(1)Absatz einsHaben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung
der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt,
der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung,
des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§ 5a) im Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a sowie der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004,des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Paragraph 5 a,) im Sinn der Paragraphen 5 c bis 5i und 31a sowie der Bestimmungen des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der §§ 8 bis 9b sowie der §§ 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB undder Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der Paragraphen 8 bis 9b sowie der Paragraphen 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB und
des Schutzes bei Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung im Sinn der Richtlinie 2008/48/EG
insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.