Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 101

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Ermittlungsverfahren

Paragraph 101,

Schluß der Befragung

  1. Absatz einsNach Ablauf der Befragungszeit erklärt der Leiter der Befragungsbehörde die Befragung für beendet und schließt das Befragungslokal. Im Befragungslokal dürfen nur die Mitglieder der Befragungsbehörde, deren Hilfskräfte und die Vertrauenspersonen verbleiben.
  2. Absatz 2Die Befragungsbehörde ermittelt unverzüglich das Ergebnis der Befragung. Wurden am selben Tag mehrere Volksbefragungen durchgeführt, ist das Ermittlungsverfahren für jede Volksbefragung getrennt durchzuführen.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009069

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