Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 96/17/0451

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

96/17/0451

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Index

L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Vorarlberg
L74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg

Norm

FremdenverkehrsbeitragsHebesatzV Bregenz 1991;
FremdenverkehrsbeitragsV Bregenz 1991;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §1a idF 1991/005;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §3 idF 1991/005;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4a Abs2 idF 1991/005;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4a Abs3 idF 1991/005;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §5 idF 1991/005;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §7 Abs1 idF 1991/005;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §7 Abs2 idF 1991/005;

Rechtssatz

Paragraph 4 a, Absatz 3, Vlbg FremdenverkehrsG 1978 in der Fassung 1991/5 ist auf das Rumpfjahr, in dem die Erklärung zur Fremdenverkehrsgemeinde erfolgt, sinngemäß dahingehend anzuwenden, daß die Bemessungsgrundlage für dieses Jahr der im Paragraph 4 a, Absatz 2, Vlbg FremdenverkehrsG 1978 in der Fassung 1991/5 festgelegte Hundertsatz des in DIESEM Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes ist, wobei unter dem "abgabepflichtigen Umsatz" lediglich jener zu verstehen ist, der nach Inkrafttreten der Abgabepflicht in diesem Kalenderjahr erzielt wurde. Die Gleichsetzung des Eintrittes der Abgabepflicht mit der Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit führt auch zur Anwendung der Regelung des Paragraph 7, Absatz 2, Vlbg FremdenverkehrsG 1978 in der Fassung 1991/5, wonach die Entrichtung der Abgabe für das Jahr, in dem sich die Gemeinde zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt, im folgenden Jahr durchzuführen ist. Die Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, Vlbg FremdenverkehrsG 1978 in der Fassung 1991/5 hingegen würde im vorliegenden Fall zum denkunmöglichen Ergebnis führen, daß die Abgabe für das Jahr 1991 bis spätestens 31.5. dieses Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten wäre, obwohl die Abgabepflicht erst am 12.6.1991 einsetzte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170451.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996170451_19961220X08

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