BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Antragsteller stellten am 05.07.2015 (Erst- bis Viertantragsteller) bzw. 13.01.2017 (Fünftantragsteller) Anträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheiden vom 01.12.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde den nunmehrigen Antragstellern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber den nunmehrigen Antragstellern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der nunmehrigen Antragsteller nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheiden vom 01.12.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Weiters wurde den nunmehrigen Antragstellern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegenüber den nunmehrigen Antragstellern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der nunmehrigen Antragsteller nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden RSa-Rückschein ergab sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch am 05.12.2017 eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks am Postamt XXXX in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 05.12.2017 vermerkt.Aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden RSa-Rückschein ergab sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch am 05.12.2017 eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks am Postamt römisch XXXX in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 05.12.2017 vermerkt.
Gegen die oben genannten Bescheide vom 01.12.2017 wurde Beschwerde erhoben, die am 04.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax eingebracht wurde.
Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
Mit Schreiben vom 08.02.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 14.02.2018, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt. Darin wurde den nunmehrigen Antragstellern zur Kenntnis gebracht, dass sich die am 04.01.2018 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die angefochtenen Bescheide den nunmehrigen Antragstellern am 05.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt worden seien und die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 02.01.2018 endete. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 20.02.2018 brachte der gewillkürte und zustellbevollmächtigte Vertreter der nunmehrigen Antragsteller - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, dass die Beschwerdefrist nicht durch eine allfällige am 05.12.2017 erfolgte Zustellung der Bescheide an die nunmehrigen Antragsteller, sondern jedenfalls erst durch Zustellung an den zustellbevollmächtigten Vertreter in Gang gesetzt werde. Der Vertreter habe keine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments erhalten, sondern die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl direkt vom Postboten am 07.12.2017 in Empfang genommen. Der Lauf der Beschwerdefrist sei daher erst mit Zustellung der angefochtenen Bescheide an den Vertreter am 07.12.2017 in Gang gesetzt worden.
Mit Schreiben vom 27.02.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 05.03.2018, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein neuerlicher Verspätungsvorhalt, in dem den nunmehrigen Antragstellern zur Klarstellung mitgeteilt wurde, dass die angefochtenen Bescheide nach der Aktenlage am 05.12.2017 durch Hinterlegung dem Vertreter zugestellt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine weitere einwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme ein.
In der dazu am 09.03.2018 erstatteten Stellungnahme wurde seitens des Vertreters ausgeführt, er habe am 05.12.2017 keine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vorgefunden. Der Postbote habe es verabsäumt, den "gelben Zettel" zu hinterlassen bzw. diesen in den Postkasten zu werfen. Am 07.12.2017 habe der Postbote eine postbevollmächtigte Person des Büros angetroffen und die Bescheide direkt übergeben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018 wurde die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde den nunmehrigen Antragstellern durch Hinterlegung am 02.05.2018 zugestellt.
Daraufhin brachten die Antragsteller am 10.05.2018 durch ihren Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017 ein. Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Verspätung aufgrund eines Irrtums bzw. aufgrund des Umstandes, dass die Schriftstücke auf der Post bei Abholung nicht aufgefunden werden konnten, eingetreten sei. Das Datum der Hinterlegung sei dem Vertreter der Antragsteller nicht bekannt gewesen, weshalb der Fristenlauf unrichtig berechnet und in das Terminbuch eingetragen worden sei. Das Terminbuch werde mit großer Sorgfalt geführt; eine unrichtige Eintragung sei bisher noch nicht passiert. Es sei nicht mehr zuverlässig nachvollziehbar gewesen, was im Dezember 2017 hinsichtlich der Zustellung der Bescheide tatsächlich und konkret vorgefallen sei. Erst mit Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts sei mit Gewissheit festgestanden, dass die Beschwerden tatsächlich verspätet eingebracht worden sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017 wurden die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde den Antragstellern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber den Antragstellern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017 wurden die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Weiters wurde den Antragstellern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegenüber den Antragstellern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Diese Bescheide vom 01.12.2017 wurden am 05.12.2017 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.
Die nunmehrigen Antragsteller brachten im Wege ihrer Vertretung am 04.01.2018 Beschwerde gegen diese Bescheide ein.
Die nunmehrigen Antragsteller wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts in einem Schreiben vom 08.02.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 14.02.2018, auf die Verspätung ihrer Beschwerde hingewiesen; gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Aufgrund der dazu am 20.02.2018 erstatteten - offenbar auf einem Missverständnis beruhenden - Stellungnahme erging an die nunmehrigen Antragsteller zur Klarstellung mit Schreiben vom 27.02.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 05.03.2018, ein neuerlicher Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit, binnen einer Woche erneut dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit nahmen die nunmehrigen Antragsteller im Wege ihrer Vertretung Gebrauch und erstatteten am 09.03.2018 eine weitere Stellungnahme.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018 wurde die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017 als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde den nunmehrigen Antragstellern durch Hinterlegung am 02.05.2018 zugestellt.
Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017 wurde am 10.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Zustellung der Bescheide an den gewillkürten und zustellbevollmächtigten Vertreter der nunmehrigen Antragsteller ergibt sich aus dem entsprechenden, die gehörige äußere Form aufweisenden und somit unbedenklichen Zustellschein (vgl. dazu ausführlich die Beweiswürdigung im zu den Zlen. W244 2183567-1, W244 2183590-1, W244 2183593-1, W244 2183596-1 und W244 2183597-1 protokollierten Zurückweisungsbeschluss).Die Feststellung zur Zustellung der Bescheide an den gewillkürten und zustellbevollmächtigten Vertreter der nunmehrigen Antragsteller ergibt sich aus dem entsprechenden, die gehörige äußere Form aufweisenden und somit unbedenklichen Zustellschein vergleiche dazu ausführlich die Beweiswürdigung im zu den Zlen. W244 2183567-1, W244 2183590-1, W244 2183593-1, W244 2183596-1 und W244 2183597-1 protokollierten Zurückweisungsbeschluss).
Der darüber hinaus gehende festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Antrags:
1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Macht eine Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.Macht eine Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, § 15 Abs. 3 leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, Paragraph 15, Absatz 3, leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/008, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwN).2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71,, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/008, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche etwa VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwN).
3. Hinsichtlich § 71 Abs. 1 Z 1 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wenn die Partei oder ihr Vertreter diese erkennen konnte und musste (vgl. etwa VwGH 30.05.2007, 2006/06/0328). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde vom "Wegfall des Hindernisses" iSd § 71 Abs. 2 AVG auszugehen ist, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088).3. Hinsichtlich Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wenn die Partei oder ihr Vertreter diese erkennen konnte und musste vergleiche etwa VwGH 30.05.2007, 2006/06/0328). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde vom "Wegfall des Hindernisses" iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG auszugehen ist, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088).
4. Den Antragstellern wurde ein Verspätungsvorhalt am 14.02.2018 und sogar zur Klarstellung ein weiterer Verspätungsvorhalt am 05.03.2018 zugestellt. Spätestens mit Zustellung des zweiten Verspätungsvorhaltes am 05.03.2018 mussten die Antragsteller (bzw. ihr Vertreter) somit Kenntnis von der Verspätung der Einbringung der Beschwerde haben.
Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG begann daher spätestens am 05.03.2018 zu laufen. Der am 10.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich daher als verspätet und ist folglich zurückzuweisen.Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG begann daher spätestens am 05.03.2018 zu laufen. Der am 10.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich daher als verspätet und ist folglich zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.