Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
VGW-131/036/7246/2015
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
07.09.2015
Index
90/02 Führerscheingesetz
Norm
FSG 1997 §3 Abs2 Z1
FSG 1997 §7
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Bf während der Zeit seiner Anhaltung in Strafhaft selbst keine Drogen (Substitutions-Medikamente) mehr konsumiert und sein Harntest negativ ist, ist bei einem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung (bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit) zu vernachlässigen; nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich. Der Umstand, dass der Bf in Haft an einer Gruppen-Psychotherapie teilgenommen und mitgearbeitet hat, ist bei der gegebenen Sachlage (den vom Bf begangenen Straftaten und der verstrichenen Zeit seit dem Ersturteil von lediglich zwei Jahren) nicht weiter von Relevanz.
Schlagworte
Wiedererteilung der Lenkberechtigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.036.7246.2015
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
LVWGR_WI_20150907_VGW_131_036_7246_2015_01