Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Rechtssatz für VGW-131/036/7246/2015

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VGW-131/036/7246/2015

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.09.2015

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs2 Z1
FSG 1997 §7

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bf während der Zeit seiner Anhaltung in Strafhaft selbst keine Drogen (Substitutions-Medikamente) mehr konsumiert und sein Harntest negativ ist, ist bei einem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung (bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit) zu vernachlässigen; nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich. Der Umstand, dass der Bf in Haft an einer Gruppen-Psychotherapie teilgenommen und mitgearbeitet hat, ist bei der gegebenen Sachlage (den vom Bf begangenen Straftaten und der verstrichenen Zeit seit dem Ersturteil von lediglich zwei Jahren) nicht weiter von Relevanz.

Schlagworte

Wiedererteilung der Lenkberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.036.7246.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015

Dokumentnummer

LVWGR_WI_20150907_VGW_131_036_7246_2015_01

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