Die "in Verhandlung stehende Angelegenheit" iSd § 59 Abs 1 AVG ist im Kündigungsverfahren nach § 10 Abs 2 BDG 1979 der Ausspruch der Kündigung (Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses durch Willensakt des Dienstgebers) und die Festlegung der Wirksamkeit der Kündigung (unter Beachtung der Kündigungsfrist) mit dem Ablauf eines Kalendermonats. Diese Verfügungen sind daher im Spruch zu treffen. Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes ist ein Rechtmäßigkeitserfordernis der Kündigung, das in der Begründung näher darzulegen ist (vgl. VwGH 18.3.1992, 89/12/0102). An dieser zu § 10 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung, die auch auf § 15 NÖ LBedG 2006 übertragbar ist, hält der VwGH fest, sodass sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.Die "in Verhandlung stehende Angelegenheit" iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Kündigungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, BDG 1979 der Ausspruch der Kündigung (Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses durch Willensakt des Dienstgebers) und die Festlegung der Wirksamkeit der Kündigung (unter Beachtung der Kündigungsfrist) mit dem Ablauf eines Kalendermonats. Diese Verfügungen sind daher im Spruch zu treffen. Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes ist ein Rechtmäßigkeitserfordernis der Kündigung, das in der Begründung näher darzulegen ist vergleiche VwGH 18.3.1992, 89/12/0102). An dieser zu Paragraph 10, Absatz 2, BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung, die auch auf Paragraph 15, NÖ LBedG 2006 übertragbar ist, hält der VwGH fest, sodass sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.