Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2004, 2001/14/0004, kommt das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 (entgegen anders lautender erlassmäßiger Aussage) grundsätzlich auch dann zum Tragen, wenn in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer eine Bürokraft beschäftigt wird. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob die zu Büroarbeiten herangezogene Dienstnehmerin als "familienfremd" anzusehen ist.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2004, 2001/14/0004, kommt das Abzugsverbot gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (entgegen anders lautender erlassmäßiger Aussage) grundsätzlich auch dann zum Tragen, wenn in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer eine Bürokraft beschäftigt wird. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob die zu Büroarbeiten herangezogene Dienstnehmerin als "familienfremd" anzusehen ist.