Mit der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 soll eine Gleichbehandlung von Wohnungsmietern und Wohnungseigentümern hinsichtlich des Steuersatzes für die Betriebskosten herbeigeführt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2009/13/0220).Mit der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, UStG 1994 soll eine Gleichbehandlung von Wohnungsmietern und Wohnungseigentümern hinsichtlich des Steuersatzes für die Betriebskosten herbeigeführt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2009/13/0220).