Die Ausnahme einer Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit weniger als ein Fünftel der Normalarbeitszeit betrug, von der Anwendung der in § 20 AngG idF vor der Novelle BGBl I 2017/153 normierten Kündigungstermine und Kündigungsfristen ist unionsrechtswidrig. Der Verweis, wonach die Lösung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen oder fortgesetzten Dienstverhältnisses den Bestimmungen des § 20 AngG unterliegt, ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass die dort normierten Kündigungsfristen und -termine für alle Normadressaten und daher ungeachtet der Arbeitszeit der Beschäftigten gelten sollenDie Ausnahme einer Gruppe von Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit weniger als ein Fünftel der Normalarbeitszeit betrug, von der Anwendung der in Paragraph 20, AngG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2017/153 normierten Kündigungstermine und Kündigungsfristen ist unionsrechtswidrig. Der Verweis, wonach die Lösung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen oder fortgesetzten Dienstverhältnisses den Bestimmungen des Paragraph 20, AngG unterliegt, ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass die dort normierten Kündigungsfristen und -termine für alle Normadressaten und daher ungeachtet der Arbeitszeit der Beschäftigten gelten sollen