Greift die Berufungsbehörde die sich aus der Unzuständigkeit der ersten Instanz ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies inhaltliche Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 142, E 7).Greift die Berufungsbehörde die sich aus der Unzuständigkeit der ersten Instanz ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies inhaltliche Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, S. 142, E 7).