Begründung:
[1] Mit in den übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsenem Einantwortungsbeschluss wies das Erstgericht das Mehrbegehren des Gerichtskommissärs auf Zuspruch einer Gebühr von weiteren 210,60 EUR ab.
[2] Ausschließlich gegen diese Abweisung richtete sich der Rekurs des Gerichtskommissärs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab.
[3] Es sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sei. Auch wenn der Gerichtskommissär im Rekurs die „Bewertung der Versicherungsleistung in den Aktiva“ bekämpfe, liege eine Entscheidung im Kostenpunkt vor. Es sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig sei. Auch wenn der Gerichtskommissär im Rekurs die „Bewertung der Versicherungsleistung in den Aktiva“ bekämpfe, liege eine Entscheidung im Kostenpunkt vor.