Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 1997 § 115

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

28.05.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Hauptstück
Nachprüfungsverfahren

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

Paragraph 115,
  1. Absatz einsEin Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
  2. Absatz 2Ein solcher Antrag ist bis zur Zuschlagserteilung (Paragraph 113, Absatz 2,) in folgenden Fällen unzulässig:
    1. Ziffer eins
      wenn in derselben Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, es sei denn, die Bundes-Vergabekontrollkommission ist innerhalb der Frist des Paragraph 110, Absatz 2, nicht tätig geworden oder hat sich für unzuständig erklärt;
    2. Ziffer 2
      wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt worden ist, es sei denn der Unternehmer macht glaubhaft, daß der Auftraggeber sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat;
    3. Ziffer 3
      wenn er nicht spätestens zwei Wochen ab Kenntnis einer Empfehlung gemäß Paragraph 110, Absatz 3, gestellt wird.
  3. Absatz 3Wurde in einem gemäß Paragraph 110, durchgeführten Schlichtungsverfahren, das nicht zu einer gütlichen Einigung geführt hat, eine Empfehlung nicht fristgerecht abgegeben, so ist der Antrag jederzeit zulässig.
  4. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 113, Absatz 3, ist ein Antrag unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird.
  5. Absatz 5Der Antrag hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluß,
    4. Ziffer 4
      Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    5. Ziffer 5
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und
    6. Ziffer 6
      ein bestimmtes Begehren.
  6. Absatz 6Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10012770

Dokumentnummer

NOR12158323

Alte Dokumentnummer

N9199762630J

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