Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2019/21/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0009

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3L E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

ARB1/80 Art14 Abs1
EURallg
FNG 2014
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §53
VwRallg
32011L0051 Daueraufenthalt-RL Art12
62008CJ0371 Ziebell VORAB

Rechtssatz

Auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, ist nunmehr - seit dem FNG 2014, anders als nach der bis 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage, nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 - entspricht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0371 Ziebell VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L06

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019210009_20190404L07

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