Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 82/15/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/15/0091

Entscheidungsdatum

13.10.1983

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1881/75 E 30. März 1976 VwSlg 4960 F/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Gesetz läßt sich nicht folgern, daß die Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben niemals unbillig ist. Es kommt vielmehr auch bei diesen Abgaben auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Allerdings kann es zutreffen, daß der Nichtentrichtung selbst zu berechnender Abgaben bei der Gewährung einer Nachsicht - insbesondere im Ermessensbereich - ein anderes Gewicht zukommt als bei anderen Abgaben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982150091.X02

Im RIS seit

13.10.1983

Dokumentnummer

JWR_1982150091_19831013X02

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