Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
07.03.2015
Außerkrafttretensdatum
31.08.2017
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl.
BGBl. I Nr. 54/2016).
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verordnung BGBl. Nr. 429/1985 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1985, tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft. (3)Absatz 3Die Verordnung BGBl. Nr. 429/1985 ist auf Anträge von Studierenden, die in den Studienjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 mindestens ein Semester eine gemäß § 26 Abs. 2 StudFG erhöhte Studienbeihilfe bezogen haben, weiterhin anzuwenden, sofern auf Grund der vorliegenden Verordnung keine erhöhte Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 StudFG zustehen würde.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1985, ist auf Anträge von Studierenden, die in den Studienjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 mindestens ein Semester eine gemäß Paragraph 26, Absatz 2, StudFG erhöhte Studienbeihilfe bezogen haben, weiterhin anzuwenden, sofern auf Grund der vorliegenden Verordnung keine erhöhte Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2, StudFG zustehen würde. (4)Absatz 4Die §§ 1 und 11 bis 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 616/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.Die Paragraphen eins und 11 bis 20 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 616 aus 1995, treten mit 1. September 1995 in Kraft. (5)Absatz 5Die §§ 20 und 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/1997 sind erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr 1997/98 anzuwenden.Die Paragraphen 20 und 21 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 1997, sind erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr 1997/98 anzuwenden. (6)Absatz 6§ 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2001 ist erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2001/2002 anzuwenden.Paragraph 22, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2001, ist erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2001/2002 anzuwenden. (7)Absatz 7Die §§ 22 bis 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 299/2004 sind erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2004/05 anzuwenden.Die Paragraphen 22 bis 31 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2004, sind erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2004/05 anzuwenden.
Im RIS seit
10.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009904
Dokumentnummer
NOR40169481