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Entscheidungstext 3Ob141/02k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ecolex 2003,93 (Wilhelm) = ÖJZ-LSK 2003/39 = JBl 2003,174 = ÖA 2003,37 = EvBl 2003/54 S 261 - EvBl 2003,261 = EFSlg 99.924 = EFSlg 99.931 = EFSlg 99.936 = EFSlg 99.938 = EFSlg 99.953 = EFSlg 99.961 = EFSlg 100.163 = EFSlg 101.957 = SZ 2002/161

Geschäftszahl

3Ob141/02k

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1) Martin H*****, geboren am *****, und 2) Thomas H*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Alois H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2002, GZ 45 R 10/02g-46, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 21. August 2001, GZ 7 P 279/97z-29, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den Antrag des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 262/01z, Paragraph 12 a, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung BGBl 1977/646, (seinem ganzen Inhalt nach) als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die Geldunterhaltspflicht des Vaters gegenüber den beiden Minderjährigen für den Zeitraum vom 1. bis 31. 7. 2000 auf 4.700 S (= 341,56 EUR) und ab 1. 8. 2000 auf 5.400 S (= 392,43 EUR) jeweils monatlich je Kind.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil es zur Anrechenbarkeit der Familienbeihilfe auf die Geldunterhaltspflicht nach den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001 Zl B 1285/00 erläuterten Kriterien an einer Rsp des Obersten Gerichtshofs fehle.

Der Vater bekämpfte diese Entscheidung mit Revisionsrekurs. Er stützt seinen Rechtsmittelantrag auf Herabsetzung der Geldunterhaltspflicht auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 27. 6. 2001 Zl B 1285/00.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

1. Der Oberste Gerichtshof beantragte mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 262/01z, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) , Paragraph 12 a, FLAG 1967 idFd BGBl 1977/646 (seinem ganzen Inhalt nach) als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag folgten weitere Anträge, sodass derzeit zahlreiche Verfahren beim VfGH anhängig sind. Es ist anzunehmen, dass sich die Frage nach der Verfassungsgemäßheit des Paragraph 12 a, FLAG noch in vielen Unterhaltsbemessungsverfahren stellen wird, in denen sich die vom Gesetz angeordnete Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei Bemessung des Geldunterhalts auswirkt.

Offenkundig deshalb sprach der VfGH mit Beschluss vom 8. März 2002, GZ G 7/02-6, aus, "in der Rechtssache G 7/02 - Anfechtung des Paragraph 12 a, FLAG durch den OGH - wird im Fall einer Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken".

Ist nunmehr davon auszugehen, dass der VfGH im Fall einer Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten Fälle erstrecken wird, so sind die beim VfGH anhängigen Verfahren präjudiziell für dieses Verfahren, weil der Geldunterhalt nach einer Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG durch eine (teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe zu kürzen sein wird.

2. Gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine solche Unterbrechung ist weder wegen eines vor dem VfGH anhängigen präjudiziellen Verfahrens noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist jedoch durch eine analoge Anwendung des Paragraph 190, ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung - widersprechende Entscheidungen iSd Einheit der Rechtsordnung zu verhindern - auch für den Anlassfall maßgebend ist (1 Ob 72/02y; 3 Ob 64/02m; 4 Ob 52/02d ua).

Das Verfahren ist daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung des Paragraph 12 a, FLAG zu unterbrechen.

Textnummer

E65883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00141.02K.0626.000

Im RIS seit

26.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20020626_OGH0002_0030OB00141_02K0000_000

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