Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 169/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).
3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Text

Artikel 3

Bedingungen der Übergabe

  1. Absatz einsNach Artikel 2 ist jede Person, gegen die ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorliegt, nach Maßgabe der Artikel 4 bis 11 sowie des Artikels 12 Absatz 1 zu übergeben.
  2. Absatz 2Für die Übergabe nach Absatz 1 bedarf es nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20000945

Dokumentnummer

NOR40012170

Navigation im Suchergebnis