Bundesrecht konsolidiert

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Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung Art. 5

Kurztitel

Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 136/1999

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsDieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten auf. Es bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.
  2. Absatz 2Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten in Kraft, die zum Zeitpunkt der Auflegung zur Unterzeichnung Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind.
  3. Absatz 3Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er das Abkommen in seinen Beziehungen mit den Staaten anwendet, die nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieselbe Erklärung abgegeben haben.
  4. Absatz 4Ein Staat, der diese Erklärung nicht abgegeben hat, kann das Abkommen mit anderen Vertragsstaaten auf der Grundlage bilateraler Abkommen anwenden.
  5. Absatz 5Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien notifiziert allen Mitgliedstaaten die Unterzeichnungen, Hinterlegung von Urkunden oder die Abgabe von Erklärungen.

Schlagworte

Ratifizierungsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

20000042

Dokumentnummer

NOR40000545

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