Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2002/17/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16183 A/2003

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/17/0177

Entscheidungsdatum

24.09.2003

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkometerG Wr 1974;
VStG §21 Abs1a idF 2002/I/065;

Rechtssatz

Paragraph 21, Absatz eins a, VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit geringem Strafrahmen, wie die Übertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz, überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären. Vielmehr ist von einem Missverhältnis im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins a, VStG nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer bestimmten Übertretung ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinausginge, und die Unterlassung dieses Strafverfahrens (und damit das Unterbleiben dieses Aufwandes) wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw. der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170177.X03

Im RIS seit

13.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002170177_20030924X03

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