Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2017/03/0084
Entscheidungsdatum
06.03.2019
Index
27/01 Rechtsanwälte
Rechtssatz
Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2018, G 112/2018, das Erfordernis eines "in verwaltungsökonomischer Weise objektivierbaren Anknüpfungspunkts" betont, weshalb dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten sei, wenn er in diesem Zusammenhang nicht auch den mit der Abfassung von Schriftsätzen verbundenen "kaum überprüfbaren Aufwand" berücksichtige, vielmehr "aus verwaltungsökonomischen Überlegungen eine für die jeweilige Rechtsanwaltskammer einfach handhabbare Regelung" normiere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017030084.L03
Im RIS seit
02.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2017030084_20190306L03