Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten im Sinn des § 381 Abs 1 Z 8 StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (§ 389 Abs 1 StPO), jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht.Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten im Sinn des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8, StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs (Paragraph 389, Absatz eins, StPO), jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht.