Ein nach § 56 RL‑BA 2015 (inhaltlich ident mit § 61 RL‑BA 1977) bestellter mittlerweiliger Stellvertreter für einen Rechtsanwalt, der auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat primär die Interessen der Mandanten des vormaligen Rechtsanwalts zu wahren. Er ist weder verfahrensrechtlicher noch materiell‑rechtlicher Vertreter des ehemaligen Rechtsanwalts, auch nicht Unternehmens- oder Betriebsnachfolger des ausgeschiedenen Rechtsanwalts. Seine Mitwirkung hat sich vielmehr auf die im Interesse der Mandanten des ehemaligen Rechtsanwalts gelegene Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften bei der Abwicklung der Kanzlei zu beschränken. Der mittlerweilige Stellvertreter übernimmt weder Auftrag noch Vollmacht vom früheren Rechtsanwalt; er tritt in dessen Mandatsbeziehung oder sonstige zivilrechtliche Beziehungen also nicht per se ein.Ein nach Paragraph 56, RL‑BA 2015 (inhaltlich ident mit Paragraph 61, RL‑BA 1977) bestellter mittlerweiliger Stellvertreter für einen Rechtsanwalt, der auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat primär die Interessen der Mandanten des vormaligen Rechtsanwalts zu wahren. Er ist weder verfahrensrechtlicher noch materiell‑rechtlicher Vertreter des ehemaligen Rechtsanwalts, auch nicht Unternehmens- oder Betriebsnachfolger des ausgeschiedenen Rechtsanwalts. Seine Mitwirkung hat sich vielmehr auf die im Interesse der Mandanten des ehemaligen Rechtsanwalts gelegene Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften bei der Abwicklung der Kanzlei zu beschränken. Der mittlerweilige Stellvertreter übernimmt weder Auftrag noch Vollmacht vom früheren Rechtsanwalt; er tritt in dessen Mandatsbeziehung oder sonstige zivilrechtliche Beziehungen also nicht per se ein.