Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.04.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsVor der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 1 Absatz 4 ist ein entsprechender Beschluss des Aufsichtsrates der Österreichischen Bundesforste AG einzuholen. Mit der Zustimmung des Mitglieds gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 gilt das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als hergestellt.Vor der Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 4 ist ein entsprechender Beschluss des Aufsichtsrates der Österreichischen Bundesforste AG einzuholen. Mit der Zustimmung des Mitglieds gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, gilt das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als hergestellt. (2)Absatz 2Im Verfügungsakt oder im damit verbundenen Rechtsgeschäft ist die Art der Herstellung des Einvernehmens durch schriftlichen Vermerk ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3Die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über die jeweilige Verfügung und das damit verbundene Rechtsgeschäft gilt mit der firmenmäßigen Zeichnung der zur Vertretung der Österreichischen Bundesforste AG nach außen befugten Organe als bestätigt und urkundlich nachgewiesen.
Im RIS seit
02.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
20008836
Dokumentnummer
NOR40162094