Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gassicherheitsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 137/2006 aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Index

61 Luftreinhaltung, Lärmschutz

Text

Paragraph 11,
Befähigungsnachweis für Gasorgane

  1. Absatz einsDie Fachkenntnisse für Gasorgane werden nachgewiesen durch
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation und Heizungstechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau-Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung, oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, Ausbildungszweig Umwelttechnik, oder einer Sonderform dieser Lehranstalten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, und
      2. Litera b
        eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      die Gewerbeberechtigung oder den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff- und Sanitärtechnik gemäß Paragraph 94, Ziffer 25, i.V.m. Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, oder
    4. Ziffer 4
      die Eintragung in die Liste bei einem Landes- oder Handelsgericht in Österreich als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Gastechnik oder
    5. Ziffer 5
      1. Litera a
        den erfolgreichen Lehrabschluss für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff- und Wasserinstallation und
      2. Litera b
        den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit sowie
      3. Litera c
        ein Gutachten der Wirtschaftskammer Oberösterreich über das Vorliegen der erforderlichen individuellen Fachkenntnisse im Bereich der Gassicherheit und der Gastechnik. Das Gutachten der Wirtschaftskammer Oberösterreich hat den erfolgreichen Lehrabschluss für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Vorheriger SuchbegriffGasNächster Suchbegriff- und Wasserinstallation sowie den Nachweis der dreijährigen einschlägigen fachlichen Tätigkeit zur Voraussetzung.
  2. Absatz 2Gasorgane müssen im Rahmen des Nachweises der Fachkenntnisse sämtliche praktischen Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse nachweisen, die für den selbständigen Anschluss, die Installierung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Gasanlagen, einschließlich Gasleitungen und Gasverbrauchsgeräten, erforderlich sind.
  3. Absatz 3Die Berechtigung zur Erstabnahme durch ein Gasorgan erfordert folgende Voraussetzungen und Fachkenntnisse:
    1. Litera a
      die Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4, sowie
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige einschlägige fachliche Tätigkeit, davon mindestens drei Monate im Bereich von Erstabnahmen von Gasanlagen sowie der Nachweis über 10 Teilnahmen an Erstabnahmen.
  4. Absatz 4Unter fachlicher Tätigkeit im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5 und Absatz 3, ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes des Vorheriger SuchbegriffGas- und Sanitärtechnikers gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 erforderlich sind.

Im RIS seit

12.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

20000447

Dokumentnummer

LOO40012270

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