Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 136/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

30.12.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

Oö. AMVO-LF

Index

77 Land- und Forstarbeitsrecht

Text

Paragraph 48,

Feuerungsanlagen

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
  2. Absatz 2Bei Feuerungsanlagen nach Absatz eins,, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luft-Gemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraums und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
  3. Absatz 3In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Vorheriger SuchbegriffGas-Zentralheizungsanlagen.
  4. Absatz 4Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebs von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, ist zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20000436

Dokumentnummer

LOO40007445