Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag dazu dient, die zusätzlichen Aufwendungen abzudecken, die durch die getrennte Haushaltsführung entstehen (Hinweis EB zur RV 463 BlgNR 18. GP, 7), darf dem Steuerpflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag für die nicht bei ihm wohnende Tochter nicht versagt werden. Diese zusätzlichen Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen für die nicht bei ihm wohnende Tochter grundsätzlich in gleicher Weise als wäre sie sein einziges Kind oder würde auch sein Sohn nicht in seinem, sondern im Haushalt der geschiedenen Ehefrau leben. Daran vermag der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau Unterhaltszahlungen für den bei ihm lebenden Sohn leistet, nichts zu ändern. Deren Unterhaltszahlungen dienen nämlich dem laufenden Unterhalt des beim Steuerpflichtigen lebenden Sohnes und nicht der Abdeckung der dem Vater durch die getrennte Haushaltsführung zusätzlich erwachsenden Kosten für die bei der Kindesmutter lebende Tochter. Diese zusätzlich zum geleisteten Geldunterhalt erwachsenden Kosten fallen dem Steuerpflichtigen als Ausfluss der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht an, weshalb auch der Einleitungssatz des § 33 Abs. 4 EStG 1988, wonach ua der Unterhaltsabsetzbetrag zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten zusteht, zu keinem anderen Ergebnis führt. Die dem Finanzamt vorschwebende Aufrechnung ist für die Frage des Unterhaltsabsetzbetrages daher unzulässig.Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag dazu dient, die zusätzlichen Aufwendungen abzudecken, die durch die getrennte Haushaltsführung entstehen (Hinweis EB zur RV 463 BlgNR 18. GP, 7), darf dem Steuerpflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag für die nicht bei ihm wohnende Tochter nicht versagt werden. Diese zusätzlichen Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen für die nicht bei ihm wohnende Tochter grundsätzlich in gleicher Weise als wäre sie sein einziges Kind oder würde auch sein Sohn nicht in seinem, sondern im Haushalt der geschiedenen Ehefrau leben. Daran vermag der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau Unterhaltszahlungen für den bei ihm lebenden Sohn leistet, nichts zu ändern. Deren Unterhaltszahlungen dienen nämlich dem laufenden Unterhalt des beim Steuerpflichtigen lebenden Sohnes und nicht der Abdeckung der dem Vater durch die getrennte Haushaltsführung zusätzlich erwachsenden Kosten für die bei der Kindesmutter lebende Tochter. Diese zusätzlich zum geleisteten Geldunterhalt erwachsenden Kosten fallen dem Steuerpflichtigen als Ausfluss der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht an, weshalb auch der Einleitungssatz des Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988, wonach ua der Unterhaltsabsetzbetrag zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten zusteht, zu keinem anderen Ergebnis führt. Die dem Finanzamt vorschwebende Aufrechnung ist für die Frage des Unterhaltsabsetzbetrages daher unzulässig.