Eine Säumnis, die einen Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt dann nicht mehr vor, wenn das VwG seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am Einlangenstag rechtswirksam zugestellt worden ist (vgl. VwGH 19.6.2017, Fr 2017/19/0006). Wird die Entscheidung des VwG danach erlassen, so ist nach § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen, ohne dass eine diesbezügliche Anhörung der fristsetzungsantragstellenden Partei erforderlich wäre (vgl. VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 12.216 A).Eine Säumnis, die einen Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt dann nicht mehr vor, wenn das VwG seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrages bei ihm erlassen hat, wobei es dafür ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am Einlangenstag rechtswirksam zugestellt worden ist vergleiche VwGH 19.6.2017, Fr 2017/19/0006). Wird die Entscheidung des VwG danach erlassen, so ist nach Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen, ohne dass eine diesbezügliche Anhörung der fristsetzungsantragstellenden Partei erforderlich wäre vergleiche VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 12.216 A).