Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für E1818/2018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

E1818/2018

Entscheidungsdatum

04.10.2018

Index

92/01 Luft- und Weltraumfahrt

Norm

B-VG Art144 Abs2
LuftFG §145b
Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung §2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Bewilligung einer dritten Piste für den Flughafen Wien-Schwechat; unterschiedliche Regelungen für Lärmschutzvorschriften betreffend den Luft- sowie Schienen- und Straßenverkehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten privater Freiflächen sowie die damit einhergehende Wertminderung im öffentlichen Interesse und verhältnismäßig – zumutbare Planungsmöglichkeit bei Bauwerbern

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis VfSlg 18322/2007 zur Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) dargetan, dass die darin enthaltenen Grenzwerte im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit eines Projektes jedenfalls einzuhaltende Mindeststandards sind; ob und inwieweit lärmschutztechnische Maßnahmen geboten sind, ist im Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Auch hinsichtlich Überschreitungen von Immissionsschwellenwerten der Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung (LuLärmIV) in Bezug auf Räumlichkeiten, in denen sich regelmäßig Personen nicht bloß kurzfristig aufhalten, durch Vorhaben nach dem LFG, die einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedürfen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob besondere Schutzvorkehrungen erforderlich sind.

Keine Bedenken gegen die in §145b Luftfahrtgesetz [LFG] und in der LuLärmIV - im Unterschied zur SchIV und zur Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung - vorgesehene Beschränkung auf objektseitige Maßnahmen angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers und der maßgeblichen Unterschiede im Tatsächlichen zwischen Luftverkehr einerseits sowie Schienen- und Straßenverkehr andererseits.

Die Bezugnahme der Immissionsschwellenwerte des §2 LuLärmIV auf eine durch das Vorhaben bedingte unzumutbare Belästigung umfasst auch Gesundheitsgefährdungen, weil bereits eine bei niedrigeren Dezibelwerten auftretende Belästigung verboten ist, während eine Gesundheitsgefährdung erst bei höheren Dezibelwerten eintritt.

Die durch die Fluglärmbelastung herbeigeführte etwaige Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten privater Freiflächen und die damit einhergehende Wertminderung sowie die Obliegenheit zur Wartung und Erhaltung der in rechtskräftig baubewilligten Räumlichkeiten eingebauten Schallschutzmaßnahmen auf Kosten des Eigentümers oder sonst Berechtigten sind im gewichtigen öffentlichen Interesse an der Luftfahrt gelegen und auch verhältnismäßig; Bauwerbern ist es zumutbar, die dem Zivilflugplatzhalter bewilligten Schallemissionen in ihre Planung miteinzubeziehen.

Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen §145b LFG: Bei "Lärmschutz" handelt es sich um eine Querschnittsmaterie, sodass sich die Kompetenz zur Erlassung von gesetzlichen Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall aus der Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung aus dem Tatbestand "Verkehrswesen bezüglich [...] der Luftfahrt" in Art10 Abs1 Z9 B-VG ergibt.

Entscheidungstexte

  • E1818/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2018 E1818/2018

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Luftfahrt, Lärmimmissionsschutz, Eigentumsbeschränkung, Verhältnismäßigkeit, Umweltverträglichkeitsprüfung, Kompetenz Bund - Länder Verkehrswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1818.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018

Dokumentnummer

JFR_20181004_18E01818_01

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