Betracht man § 75 Abs. 20 AsylG 2005, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung auf das Vorliegen einer Entscheidung des Bundesasylamtes abstellt. Jedoch erfasst § 75 Abs. 20 AsylG 2005 nicht jeden von dieser Behörde erlassenen Bescheid. Die Entscheidung muss "in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz" stehen. Eine vom Bundesasylamt auf der Grundlage des § 5 AsylG 2005 erlassene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wird - obgleich eine solche Entscheidung zweifellos "in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz" steht - von § 75 Abs. 20 AsylG 2005 nicht erfasst.Betracht man Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung auf das Vorliegen einer Entscheidung des Bundesasylamtes abstellt. Jedoch erfasst Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 nicht jeden von dieser Behörde erlassenen Bescheid. Die Entscheidung muss "in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz" stehen. Eine vom Bundesasylamt auf der Grundlage des Paragraph 5, AsylG 2005 erlassene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wird - obgleich eine solche Entscheidung zweifellos "in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz" steht - von Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 nicht erfasst.