Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2009/05/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/05/0163

Entscheidungsdatum

16.03.2012

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lith;
BauO Krnt 1996 §26;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0918 E 18. November 2003 VwSlg 16216 A/2003 RS 3

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, Krnt BauO 1996 können Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff der Anrainer gestützt werden. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anordnung kann die Anforderung der "Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff" im Paragraph 26, Krnt BauO 1996 wohl nicht nur die Vorheriger SuchbegriffGesundheit der Benützer des Baugrundstückes betreffen, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden. Dem Nachbarn muss daher ein Recht darauf zugebilligt werden, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Immissionsschutz vorsieht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050163.X01

Im RIS seit

06.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2009050163_20120316X01

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