ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der afghanische Staatsangehörige XXXX , in weiterer Folge BF1 genannt, ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, Hazare, Schiit, reiste mit seiner Ehefrau XXXX , in weiterer Folge BF2 genannt und seinen Töchtern XXXX , in weiterer Folge BF3 genannt sowie XXXX , in weiterer Folge BF6 genannt, am 07.02.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte wie BF2, BF3 und BF6 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine weitere Tochter, XXXX , in weiterer Folge BF4 genannt sowie der Sohn des BF1 und BF2, XXXX , in weiterer Folge BF5 genannt, reisten am 19.02.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Der afghanische Staatsangehörige römisch 40 , in weiterer Folge BF1 genannt, ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, Hazare, Schiit, reiste mit seiner Ehefrau römisch 40 , in weiterer Folge BF2 genannt und seinen Töchtern römisch 40 , in weiterer Folge BF3 genannt sowie römisch 40 , in weiterer Folge BF6 genannt, am 07.02.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte wie BF2, BF3 und BF6 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine weitere Tochter, römisch 40 , in weiterer Folge BF4 genannt sowie der Sohn des BF1 und BF2, römisch 40 , in weiterer Folge BF5 genannt, reisten am 19.02.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF1 gab im Zuge der Erstbefragung an, dass er mit seiner Familie sechs Monate vor seiner Einreise nach Österreich Afghanistan verlassen hätte und sich während der letzten 20 Tage im Iran illegal aufgehalten hätte.
Als Fluchtgrund nannte er, dass ein Mann namens XXXX XXXX , ca. 25-30 Jahre alt, wohnhaft in XXXX , vor ca. sechs Monaten einen Grundstücksstreit mit ihm gehabt hätte. Er hätte den BF1 mit der Faust geschlagen und ihn mit dem Fuß getreten. Der Mann hätte sodann eine Handgranate aus seiner Tasche genommen und den BF1 oder sich selbst umbringen wollen. Dabei sei er gestorben. Der BF1 hätte Angst bekommen, dass er mit dem Tod des Mannes zu tun hätte. Aus Angst um sein Leben hätte er beschlossen, Afghanistan mit seiner Familie zu verlassen.Als Fluchtgrund nannte er, dass ein Mann namens römisch 40 römisch 40 , ca. 25-30 Jahre alt, wohnhaft in römisch 40 , vor ca. sechs Monaten einen Grundstücksstreit mit ihm gehabt hätte. Er hätte den BF1 mit der Faust geschlagen und ihn mit dem Fuß getreten. Der Mann hätte sodann eine Handgranate aus seiner Tasche genommen und den BF1 oder sich selbst umbringen wollen. Dabei sei er gestorben. Der BF1 hätte Angst bekommen, dass er mit dem Tod des Mannes zu tun hätte. Aus Angst um sein Leben hätte er beschlossen, Afghanistan mit seiner Familie zu verlassen.
Die Angaben von BF2 im Rahmen ihrer Erstbefragung waren gleichlautend.
Im Rahmen der Einvernahme beim BFA gab der BF1 am 18.11.2015 an, mit seiner Frau und seinen Kindern in Ghazni, im Distrikt XXXX , Dorf XXXX XXXX gelebt zu haben. Sie hätten dort ein Eigentumshaus gehabt. Seine Schwiegermutter hätte ebenfalls bei ihnen gelebt. Sie sei mit ihnen geflüchtet, jedoch hätten sie sie auf dem Weg nach Österreich verloren. Er hätte einen Bruder in Kabul.Im Rahmen der Einvernahme beim BFA gab der BF1 am 18.11.2015 an, mit seiner Frau und seinen Kindern in Ghazni, im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 römisch 40 gelebt zu haben. Sie hätten dort ein Eigentumshaus gehabt. Seine Schwiegermutter hätte ebenfalls bei ihnen gelebt. Sie sei mit ihnen geflüchtet, jedoch hätten sie sie auf dem Weg nach Österreich verloren. Er hätte einen Bruder in Kabul.
Zum Verlassen des Heimatlands und seinen Flucht- und Asylgründen führte er aus, dass er mit jemandem eine Auseinandersetzung wegen seines Grundstückes gehabt hätte. Bei dieser hätte dieser Mann eine Granate aus seiner Hosentasche gezogen. Er sei dabei ums Leben gekommen. Der BF1 wisse nicht, ob es ein Selbstmordattentat gewesen sei oder er nur ihn töten hätte wollen und es nur ein Versehen gewesen sei. Der Mann hätte XXXX XXXX geheißen. Der Vorfall hätte sich am Tag ihrer Ausreise ereignet. Am selben Tag hätte XXXX ihm gesagt, dass er sein Grundstück haben wolle. Da er dies verneint hätte, hätte dieser eine Handgranate gezückt. Der BF1 sei dabei nicht verletzt worden, da er rechtzeitig weglaufen hätte können. Er hätte einen Knall gehört und hätte die Körperteile von XXXX am Boden liegen sehen. Zur Rauferei sei es gekommen, weil XXXX immer wieder gesagt hätte, dass das Grundstück ihm gehöre. Der BF1 sei daraufhin zuerst nach Hause gelaufen und dann in den Iran geflüchtet. Er hätte seiner Frau davon erzählt, Geld geholt und sei sodann geflüchtet.Zum Verlassen des Heimatlands und seinen Flucht- und Asylgründen führte er aus, dass er mit jemandem eine Auseinandersetzung wegen seines Grundstückes gehabt hätte. Bei dieser hätte dieser Mann eine Granate aus seiner Hosentasche gezogen. Er sei dabei ums Leben gekommen. Der BF1 wisse nicht, ob es ein Selbstmordattentat gewesen sei oder er nur ihn töten hätte wollen und es nur ein Versehen gewesen sei. Der Mann hätte römisch 40 römisch 40 geheißen. Der Vorfall hätte sich am Tag ihrer Ausreise ereignet. Am selben Tag hätte römisch 40 ihm gesagt, dass er sein Grundstück haben wolle. Da er dies verneint hätte, hätte dieser eine Handgranate gezückt. Der BF1 sei dabei nicht verletzt worden, da er rechtzeitig weglaufen hätte können. Er hätte einen Knall gehört und hätte die Körperteile von römisch 40 am Boden liegen sehen. Zur Rauferei sei es gekommen, weil römisch 40 immer wieder gesagt hätte, dass das Grundstück ihm gehöre. Der BF1 sei daraufhin zuerst nach Hause gelaufen und dann in den Iran geflüchtet. Er hätte seiner Frau davon erzählt, Geld geholt und sei sodann geflüchtet.
Befragt, warum er seine Frau und die Kinder zurückgelassen hätte, antwortete er, dass er gedacht hätte, man würde nur ihn suchen. Er sei in ein Dorf namens XXXX XXXX geflüchtet. Seine restliche Familie sei am selben Tag nachgekommen.Befragt, warum er seine Frau und die Kinder zurückgelassen hätte, antwortete er, dass er gedacht hätte, man würde nur ihn suchen. Er sei in ein Dorf namens römisch 40 römisch 40 geflüchtet. Seine restliche Familie sei am selben Tag nachgekommen.
Befragt, ob ihm seine Frau erzählt hätte, was in weiterer Folge passiert sei, bejahte er dies. Sie hätte ihm erzählt, dass die Familie von XXXX zu ihnen nach Hause gekommen sei und sie geschlagen hätte. Mehr hätte sie nicht erzählt. Sie hätte nur noch gesagt, dass das Haus in Brand gesetzt worden sei.Befragt, ob ihm seine Frau erzählt hätte, was in weiterer Folge passiert sei, bejahte er dies. Sie hätte ihm erzählt, dass die Familie von römisch 40 zu ihnen nach Hause gekommen sei und sie geschlagen hätte. Mehr hätte sie nicht erzählt. Sie hätte nur noch gesagt, dass das Haus in Brand gesetzt worden sei.
Befragt, warum man sein Haus in Brand setzen hätte sollen, wenn man es auf sein Grundstück abgesehen hätte, antwortete er, dass es wohl die Aggression und die Wut über den Tod XXXX s gewesen sei, die sie zu dieser Tat veranlasst hätte.Befragt, warum man sein Haus in Brand setzen hätte sollen, wenn man es auf sein Grundstück abgesehen hätte, antwortete er, dass es wohl die Aggression und die Wut über den Tod römisch 40 s gewesen sei, die sie zu dieser Tat veranlasst hätte.
Befragt, ob er versucht hätte, die Probleme mittels eines Dorfältesten zu klären, verneinte er dies. Er hätte gewusst, dass es keinen Sinn mache. Sie hätten so oder so das Dorf verlassen müssen, da sie diese Familie mit Sicherheit getötet hätte. Die meisten Menschen in Afghanistan seien bewaffnet. Sie hätten Angst gehabt.
Befragt, warum er nicht im Dorf XXXX XXXX geblieben sei, gab er an, dass sie dort keine Bleibe gehabt und sie nicht darüber nachgedacht hätten. Außerdem befinde sich dieses Dorf in der Nähe ihres Dorfes.Befragt, warum er nicht im Dorf römisch 40 römisch 40 geblieben sei, gab er an, dass sie dort keine Bleibe gehabt und sie nicht darüber nachgedacht hätten. Außerdem befinde sich dieses Dorf in der Nähe ihres Dorfes.
Befragt, warum er nicht zu seinem Bruder nach Kabul gegangen sei, gab er an, dass sie nicht so einen innigen Kontakt hätten. Er hätte aber auch dort Angst um seine Familie. Ganz Afghanistan sei nicht sicher. Er sei auch nicht zur Polizei gegangen, da diese ihm die Schuld gegeben hätte und ohnehin nicht recherchiere.
Auf den Vorhalt, seine Frau hätte angegeben, dass sich die Grundstückstreitigkeiten über Jahre hinausgezogen hätten und er deshalb des Öfteren beim Dorfältesten gewesen sei, gab er an, dies stimme. Befragt, warum er nun seine Aussage ändere, antwortete er, dies sei schon zu lange her gewesen. Mit XXXX hätten sie erst am Tag der Ausreise Probleme gehabt.Auf den Vorhalt, seine Frau hätte angegeben, dass sich die Grundstückstreitigkeiten über Jahre hinausgezogen hätten und er deshalb des Öfteren beim Dorfältesten gewesen sei, gab er an, dies stimme. Befragt, warum er nun seine Aussage ändere, antwortete er, dies sei schon zu lange her gewesen. Mit römisch 40 hätten sie erst am Tag der Ausreise Probleme gehabt.
Befragt, warum er beim Dorfältesten gewesen sei, antwortet er des Grundstücks wegen. Es sei schon sehr lange her, sicherlich einige Jahre. Es hätte aber nur ein Gespräch zwischen ihm und dem Dorfältesten gegeben. Dieser hätte dann mit XXXX gesprochen. Der BF1 könne aber nicht sagen, was bei dem Gespräch herausgekommen sei. Jedenfalls hätten sie Ruhe bis zum besagten Tag gehabt, wo es eskaliert sei und XXXX sich in die Luft gesprengt hätte. Dies seien all seine Fluchtgründe.Befragt, warum er beim Dorfältesten gewesen sei, antwortet er des Grundstücks wegen. Es sei schon sehr lange her, sicherlich einige Jahre. Es hätte aber nur ein Gespräch zwischen ihm und dem Dorfältesten gegeben. Dieser hätte dann mit römisch 40 gesprochen. Der BF1 könne aber nicht sagen, was bei dem Gespräch herausgekommen sei. Jedenfalls hätten sie Ruhe bis zum besagten Tag gehabt, wo es eskaliert sei und römisch 40 sich in die Luft gesprengt hätte. Dies seien all seine Fluchtgründe.
Im Fall einer Rückkehr hätte er aufgrund dieser Situation und der Taliban Angst um sich und seine Familie.
Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme beim BFA am 18.11.2015 an, mit ihrem Mann und ihren Kindern in Ghazni, Im Distrikt XXXX , Dorf XXXX XXXX , gelebt zu haben. Sie hätten dort ein Eigentumshaus gehabt. Ihre Mutter hätte ebenfalls bei ihnen gewohnt. Sie sei mit ihnen geflüchtet, sie hätten sie jedoch auf dem Weg nach Österreich verloren. Ihr Mann hätte einen Bruder in Kabul, sonst hätte sie keine Verwandten mehr. Sie hätte ihren Wohnsitz vor 15 Monaten verlassen. Neun Monate sei sie schon in Österreich. Sechs Monate hätte die Ausreise gedauert.Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme beim BFA am 18.11.2015 an, mit ihrem Mann und ihren Kindern in Ghazni, Im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 römisch 40 , gelebt zu haben. Sie hätten dort ein Eigentumshaus gehabt. Ihre Mutter hätte ebenfalls bei ihnen gewohnt. Sie sei mit ihnen geflüchtet, sie hätten sie jedoch auf dem Weg nach Österreich verloren. Ihr Mann hätte einen Bruder in Kabul, sonst hätte sie keine Verwandten mehr. Sie hätte ihren Wohnsitz vor 15 Monaten verlassen. Neun Monate sei sie schon in Österreich. Sechs Monate hätte die Ausreise gedauert.
Zum Verlassen des Heimatlands und seinen Flucht- und Asylgründen führte sie aus, dass sie Angst vor den Jihadisten und Taliban gehabt hätte. Ihr Mann hätte Grundstückstreitigkeiten mit einem Mann namens XXXX XXXX gehabt. Sie könne nichts Genaueres angeben. Sie seien gleich darauf geflüchtet. XXXX hätte einfach seine Macht zeigen wollen. Er sei ihr Nachbar gewesen und hätte das Nachbargrundstück bewohnt.Zum Verlassen des Heimatlands und seinen Flucht- und Asylgründen führte sie aus, dass sie Angst vor den Jihadisten und Taliban gehabt hätte. Ihr Mann hätte Grundstückstreitigkeiten mit einem Mann namens römisch 40 römisch 40 gehabt. Sie könne nichts Genaueres angeben. Sie seien gleich darauf geflüchtet. römisch 40 hätte einfach seine Macht zeigen wollen. Er sei ihr Nachbar gewesen und hätte das Nachbargrundstück bewohnt.
Befragt, wann XXXX zum ersten Mal gekommen sei um ihnen mitzuteilen, dass er ihr Grundstück haben wolle, gab sie an es nicht zu wissen. Er hätte das Grundstück schon seit vielen Jahren haben wollen, genauer gesagt seine ganze Familie.Befragt, wann römisch 40 zum ersten Mal gekommen sei um ihnen mitzuteilen, dass er ihr Grundstück haben wolle, gab sie an es nicht zu wissen. Er hätte das Grundstück schon seit vielen Jahren haben wollen, genauer gesagt seine ganze Familie.
Befragt, wann der erste konkrete Vorfall mit diesem Mann gewesen sei, gab sie ungefähr sechs Monate vor der Ausreise an. Die Familie von XXXX sei in ihr Haus gestürmt. Sie hätte die Tür verschlossen, jedoch hätten sie darauf geschossen. Ihre Kinder hätte sie hinter dem Ofen versteckt. Sie seien hineingekommen und hätten auf die BF2 eingeschlagen. Die Nachbarn hätten den Lärm gehört. Die Eindringlinge hätten zu ihr gesagt, dass sie ihren Sohn und dann sie sie töten würden. Sie hätte darum gebettelt, dass sie ihren Sohn verschonen. Daraufhin hätte ihr die Mutter von XXXX mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin sie zwei Zähne verloren hätte.Befragt, wann der erste konkrete Vorfall mit diesem Mann gewesen sei, gab sie ungefähr sechs Monate vor der Ausreise an. Die Familie von römisch 40 sei in ihr Haus gestürmt. Sie hätte die Tür verschlossen, jedoch hätten sie darauf geschossen. Ihre Kinder hätte sie hinter dem Ofen versteckt. Sie seien hineingekommen und hätten auf die BF2 eingeschlagen. Die Nachbarn hätten den Lärm gehört. Die Eindringlinge hätten zu ihr gesagt, dass sie ihren Sohn und dann sie sie töten würden. Sie hätte darum gebettelt, dass sie ihren Sohn verschonen. Daraufhin hätte ihr die Mutter von römisch 40 mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin sie zwei Zähne verloren hätte.
Befragt, warum man ihren Sohn töten hätte wollen, antwortete sie, dass er dann die Landwirtschaft nicht erben hätte können. Mit den Mädchen würden sie schlimme Dinge machen. Ihr Mann sei an diesem Tag geflüchtet. Er hätte nicht gedacht, dass man sie bedrohen würde. Ihre Mutter sei zu Hause bei ihnen gewesen und hätte es gesehen. Durch den Lärm hätten sich die Nachbarn versammelt und die Familie XXXX zurückgehalten. Einer der Nachbarn hätte gemeint, sie sollten so schnell wie möglich flüchten. Er hätte sie bei der Hand genommen und sei ein paar Meter mit ihr weggegangen. Plötzlich hätten sie Schüsse gehört und das Haus sei in Flammen gestanden. Ihre Kinder seien verstört gewesen und hätten geweint. Ihr Sohn hätte gemeint, sie müssen weg. Daraufhin hätte XXXX ihren Vater angerufen. Er hätte ihr mitgeteilt, dass er sich im Dorf XXXX XXXX aufhalte und sie dorthin kommen sollten. Ihr Mann hätte einen PKW organisiert, der sie am selben Tag dorthin gebracht hätte.Befragt, warum man ihren Sohn töten hätte wollen, antwortete sie, dass er dann die Landwirtschaft nicht erben hätte können. Mit den Mädchen würden sie schlimme Dinge machen. Ihr Mann sei an diesem Tag geflüchtet. Er hätte nicht gedacht, dass man sie bedrohen würde. Ihre Mutter sei zu Hause bei ihnen gewesen und hätte es gesehen. Durch den Lärm hätten sich die Nachbarn versammelt und die Familie römisch 40 zurückgehalten. Einer der Nachbarn hätte gemeint, sie sollten so schnell wie möglich flüchten. Er hätte sie bei der Hand genommen und sei ein paar Meter mit ihr weggegangen. Plötzlich hätten sie Schüsse gehört und das Haus sei in Flammen gestanden. Ihre Kinder seien verstört gewesen und hätten geweint. Ihr Sohn hätte gemeint, sie müssen weg. Daraufhin hätte römisch 40 ihren Vater angerufen. Er hätte ihr mitgeteilt, dass er sich im Dorf römisch 40 römisch 40 aufhalte und sie dorthin kommen sollten. Ihr Mann hätte einen PKW organisiert, der sie am selben Tag dorthin gebracht hätte.
Auf den Vorhalt, sie hätte zuvor angegeben, dass dieser Vorfall sechs Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden hätte und sie laut ihren Erzählungen aber am selben Tag ausgereist sei, korrigierte sie dahingehend, dass die Reise bis nach Österreich sechs Monate gedauert hätte. Der Vorfall hätte sich am selben Tag ihrer Ausreise ereignet. Auf dem Weg in die Türkei hätten sie ihre Mutter verloren.
Aufgefordert, das Ableben XXXX durch eine Handgranate genauer zu schildern, gab sie an, dass er ihren Mann mit einer Handgranate töten hätte wollen, dabei aber selbst umgekommen sei. Der Vorfall hätte sich am selben Tag ihrer Ausreise ereignet. Nach diesem Vorfall sei die Familie des Getöteten in ihr Haus gestürmt.Aufgefordert, das Ableben römisch 40 durch eine Handgranate genauer zu schildern, gab sie an, dass er ihren Mann mit einer Handgranate töten hätte wollen, dabei aber selbst umgekommen sei. Der Vorfall hätte sich am selben Tag ihrer Ausreise ereignet. Nach diesem Vorfall sei die Familie des Getöteten in ihr Haus gestürmt.
Befragt, warum sie nicht im Dorf XXXX XXXX geblieben seien, gab sie an dort nichts gehabt zu haben. Ebenso sei es in Kabul beim Bruder ihres Mannes unsicher wegen der Taliban.Befragt, warum sie nicht im Dorf römisch 40 römisch 40 geblieben seien, gab sie an dort nichts gehabt zu haben. Ebenso sei es in Kabul beim Bruder ihres Mannes unsicher wegen der Taliban.
Befragt, ob sie versucht hätte, sich an den Dorfältesten zu wenden, wo sie doch selbst angegeben habe, dass sich die Grundstücksstreitigkeiten bereits seit Jahren ziehen, bejahte sie dies. Sie hätte es einige Male versucht, aber es hätte nichts gebracht. In ihrem Dorf hätte es auch keine Polizei gegeben. Sie seien im Dorf geblieben, weil sie gedacht hätte, dass es besser werden würde. Sie sei aber immer geschlagen worden.
Befragt, wer sie geschlagen hätte, nannte sie den Vater von XXXX , XXXX , den Bruder von XXXX , XXXX , sowie einen anderen seiner Brüder und XXXX selbst. Sie sei immer wieder geschlagen worden, hätte es ihrem Mann aber nie erzählt. Sie sei an den Haaren gezogen worden und mit der Faust oder mit Steinen geschlagen und getreten worden. Ihrem Mann hätte sie immer wieder erklärt, hingefallen zu sein. Die Sanktionen hätten drei bis vier Jahre angedauert.Befragt, wer sie geschlagen hätte, nannte sie den Vater von römisch 40 , römisch 40 , den Bruder von römisch 40 , römisch 40 , sowie einen anderen seiner Brüder und römisch 40 selbst. Sie sei immer wieder geschlagen worden, hätte es ihrem Mann aber nie erzählt. Sie sei an den Haaren gezogen worden und mit der Faust oder mit Steinen geschlagen und getreten worden. Ihrem Mann hätte sie immer wieder erklärt, hingefallen zu sein. Die Sanktionen hätten drei bis vier Jahre angedauert.
Befragt, ob ihre Kinder jemals geschlagen wurden, gab sie an, dass ihre Töchter ein bis zwei Mal geschlagen worden wären, ihr Sohn nur einmal. Ihre Töchter seien ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise geschlagen worden. Sie hätten gerade zum Brunnen gehen wollen. Sie hätten geweint und seien nach Hause gekommen. Dort hätten sie ihr gesagt, dass XXXX sie geschlagen hätte. Aus Angst hätte sie ihre Töchter deshalb nicht mehr zum Brunnen geschickt. Ihr Sohn sei immer wieder geschlagen worden. Sie hätte ihren Kindern verboten, es ihrem Vater zu erzählen. Er wisse auch jetzt nichts davon.Befragt, ob ihre Kinder jemals geschlagen wurden, gab sie an, dass ihre Töchter ein bis zwei Mal geschlagen worden wären, ihr Sohn nur einmal. Ihre Töchter seien ungefähr einen Monat vor ihrer Ausreise geschlagen worden. Sie hätten gerade zum Brunnen gehen wollen. Sie hätten geweint und seien nach Hause gekommen. Dort hätten sie ihr gesagt, dass römisch 40 sie geschlagen hätte. Aus Angst hätte sie ihre Töchter deshalb nicht mehr zum Brunnen geschickt. Ihr Sohn sei immer wieder geschlagen worden. Sie hätte ihren Kindern verboten, es ihrem Vater zu erzählen. Er wisse auch jetzt nichts davon.
Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst vor der Familie von XXXX XXXX . Auch die Jihadisten und die Taliban seien in ihrem Land.Im Fall einer Rückkehr hätte sie Angst vor der Familie von römisch 40 römisch 40 . Auch die Jihadisten und die Taliban seien in ihrem Land.
Mit Bescheiden vom 24.03.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF6 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen. Es wurden keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF1 bis BF6 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.Mit Bescheiden vom 24.03.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF6 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen. Es wurden keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF1 bis BF6 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle in den jeweiligen Bescheiden festgestellt, dass sie afghanische Staatsangehörige und Hazara seien. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie in ihrer Heimat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen seien. Eine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hätte ebenfalls nicht festgestellt werden können.
Im Rahmen der am 28.02.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholten sowohl der BF1 als auch die BF2 den Grund ihrer Ausreise. Die BF2 führte weiters aus, dass sie als Schneiderin oder Köchin arbeiten wolle. Ihre Kinder würden derzeit alle die Schule besuchen. Diese sollen selbst entscheiden, wie ihre Zukunft aussehen soll. Ihre Töchter sollen selber entscheiden, ob sie einen Österreicher heiraten wollen oder nicht. Der BF1 führte weiters aus, dass seine Frau bereits zu Beginn der Grundstücksstreitigkeiten an den Dorfältesten herangetreten sei, um eine Lösung zu finden. Dies hätte er aber nicht gewusst, da sie es ihm bisher verschwiegen hätte. Sie hätte Angst gehabt, dass es zu Problemen bzw. einem Streit kommen könne, wenn er es gewusst hätte. Sie hätte ihm manchmal einige Sachen nicht erzählt. Zur Zukunft seiner Töchter befragt gab er an, alle Eltern würden wollen, dass ihre Kinder glücklich sind. Er möchte nicht, dass das Schicksal seiner Kinder so wie seines sei. Er sei dahinter, dass die Kinder auf eigenen Beinen stehen und ausgebildet sind und dass sie ihre Lebenspartner selbst auswählen. Er selbst sei Analphabet, deshalb habe er vieles erlebt. Seinen Kindern solle es nicht auch so gehen. Befragt, wie er dazu stehe, dass seine Ehefrau und Töchter westlichen orientiert sind, antwortete er glücklich zu sein, dass es so ist. Er habe gewollt, dass seine Familie glücklich ist, deshalb habe er diese schwere Reise auf sich genommen.
Die BF3 wurde auch befragt und schilderte, derzeit in der Vorbereitung für das Gymnasium in Deutschlandsberg zu sein. Sie wolle Ingenieurin für Computer werden. Befragt nach dem gewöhnlichen Tagesablauf gab sie an, sie gehe spazieren, treffe sich mit Freunden oder gehe schwimmen bzw. einkaufen. Sie habe sowohl österreichische wie auch afghanische Freunde. Befragt, ob sie selbst entscheiden dürfe, wen sie heiraten möchte, oder ob ihre Eltern dies entscheiden würden, gab sie an, selbst entscheiden zu dürfen. Auch die Nationalität spiele keine Rolle. Die BF4 wurde ebenfalls befragt und schilderte, Krankenschwester werden zu wollen. Befragt nach dem gewöhnlichen Tagesablauf gab sie an, bis zwei Uhr in der Schule zu sein. Nachmittags mache sie Hausaufgaben. Danach gehe sie mit ihren Freunden in den Park und ins Kino. Sie gehe in die 4. Stufe der NMS. Ihren Partner könne sie selbst aussuchen. Sie führe ein selbstbestimmtes Leben.
Sowohl BF2 als auch BF3 und BF4 trugen in der Verhandlung Jeans, eine Bluse und Schmuck (BF3 und BF4 waren darüber hinaus geschminkt). Sie trugen kein Kopftuch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige, schiitischen Glaubens, gehören der Volksgruppe der Hazara an und waren zuletzt in Afghanistan wohnhaft.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen, ledigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer/innen.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist derzeit zu Hause und ist bestrebt als Schneiderin oder als Köchin zu arbeiten. Sie ist eine selbstbestimmte Frau und erzieht ihre Töchter dementsprechend. Die Drittbeschwerdeführerin ist derzeit in Vorbereitung für das Gymnasium in Deutschlandsberg und möchte Computeringenieurin werden. Die Viertbeschwerdeführerin geht derzeit in die 4. Schulstufe der NMS und möchte Krankenschwester werden. Sowohl BF3 wie auch BF4 sind selbstbestimmte Frauen, die ihren Partner selbst aussuchen und ein selbstbestimmtes Leben führen dürfen sowie für ihren Lebensunterhalt sorgen wollen und dazu voraussichtlich auch in der Lage sein werden.
Die Beschwerdeführer sind allesamt strafgerichtlich unbescholten.
Länderfeststellungen - Frauen in Afghanistan:
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).
Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).
Bildung
Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt – gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt – gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vergleiche USAID 7.2014).
In Bezug auf freie
und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).In Bezug auf
freie
und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014).
Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Berufstätigkeit
Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors
Berufe
zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors
Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).
Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015).
Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften
Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015).
Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015).
Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).
Strafverfolgung und Unterstützung
Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015).
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)
Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015).
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vergleiche The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).
Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015):
Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW – law) und Kontroversen
Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).
Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission – AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission – AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).
Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 – 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 – 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vergleiche MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vergleiche UNSC 2000).
Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:
nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).
Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).
Ehrenmorde
Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).
Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).
Legales Heiratsalter:
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015).
Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).
Frauenhäuser
Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).
Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015).
Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangiern, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015).
Medizinische Versorgung – Gynäkologie
Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AA – Auswärtiges Amt (18.9.2015): Frauen, Frieden und Sicherheit, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Menschenrechte/Frauenrechte/Frauen-Konfliktpraevention_node.html, Zugriff 16.1.2016
DFAT – Department of foreign affairs and trade (1.2015): Australia Afghanistan Education Program,
https://www.google.at/?gws_rd=cr&ei=gi83Vtq2A4itygP66Ke4Ag#q=enrolment+education+afghan+fact+sheet+2015, Zugriff 2.11.2015
BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014
BFA Staatendokumentation (2.7.2014): Analyse – Frauen in Afghanistan.
BFA Staatendokumentation (26.3.2014): Frauen bei der afghanischen Polizei
CRS – U.S. Congressional Research Service (15.10.2015):
Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 15.1.2016
Education for Development (7.7.2015): Financing education in Afghanistan opportunities for action, http://www.
osloeducationsummit.no/pop.cfm?FuseAction=Doc&pAction=View&pDocumentId=63328, Zugriff 3.11.2015
HRW – Human Rights Watch (12.1.2016): Afghanistan: Set Out Concrete Plan to Involve Women, https://www.hrw.org/news/2016/01/12/afghanistan-set-out-concrete-plan-involve-women, Zugriff 15.1.2016
HRW – Human Rights Watch (23.3.2015): US: Rights Should Top Afghanistan Summit Agenda,
https://www.hrw.org/news/2015/03/23/us-rights-should-top-afghanistan-summit-agenda, Zugriff 5.11.2015
IWPR – Institute for War and Peace Reporting (3.12.2015): Lack of Female Lawyers Hampers Justice in Afghan Province, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5661580b4&skip=0&query=women &coi=AFG&searchin=title&sort=date, Zugriff 16.1. 2016
Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014
MfA – Ministry of foreign Affairs (30.6.2015): Launch Ceremony of the National Action Plan on UNSCR 1325-Women, Peace and Security, http://mfa.gov.af/en/news/launch-ceremony-of-the-national-action-plan-on-unscr-1325-women-peace-and-security, Zugriff 15.1.2016
NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani,
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 16.1.2016
The Guardian (28.7.2015): Women on the beat: how to get more female police officers around the world, http://www.theguardian.com/global-development-professionals-network/2015/jul/28/women-police-afghanistan-pakistan-india, Zugriff 4.11.2015
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USAID – United States International Agency (2014): Afghanistan, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/Fact%20Sheet%20Education%20Sector%20FINAL%20July%202014.pdf, Zugriff 4.11.2015 USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%282%29.pdf, Zugriff 22.10.2015
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WB – The World Bank (2015): Afghanistan, http://datatopics.worldbank.org/gender/country/afghanistan, Zugriff 5.11.2015
2. Beweiswürdigung:
Die BF2, BF3 und BF4 haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs einen persönlichen glaubwürdigen Eindruck zur Art und Weise der von ihnen beabsichtigten Lebensgestaltung gemacht. Auch das optische Erscheinungsbild der drei genannten Beschwerdeführerinnen entspricht völlig diesem Bild. Die persönliche Haltung der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht überwiegend im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen mehrheitlich unterworfen sind. Insbesondere ist die BF2 bestrebt, ihre Töchter zu selbstbestimmten Frauen zu erziehen. Die von den BF2, BF3 und BF4 vertretene und nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung steht zu der von ihrer gesellschaftlichen und familiären Umgebung getragenen konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch, es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihnen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung drohen würde.
Die getroffene Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der Beschwerdeführerinnen an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild ergibt sich aus dem durchwegs selbstbewussten Auftreten der BF2, BF3 und BF4 und ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der Beschwerdeführerinnen an ein würdiges Leben als Frau, die sie allesamt zum Ausdruck brachten, ihre Absicht, berufstätig und selbständig zu sein und die von den Beschwerdeführerinnen dargelegte Auffassung steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz.
Es ist daher davon auszugehen, dass den drei Beschwerdeführerinnen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, ihnen vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die Zweit-Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt werden, weil sie westlich orientierte Frauen sind.
Sie haben glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und wegen ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würden. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF2, BF3 und BF4 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistans immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.
Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wären die drei Beschwerdeführerinnen unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Den getroffenen Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend wären die BF2, BF3 und BF4 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wären, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnten. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.
Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.
Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.
Es ist zu prüfen, ob es den BF2, BF3 und BF4 möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos – trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat – wahrscheinlich ist:
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon können die BF2, BF3 und BF4 nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frauen betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerinnen daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben.
Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).
Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe’ befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe’ befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wennGemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
* die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
* die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frauen und auf Grund der von ihren inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.
Im Fall der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).Im Fall der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).
Eine inländische Fluchtalternative würde den Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der Zweit- Dritt- und Viertbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der Zweit- Dritt- und Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Erst- und den Fünftbeschwerdeführer sowie die Sechstbeschwerdeführerin:
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist unter anderem Familienangehöriger, werGemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 i.d.g.F. ist unter anderem Familienangehöriger, wer
* Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
* zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status ( ) des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer, der die Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin bereits in Afghanistan geschlossen hat und der Vater des minderjährigen, ledigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjährigen, ledigen Sechstbeschwerdeführerin ist, ist Familienangehöriger der Zweitbeschwerdeführerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005; genauso sind der Fünftbeschwerdeführer und die Sechsbeschwerdeführerin als ledige, minderjährige Kinder Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer, der die Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin bereits in Afghanistan geschlossen hat und der Vater des minderjährigen, ledigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjährigen, ledigen Sechstbeschwerdeführerin ist, ist Familienangehöriger der Zweitbeschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005; genauso sind der Fünftbeschwerdeführer und die Sechsbeschwerdeführerin als ledige, minderjährige Kinder Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der Zweitbeschwerdeführerin (sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch dem Erst – und Fünftbeschwerdeführer sowie der Sechstbeschwerdeführerin, bei denen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.Da der Zweitbeschwerdeführerin (sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) - wie oben dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 i.d.g.F. auch dem Erst – und Fünftbeschwerdeführer sowie der Sechstbeschwerdeführerin, bei denen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.