Die Frage, ob das gegen den Revisionswerber eingeleitete Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges (§§ 146, 148 StGB) die vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 nach sich ziehen musste, ist zu bejahen (Hinweis E vom 25. April 2006, 2004/11/0221, vgl. überdies das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs. 1 ÄrzteG 1984 ergangene Erkenntnis vom 25. Juni 1996, 95/11/0339).Die Frage, ob das gegen den Revisionswerber eingeleitete Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges (Paragraphen 146,, 148 StGB) die vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 nach sich ziehen musste, ist zu bejahen (Hinweis E vom 25. April 2006, 2004/11/0221, vergleiche überdies das zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz eins, ÄrzteG 1984 ergangene Erkenntnis vom 25. Juni 1996, 95/11/0339).