Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2000/16/0886

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/16/0886

Entscheidungsdatum

28.06.2001

Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Auch ein erst zu errichtendes oder zum Vertragszeitpunkt stillgelegtes Unternehmen kann Gegenstand eines Pachtvertrages sein, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Betriebsgrundlagen überlässt (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/16/0196; E 29. April 1992, 91/17/0023). Werden wesentliche Bestandteile des Unternehmens zur Verfügung gestellt, dann fällt es auch nicht entscheidend ins Gewicht, dass ein konkreter Kundenkreis nicht übergeben werden konnte, eine ständige Nachfrage sich aber aus der Lage des Bestandobjektes ergibt (Hinweis Urteil des OGH vom 19. März 1992, 7 Ob 531/92).

Schlagworte

Verpachtung Bestandvertrag Stillegung Stilllegung Betriebsstilllegung Abgabenhaftung Haftung für Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160886.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2000160886_20010628X02

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