Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2017/03/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0084

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;

Rechtssatz

Durch die Entscheidung des VfGH (VfGH 29.11.2018, G 112/2018) ist klargestellt, dass "einem Verfahrenshelfer erst bei Erreichen eines objektivierbaren Schwellenwertes von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ein Anspruch auf Sondervergütung gewährt wird" (VfGH, Rn. 39), bzw. "dass bei Zivilverfahren alleine auf die Verhandlungszeit abgestellt wird" (VfGH, Rn. 40). Unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung einer Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO 1868 ist daher, ausgehend vom insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden

tätig" ... "für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen"),

das vom VfGH insoweit als verfassungsmäßig unbedenklich befunden wurde, das Überschreiten des normierten Schwellenwerts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017030084.L02

Im RIS seit

02.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017030084_20190306L02

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