Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
LVwG-AV-565/001-2020
Rechtssatznummer
2
Entscheidungsdatum
08.03.2022
Norm
TierärztekammerG 2012 §12 Abs3
TierärztekammerG 2012 §42 Abs1
TierärztekammerG 2012 §42 Abs3
TierärztekammerG 2012 §45 Abs4
Anmerkung
VwGH 18.06.2024, Ro 2022/11/0012-6, Zurückweisung
Rechtssatz
In der Frage, ob für Beschwerden gegen den bescheidmäßigen Ausspruch einer Aufrechnung durch das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Tierärztekammer eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht (oder diesbezüglich eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt), ist eine analoge Anwendung von § 354 Z 1 ASVG und § 65 ASGG abzulehnen (vgl OGH 10 ObS 149/20i betr Bestätigung der Unzulässigkeit des Rechtsweges iA Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension durch eine Rechtsanwaltskammer).In der Frage, ob für Beschwerden gegen den bescheidmäßigen Ausspruch einer Aufrechnung durch das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Tierärztekammer eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht (oder diesbezüglich eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt), ist eine analoge Anwendung von Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 65, ASGG abzulehnen vergleiche OGH 10 ObS 149/20i betr Bestätigung der Unzulässigkeit des Rechtsweges iA Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension durch eine Rechtsanwaltskammer).
Schlagworte
Freie Berufe; Tierärzte; Fondsleistungen; Zuständigkeit; Beitragsrückstand; Aufrechnung;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.565.001.2020
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Dokumentnummer
LVWGR_NI_20220308_LVwG_AV_565_001_2020_02