Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX (Drittbeschwerdeführerin), alle Staatsangehörige von Marokko, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu führen.Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin), alle Staatsangehörige von Marokko, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen.
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 30.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer begründete seine Asylantragstellung im Rahmen seiner am 30.08.2021 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit, dass er Angehöriger der Berber-Minderheit sei und aufgrund dessen in Marokko Diskriminierungen am Arbeitsmarkt erfahren habe. Überdies habe er sich für die Rechte von Berbern eingesetzt und sei deshalb temporär inhaftiert worden, ehe man ihn in weiterer Folge jedoch freigesprochen habe. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben und befürchte abermals festgenommen zu werden, wobei er nicht wisse, was im Gefängnis mit ihm passieren würde.
Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihre Asylantragstellung im Rahmen ihrer am 30.08.2021 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit, dass sie als Bürgerin der Westsahara in Marokko keine Rechte habe. Es würde in ihrer Herkunftsregion weder Schulen noch medizinische Betreuung geben und werde die Westsahara weder von Marokko noch von Mauretanien anerkannt. Zudem habe ihr erster Ehemann ein Alkohol-Problem gehabt, die Zweitbeschwerdeführerin „geschlagen und gefoltert“ und als „seine Dienerin“ benutzt.
2. Jeweils am 15.09.2021 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei im Wesentlichen an, während des Studiums und im Berufsleben aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Berbern Diskriminierungen erfahren zu haben. Zudem habe er sich an der Universität sowie auf sozialen Medien aktiv für die Rechte der Berber und für eine republikanische Staatsform in Marokko eingesetzt und Demonstrationen organisiert, weswegen man ihn seitens der staatlichen Behörden als Amazigh-Aktivist angesehen und im Jahr 2016 für sechs Monate die Untersuchungshaft über ihn verhängt habe, ehe er freigesprochen und freigelassen worden sei. Aus Angst erneut festgenommen zu werden, habe er Marokko im Oktober 2018 verlassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab hierbei im Wesentlichen an, dass sie aus Guelmim im marokkanischen Teil der Westsahara stamme und Angehörige der Volksgruppe der Sahraui sei, welche „um einen eigenen Staat“ kämpfe. Sie würden als Minderheit „oft diskriminiert und als Sklaven behandelt“ und es fänden täglich Demonstrationen statt. Sie sei auch Mitglied in einem Verein, welcher das Ziel der Unabhängigkeit der Westsahara von Marokko verfolge und gebe es in ihrer Heimatregion keine Sicherheit, zudem habe sei keinen Zugang zu Bildung und Studium. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie überdies, zum Tode verurteilt zu werden, da sie in einem anderen Land um Asyl angesucht habe.
3. Mit dem gegenständlich erst- und zweitangefochtenen Bescheid jeweils vom 16.09.2021 wies die belangte Behörde die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihnen keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem gegenständlich erst- und zweitangefochtenen Bescheid jeweils vom 16.09.2021 wies die belangte Behörde die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihnen keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
4. Gegen den gegenständlich erst- und zweitangefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.11.2021 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
5. Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 übermittelten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen.
6. Am XXXX kam die Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Als deren gesetzlicher Vertreterin stellte die Zweitbeschwerdeführerin für diese am 05.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für die Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.6. Am römisch 40 kam die Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Als deren gesetzlicher Vertreterin stellte die Zweitbeschwerdeführerin für diese am 05.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für die Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.
7. Am 20.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache – unter ausdrücklicher Zustimmung der Beschwerdeführer auch bereits im Hinblick auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, wobei im Zuge der Verhandlung abermals explizit bestätigt wurde, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht werden - erörtert. Mit im Anschluss an diese Verhandlung verkündetem Teilerkenntnis wurde den Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. des erst- und zweitangefochtenen Bescheides stattgegeben und diesen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Am 20.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache – unter ausdrücklicher Zustimmung der Beschwerdeführer auch bereits im Hinblick auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, wobei im Zuge der Verhandlung abermals explizit bestätigt wurde, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht werden - erörtert. Mit im Anschluss an diese Verhandlung verkündetem Teilerkenntnis wurde den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch VII. des erst- und zweitangefochtenen Bescheides stattgegeben und diesen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit dem gegenständlich drittangefochtenen Bescheid vom 01.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihr keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).8. Mit dem gegenständlich drittangefochtenen Bescheid vom 01.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ihr keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
9. Gegen den gegenständlich drittangefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.03.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Marokko. Es handelt sich bei ihnen um einen volljährigen Mann (Erstbeschwerdeführer), seine volljährige Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihre gemeinsame minderjährige Tochter (Drittbeschwerdeführerin).
Der Erstbeschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Berber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus Meknès in der Region Fès-Meknès im nördlichen Marokko, wo er bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr im Eigentumshaus seiner Familie gelebt hat. Anschließend zog er gemeinsam mit seiner Mutter in einen Vorort von Meknès, wo diese ein weiteres Mehrparteienhaus besitzt. Er hat in seinem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und drei Jahre ein Universitätsstudium der Wirtschaft sowie ein Jahr ein Französisch-Universitätsstudium betrieben, beide Studiengänge jedoch nicht abgeschlossen. Überdies hat er eine Polizeigrundausbildung begonnen, diese allerdings ebenfalls nicht abgeschlossen. Ab Jänner 2018 absolvierte er eine Ausbildung zum Frisör, womit er bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt in Marokko bestritt. Im Oktober 2018 reiste er auf dem Luftweg mit einem Touristenvisum über Casablanca in die Türkei aus, wo er sich für etwa achtzehn Monate aufhielt und seinen Lebensunterhalt weiterhin durch die Ausübung des Frisör-Berufes bestritt. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann, welcher als Gefängniswärter arbeitet, in Agadir und steht der Erstbeschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu ihr. Seine Mutter lebt in Frankreich, während sein Vater bereits im Jahr 2002 verstorben ist. Zudem halten sich noch diverse Onkeln und Tanten sowie vier Halbgeschwister des Erstbeschwerdeführers in Marokko auf, wobei der Erstbeschwerdeführer auch zu seinen drei Halbschwestern und seinem Halbbruder, welche allesamt in Meknès leben, in Kontakt steht.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe der Sahraui und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegensteht und ist erwerbsfähig. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stammt aus der Stadt Guelmim in der gleichnamigen Provinz im Süden Marokkos, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Sie hat in ihrem Herkunftsstaat insgesamt neun Jahre die Schule besucht und ihren Lebensunterhalt ab dem Jahr 2018 bis zu ihrer Ausreise als Frisörin bestritten. Im März 2020 reiste sie legal auf dem Luftweg von Marokko in die Türkei aus, wo sie den Erstbeschwerdeführer traf und sich dort noch für etwa dreieinhalb Monate aufhielt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat einen im September 2015 geborenen Sohn aus erster Ehe, welche im Jahr 2019 geschieden wurde. Ihr Sohn wird von ihren Eltern in Guelmim versorgt, wobei der Vater der Zweitbeschwerdeführerin eine Landwirtschaft besitzt. Vier Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenso nach wie vor in Guelmim und hat sie noch weitere Verwandte wie Onkeln und Tanten in Marokko. Sie steht in regelmäßigem Kontakt zu ihren Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat. Ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt in Spanien.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin lernten sich im Jahr 2019 über soziale Medien kennen, ehe sie sich im Frühjahr 2020 persönlich in der Türkei trafen und dort nach traditionellem Ritus heirateten. Anschließend reisten sie gemeinsam über Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien, Ungarn, die Slowakei und Tschechien nach Österreich weiter und brachten hier ihre verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Seit (spätestens) 30.08.2021 halten sie sich im Bundesgebiet auf.
Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie ist gesund und Angehörige des sunnitisch-moslemischen Glaubens. Ihre Identität steht fest.Die Drittbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Sie ist gesund und Angehörige des sunnitisch-moslemischen Glaubens. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft. Ansonsten verfügen sie im Bundesgebiet über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bestreiten ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet und die Drittbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt über die staatliche Grundversorgung.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weisen keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Beide verfügen über keine qualifizierten Deutsch-Kenntnisse und haben weder einen Deutsch-Kurs besucht noch je eine legale Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer hat Marokko nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Berbern oder seines politischen Engagements für die Rechte der Berber und für eine republikanische Staatsform in Marokko verlassen. Er hat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erwarten.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat Marokko nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Sahraui oder ihrer Mitgliedschaft in einem Verein, welcher das Ziel der Unabhängigkeit der Westsahara von Marokko verfolge, verlassen. Sie hat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu erwarten. Ebenso wenig hat sie im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung die Todesstrafe zu erwarten.
Für die Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Sie hat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu erwarten.
Die Beschwerdeführer werden im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage in Marokko:
Gemäß § 1 Z 9 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.
Zur aktuellen Lage in Marokko werden folgende Feststellungen getroffen:
COVID-19
Letzte Änderung: 30.09.2021
Marokko ist von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Marokko ist als Hochrisikogebiet (AA 3.9.2021) bzw. als hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 4) (BMEIA 7.9.2021) eingestuft. Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 3.9.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 7.9.2021).Marokko ist von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Marokko ist als Hochrisikogebiet (AA 3.9.2021) bzw. als hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 4) (BMEIA 7.9.2021) eingestuft. Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 3.9.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 7.9.2021).
Die marokkanische Regierung hat aufgrund der steigenden COVID-Zahlen in Marokko die Präventivmaßnahmen im Land verschärft. Folgende Maßnahmen sind ab dem 3.8.2021 um 21:00 Uhr in Kraft getreten:
Eine landesweite Ausgangssperre von 21:00 bis 5:00 Uhr. Ausgenommen sind Personen, die in lebenswichtigen Sektoren tätigt sind, sowie jene, die dringende medizinische Versorgung benötigen. Reisen von und nach Casablanca, Marrakesch und Agadir sind nur für Personen erlaubt, die voll immunisiert sind oder dringende medizinische Versorgung benötigen oder Warentransporte durchführen oder dienstlich unterwegs sind und eine Bestätigung (ordre de mission) des Arbeitgebers mitführen. Die Kapazitäten von Hotels und anderen touristischen Einrichtungen sind auf 75% reduziert. Die Kapazitäten von öffentlichen Verkehrsmitteln, Kaffeehäusern, Restaurants und Freibädern bleiben auf 50% reduziert. Kaffeehäuser und Restaurants schließen um 21:00 Uhr. Hallenbäder, Fitnessstudios sowie Hamams sind geschlossen. Versammlungen im Freien oder in geschlossenen Räumen sind mit maximal 25 Personen erlaubt, soweit eine behördliche Genehmigung vorgewiesen werden kann. Bestattungszeremonien mit mehr als 10 Personen sind verboten. Hochzeiten und andere Feierlichkeiten bleiben verboten (WKO 17.8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021
● BMEIA - Bundesministerium europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Marokko – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021
● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (17.8.2021): Coronavirus: Situation in Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-marokko.html, Zugriff 23.9.2021
Politische Lage
Letzte Änderung: 18.11.2021
Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 9.2.2021; vgl. AA 31.1.2021, USDOS 30.3.2021). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021).Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch VI. (AA 9.2.2021; vergleiche AA 31.1.2021, USDOS 30.3.2021). Die Verfassung belässt maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König. Er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich (ÖB 8.2021).
Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 9.2.2021). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 3.3.2021). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed VI. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 3.3.2021).Seit der Reform der Verfassung aus dem Jahr 2011 wird die Regierung jedoch durch das Parlament gebildet (AA 9.2.2021). Diese Reformen haben die Autorität über die Regierung teilweise vom Monarchen zur gewählten Legislative verschoben. Marokko führt regelmäßig Wahlen in einem parlamentarischen Mehrparteiensystem durch (FH 3.3.2021). Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die Verfassung aus dem Jahr 2011 aufgewertet, und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratisch gewählten Institutionen und gestärkter Selbstverwaltung, die im Zuge des Jahres 2015 mit zahlreichen Wahlgängen konkret Gestalt angenommen hat (ÖB 8.2021). Dennoch verfügt König Mohamed römisch VI. durch formale Machtbefugnisse sowie informelle Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft über eine dominante Stellung (FH 3.3.2021).
Am 8. September 2021 wurde ein neues Parlament gewählt. Aus der Wahl ging die Partei Unabhängige Nationalversammlung (RNI) als Sieger hervor. Sie erhielt 102 Sitze. Die ebenfalls liberale Partei für Ehrlichkeit und Modernität (PAM) stellt 87 Abgeordnete vor der Mitte-Rechts-Partei Istiqlal, welche auf 81 Mandate kommt. Die seit 2011 führende gemäßigt-islamistische Partei für Recht und Gerechtigkeit (PJD) konnte lediglich 13 ihrer 125 Sitze verteidigen. Als Reaktion auf die Wahlniederlage traten die Mitglieder des Generalsekretariats der PJD sowie der bisherige Parteivorsitzende und Regierungschef zurück. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 50%. Im Rahmen der Wahlen ist es laut Collectif Associatif pour l’Observation des Élections (CAOE) zu Unregelmäßigkeiten gekommen (BAMF 13.9.2021).
Die Verwaltungsstrukturen sind vornehmlich zentralistisch. Marokko ist in 12 Regionen unterteilt, die sich ihrerseits in 62 Provinzen und 13 Präfekturen untergliedern. Hierin ist auch die Westsahara enthalten, die Marokko als integralen Teil seines Territoriums betrachtet, was international jedoch nicht anerkannt wird (AA 9.2.2021).
Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 8.2021).
Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u.a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“ - etwa die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen (ACWDC 4.11.2021).
Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa- Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEU@75 10.11.2021; vgl. ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEU@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).Am 1.11.2021 wurden darüber hinaus drei algerische Staatsbürger im umstrittenen Territorium der Westsahara bei einem Drohnenangriff getötet. Die rhetorischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko sind in der Folge weiter angestiegen (MEI@75 10.11.2021). Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa- Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (MEU@75 10.11.2021; vergleiche ACWDC 4.11.2021) und liefert Gas nur noch nach Spanien (ACWDC 4.11.2021). Die Lage kann als regionaler kalter Krieg bezeichnet werden, diplomatische Bemühungen von beiden Seiten sind nötig, um militärische Konfrontationen zu vermeiden (MEU@75 10.11.2021), die jedoch als unwahrscheinlich gelten. Die gegenwärtigen diplomatischen Spannungen zwischen Algerien und Marokko hingegen könnten Jahrzehnte dauern (ACWDC 4.11.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2.2021): Marokko - Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/politisches-portrait/224120, Zugriff 23.9.2021
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figures-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 17.11.2021
● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 20.9.2021
● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021
● MEI@75 / Zine Labidine Ghebouli (10.11.2021): Algeria-Morocco tensions: The onset of a regional cold war, https://www.mei.edu/publications/algaeri-morocco-tensions-onset-regional-cold-war, Zugriff 17.11.2021
● Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 17.11.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 30.09.2021
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vgl. FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vergleiche FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).
Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).
Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021).Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021).
Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 30.8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021
● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021
● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.8.2021): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 23.9.2021
● FD - France Diplomatie [Frankreich] (19.8.2021): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 23.9.2021
Westsahara
Letzte Änderung: 30.09.2021
Vormals spanische Kolonie, besetzte Marokko mittels Militäreinsatz und dem sogenannten grünen Marsch 1975 das Gebiet der Westsahara, Spanien zog sich 1976 offiziell zurück. Die Volksfront zur Befreiung von Saguia el-Hamra und Rio de Oro (Polisario-Front) war bereits 1973 gegründet worden. Am 27.2.1976 rief die Polisario die Demokratische Arabische Republik Sahara (SADR) aus und gründete wenige Tage später eine Exilregierung in Algerien. Es kam zum offenen Konflikt zwischen marokkanischen Streitkräften und der Polisario, der erst 1991 durch einen Waffenstillstand beendet wurde. Seitdem ist die UN Mission MINURSO vor Ort (bpb 29.3.2021).
Der Westsaharakonflikt tritt seit Jahrzehnten auf der Stelle: Marokko beansprucht Souveränität über das Gebiet der ehemaligen spanischen Kolonie, die Befreiungsbewegung Polisario pocht auf das Selbstbestimmungsrecht der saharauischen Bevölkerung und auf die Abhaltung eines Referendums. Die zahlreichen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates und der UN-Generalversammlung werden von beiden Seiten vom jeweiligen Standpunkt interpretiert (ÖB 8.2021). Während des Krieges begann Marokko 1981 mit der Errichtung einer mittlerweile 2.700 Kilometer langen, verminten und befestigten Sand- und Steinmauer (Berm), die die Westsahara in zwei Hälften teilt (bpb 29.3.2021).
Das Volk der Sahraui ist heute in vier geographisch verstreute Gruppen zersplittert: diejenigen, die in dem von Marokko besetzten Gebiet leben, diejenigen, die in den von der Polisario kontrollierten Gebieten wohnen, diejenigen, die in Flüchtlingslager in Algerien geflohen sind, und die saharauische Diaspora in anderen Teilen der Welt, hauptsächlich in Europa. 2014 veröffentlichten Daten zufolge sind von den 530.000 Einwohnern des von Marokko besetzten Gebiets in der Westsahara 180.000 (34%) Angehörige des marokkanischen Militärs, 245.000 sind marokkanische Zivilisten (46%) und 105.000 gehören zum Volk der Saharaui (20%). Marokko hat eine Anreiz-Politik betrieben, um Marokkaner zu ermutigen, sich in der Westsahara niederzulassen, indem neue Häuser gebaut und Arbeitsplätze angeboten wurden. Diese Strategie hatte einen großen Einfluss auf die soziale und demographische Entwicklung und Zusammensetzung der Bevölkerung im von Marokko besetzen Gebiet und hat dazu geführt, dass die Sahrauis zu einer Minderheit in ihrem eigenen Land geworden sind. Ihre Präsenz im besetzen Territorium ist auf bestimmte Gebiete und Stadtteile beschränkt (bpb 29.3.2021).
Am 13.11.2020 rückten Rund 1.000 marokkanische Soldaten in den UN-überwachten Guerguerat-Pufferstreifen, was einen Verstoß gegen das Waffenstillstandsabkommen von 1991 darstellt. Das Ende des jahrzehntealten Waffenstillstandes zwischen Marokko und der für die Unabhängigkeit eintretenden Polisario weckte die Sorge, dass der lange eingefrorene Konflikt wieder aufflammen könnte. Die Polisario beschuldigte marokkanische Sicherheitskräfte, auf Zivilisten geschossen zu haben, die friedlich demonstriert hatten, und erklärte das Ende des Waffenstillstands und die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten. Die marokkanische Regierung wies die Anschuldigungen sofort zurück und bekräftigte ihre Verpflichtung zur Waffenruhe. In den darauffolgenden Tagen griffen die Truppen der Polisario verschiedene Militärposten entlang der Ost-West-Sandbank an, die das von Marokko kontrollierte Gebiet der Westsahara von dem von der Arabischen Demokratischen Republik Sahara kontrollierten Gebiet trennt; die Zahl der Toten ist unbekannt. Die UN-Mission in der Westsahara bestätigte am 16.11.2020, dass sich die gegnerischen Seiten in den vorangegangenen Tagen einen Schlagabtausch geliefert hatten. Gewalt auf niedrigem Niveau hielt den ganzen November über an (ICG 3.12.2020).
Die Anerkennung der Souveränität Marokkos‘ über die Westsahara durch die USA im Dezember 2020 im Zuge eines Abraham Accords (bei Zusage der Normalisierung der Beziehungen Marokko-Israel) erzeugte eine neue Dynamik. Marokko tritt seither selbstbewusster auf und versucht andere Staaten dazu zu bewegen sich diesem Schritt anzuschließen. Marokko sieht die Zukunft im Verhandeln einer Autonomielösung, wobei es Verhandlungen mit der Polisario, die sich aus marokkanischer Sicht desavouiert hat, möglichst vermeiden möchte. Die Eröffnung von Konsulaten von großteils mit Marokko befreundeten afrikanischen Staaten in der Westsahara und die Zusage der Eröffnung eines Büros der USA sieht Marokko als Anzeichen einer Welle der Anerkennung der marokkanischen Souveränität. Die Polisario bzw. die kritischen Staaten lehnen diesen Ansatz ab. Algerien hat im August 2021 seine diplomatischen Beziehungen zu Marokko unter Hinweis auf eine feindselige marokkanische Politik in verschiedenen Bereichen (u.a. auch Aufbringen der Frage einer Autonomie der Kabylen in Algerien) abgebrochen (ÖB 8.2021).
Marokko und Israel haben 2021 nach 20 Jahren wieder diplomatische Beziehungen aufgenommen (BAMF 15.2.2021).
Quellen:
● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.2.2021): Briefing Notes, Marokko: Diplomatische Beziehungen zu Israel aufgenommen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw07-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.9.2021
● bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (29.3.2021): Der vergessene Konflikt in Westsahara und seine Flüchtlinge, https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/329090/westsahara, Zugriff 24.9.2021
● ICG - International Crisis Group (3.12.2020): CrisisWatch November 2020: Western Sahara, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/CrisisWatch%20Print%20_%20Crisis%20Group_11.pdf, Zugriff 15.3.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 30.09.2021
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 30.3.2021). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 30.3.2021). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 3.3.2021). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der teils von der Verfassung gefordert und teils von der Justizverwaltung angestoßen worden ist. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 31.1.2021).Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 30.3.2021). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 30.3.2021). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 3.3.2021). Rechtsstaatlichkeit ist vorhanden, aber noch nicht ausreichend entwickelt. Unabhängigkeit der Justiz, Verfassungsgerichtsbarkeit, Transparenz durch Digitalisierung, Modernisierung der Justizverwaltung befinden sich noch im Entwicklungsprozess, der teils von der Verfassung gefordert und teils von der Justizverwaltung angestoßen worden ist. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 31.1.2021).
Die Verfassung sieht darüber hinaus eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (der erwähnte Oberste Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch vor oder am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 8.2021).
Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 31.1.2021). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (FH 3.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 31.1.2021). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird. Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (FH 3.3.2021).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 31.1.2021). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (FH 3.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet (AA 31.1.2021). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird. Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (FH 3.3.2021).
Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 31.1.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 30.09.2021
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d'Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 31.1.2021; vgl. ÖB 8.2021).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d'Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 31.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021).
DAS BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 31.1.2021; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).DAS BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 31.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).
Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist gemäß USDOS wirksam (USDOS 30.3.2021), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 31.1.2021). [Anm.: Das auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 30.09.2021
Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs, die im Prinzip unbehelligt agieren kann. Verbote gegen einzelne Veranstaltungen und Einschränkungen für NGOs und Menschenrechtsorganisationen kommen jedoch vor (AA 31.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Eine breite Vielfalt an lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Es kommt mitunter zu rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und weiteren Behinderungen ihrer Arbeit. Ein NGO-Gesetz gibt es nicht. Für NGOs gilt das Vereinsrecht. Sie müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen. Es kommt vor, dass die Registrierungsanzeigen nicht fristgemäß mit einer Eingangsbestätigung beantwortet werden (AA 31.1.2021). Im April 2020 kam es zu Verhaftungen von AMHD-Mitgliedern wegen kritischen Äußerungen (FH 3.3.2021).Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs, die im Prinzip unbehelligt agieren kann. Verbote gegen einzelne Veranstaltungen und Einschränkungen für NGOs und Menschenrechtsorganisationen kommen jedoch vor (AA 31.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Eine breite Vielfalt an lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Es kommt mitunter zu rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und weiteren Behinderungen ihrer Arbeit. Ein NGO-Gesetz gibt es nicht. Für NGOs gilt das Vereinsrecht. Sie müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen. Es kommt vor, dass die Registrierungsanzeigen nicht fristgemäß mit einer Eingangsbestätigung beantwortet werden (AA 31.1.2021). Im April 2020 kam es zu Verhaftungen von AMHD-Mitgliedern wegen kritischen Äußerungen (FH 3.3.2021).
Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 90.000 Vereinigungen) dar, mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains), die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) und Amnesty International Maroc. Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglichkeit, die Schutzsuchenden in Städten eher offen steht als auf dem Land (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021
● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Ombudsmann
Letzte Änderung: 30.09.2021
Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Abordnung über Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 30.3.2021).
Zur Kontrolle der Gewährleistung grundlegender Menschenrechte wurde nach der Verabschiedung der neuen Verfassung im Jahr 2011 der CNDH als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik (AA 31.1.2021). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung, bis hin zur Intervention. Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 30.09.2021
Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB 8.2021). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Im Mai 2017 stellte sich Marokko dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats. Marokko akzeptierte 191 der 244 Empfehlungen (AA 31.1.2021).
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Gewichtige Ausnahme: wer die Vorrangstellung der Religion des Islam in Frage stellt, die Person des Königs antastet oder die Zugehörigkeit der Westsahara zu Marokko anzweifelt (AA 31.1.2021).
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhig gestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken jedoch die Meinungsfreiheit im Bereich der Presse und in den sozialen Medien ein (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Die unabhängige Presse wurde in der Covid-19-Krise ruhig gestellt (Stopp von Printmedien, Online-Berichterstattung weitgehend über offizielle Kommuniqués, Gesetzentwurf gegen Nutzung sozialer Medien) (AA 31.1.2021). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB 8.2021).
Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen "mangelnden Respekts vor dem König", "Diffamierung staatlicher Institutionen" und "Beleidigung von Amtsträgern" (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangenen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur existiert nicht, sie wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 31.1.2021). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 31.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Für Kritik in diesen Bereich können weiterhin Haftstrafen verhängt werden. Zwischen September 2019 und Januar 2020 verhafteten und verfolgten die Behörden in verschiedenen Städten mindestens zehn Aktivisten, Künstler, Studenten oder andere Bürger, weil sie sich in sozialen Medien kritisch über die Behörden äußerten. Sie wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, unter anderem wegen "mangelnden Respekts vor dem König", "Diffamierung staatlicher Institutionen" und "Beleidigung von Amtsträgern" (HRW 13.1.2021). Obwohl Kritik an den Staatsdoktrinen strafrechtlich sanktioniert wird, werden entsprechende Verurteilungen in den vergangenen Jahren eher selten bekannt. Marokkanische NGOs sind der Auffassung, dass administrative Schikanen eingesetzt und Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z. B. Ehebruch oder Steuervergehen) angestoßen oder auch konstruiert werden, um politisch Andersdenkende sowie kritische Journalisten einzuschüchtern oder zu verfolgen (AA 31.1.2021).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung von 2011 verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 31.1.2021). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 30.3.2021). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche Ansammlungen und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 31.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021, HRW 13.1.2021). Laut Angaben der Menschenrechtsorganisation AMDH haben die Behörden im Jänner und Feber 2020 mindestens 13 öffentliche Versammlungen, Proteste oder Veranstaltungen verboten (HRW 13.1.2021).
2017 gab es eine Vielzahl von Protesten gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür in der Rif-Region, die unter dem Schlagwort „Hirak“ zusammengefasst werden. Berichtet wurde von zunehmend hartem Durchgreifen der Sicherheitskräfte, Videos von Polizeieinsätzen wurden durch Aktivisten in Facebook hochgeladen (AA 31.1.2021).
Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 30.3.2021). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 13.1.2021). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021
● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Opposition
Letzte Änderung: 30.09.2021
Die Gründung von neuen Parteien wurde mit der Verfassung von 2011 vereinfacht. Verboten bleibt die Gründung von Parteien auf ethnischer, religiöser, sprachlicher oder regionaler Grundlage. Zugelassene Oppositionsparteien sind in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. Politische Debatten werden offen und kontrovers geführt. Parteiprogrammatik ist insgesamt schwach ausgeprägt (AA 31.1.2021).
Neben der parlamentarischen Opposition sind im außerparlamentarischen Bereich vor allem folgende Gruppierungen zu nennen (AA 31.1.2021):
- Die durch den gewaltsamen Unfalltod eines Fischhändlers in Al Hoceima im Norden Marokkos im Oktober 2016 ausgelöste Protestbewegung Hirak war eine vor allem über die sozialen Netzwerke organisierte Bewegung ohne klare Strukturen mit sozioökonomischen Forderungen (AA 31.1.2021). Die Bewegung Hirak war hauptsächlich 2016 und 2017 aktiv, es kam zu starken Repressionen seitens des marokkanischen Staates (LVSL 28.12.2019), aber auch zu Begnadigungen (AA 31.1.2021). Verfahren gegen Beteiligte führten in den Folgejahren zu Solidaritätsbekundungen in Form von Protesten (LVSL 28.12.2019).
- al-Adl wal-Ihsan ist die wichtigste islamistische Massenbewegung und der bedeutendste Gegenspieler der PJD [Anm.: Parti de la Justice et du Développement - Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung, moderate islamistische Partei] im islamistischen Lager. Sie ist nicht als Verein registriert, dennoch wird sie von staatlicher Seite weitgehend geduldet. Die Organisation lehnt die Autorität des Königs als Amir al-Mouminin (Führer der Gläubigen) und damit einen der Grundpfeiler des marokkanischen Staates ab. Sie betätigt sich vor allem karitativ, mobilisiert für sozialpolitische Forderungen und kann vermutlich mehrere zehntausend Anhänger hinter sich versammeln. Sie solidarisierte sich mit der Boykottbewegung 2018 und den Zielen des Hirak (AA 31.1.2021).
- Die Bewegung al-Tawhid wal-Islah (Monotheismus und Reform) ist die weltanschauliche Heimat und religiöse Parallelorganisation der PJD. Sie hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-Modellen und ist in ihren gesellschaftspolitischen Forderungen konservativer als die Partei PJD (AA 31.1.2021).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des „Wohlverhaltens“ sind die „roten Linien“ (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung: die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten oder Interessenvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben - wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Sichtbarkeit wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die „kritische Masse“ für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Umfeld des Hofes (Makhzen) verbunden mit öffentlich-medialer Reichweite des Autors (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● LVSL - le vent se lève (28.11.2019): Répression des mouvements du Rif par l‘état marocain: aus origines de la fracture, https://lvsl.fr/repression-des-mouvements-du-rif-par-letat-marocain-aux-origines-de-la-fracture/, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 30.09.2021
Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (USDOS 30.3.2021). Art. 23 der neuen Verfassung garantiert Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener wurde noch nicht verabschiedet (AA 31.1.2021). Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Ernährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB 8.2021). Andere Inhaftierte berichteten über Folter und andere Misshandlungen im Polizeigewahrsam (FH 3.3.2021).Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (USDOS 30.3.2021). Artikel 23, der neuen Verfassung garantiert Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener wurde noch nicht verabschiedet (AA 31.1.2021). Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Ernährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB 8.2021). Andere Inhaftierte berichteten über Folter und andere Misshandlungen im Polizeigewahrsam (FH 3.3.2021).
Die Lage in den Haftanstalten bleibt vor allem wegen der chronischen Überbelegung problematisch. Die Situation in älteren Gefängnissen entspricht weiterhin nicht internationalen Standards. Mit Ausbruch der Covid-19-Pandemie wurden zwar über 5.000 Gefangene aus den chronisch überfüllten Haftanstalten freigelassen, im Gegenzug kam es allerdings bereits in den ersten Wochen zu über 27.000 neuen Verurteilungen (bei nahezu 50.000 Verhaftungen) wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Bestimmungen der staatlich verhängten Ausgangssperre (AA 31.1.2021). In neueren Gefängnissen sind verurteilte Straftäter und Untersuchungshäftlinge getrennt untergebracht (USDOS 30.3.2021).
Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Ombudsmanns (USDOS 31.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechtsauftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu den Gefangenen um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen zu lassen (USDOS 30.3.2021).Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Ombudsmanns (USDOS 31.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechtsauftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu den Gefangenen um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen zu lassen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Todesstrafe
Letzte Änderung: 30.09.2021
Marokko verhängt weiterhin die Todesstrafe. Seit 1993 gilt jedoch ein de-facto-Moratorium, Todesurteile werden nicht mehr vollstreckt (AA 31.1.2021; vgl. AI 2021, ECPM 2021). Im Jahr 2020 gab es gemäß AI zumindest ein Todesurteil (AI 2021), gemäß ECPM elf Todesurteile (ECPM 2021). Nach anderen Angaben wurde die Todesstrafe 2017 fünfzehn, 2018 zehn und 2019 elf Mal verhängt (AA 31.1.2021). Ende 2019 befanden sich 70 Personen zum Tode Verurteilte (darunter eine Frau) in Haft; nach neueren Angaben handelt es sich um ca. 77 Personen (ECPM 2021).Marokko verhängt weiterhin die Todesstrafe. Seit 1993 gilt jedoch ein de-facto-Moratorium, Todesurteile werden nicht mehr vollstreckt (AA 31.1.2021; vergleiche AI 2021, ECPM 2021). Im Jahr 2020 gab es gemäß AI zumindest ein Todesurteil (AI 2021), gemäß ECPM elf Todesurteile (ECPM 2021). Nach anderen Angaben wurde die Todesstrafe 2017 fünfzehn, 2018 zehn und 2019 elf Mal verhängt (AA 31.1.2021). Ende 2019 befanden sich 70 Personen zum Tode Verurteilte (darunter eine Frau) in Haft; nach neueren Angaben handelt es sich um ca. 77 Personen (ECPM 2021).
Die Partei PJD sowie konservative gesellschaftliche Kräfte lehnen mit Verweis auf den Koran und islamisches Recht eine vollständige Abschaffung der Todesstrafe ab. Eine breite zivilgesellschaftliche Koalition, der die wichtigsten marokkanischen NGOs und viele Abgeordnete beider Kammern des Parlaments angehören, engagiert sich für die Abschaffung der Todesstrafe. Beobachter halten eine Wiederaufnahme der Vollstreckung von Todesurteilen für unwahrscheinlich. In Auslieferungsverfahren besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung zu erhalten, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Zusage von marokkanischer Seite nicht eingehalten wird. Die marokkanischen Behörden gewähren der deutschen Botschaft den Zugang zu ausgelieferten marokkanischen Inhaftierten (AA 31.1.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● AI - Amnesty International (2021): Map of death penalties and executions around the world 2020 - Morocco (including Western Sahara), https://amnestywebsite.github.io/amnesty-death-penalty/?lang=en, Zugriff 21.9.2021
● ECPM - Ensemble contre la peine de mort (2021): The death penalty worldwide in 2020 - Morocco, https://www.ecpm.org/en/the-death-penalty-worldwide/, Zugriff 21.9.2021
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 01.10.2021
Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 31.1.2021). Die Verfassung enthält auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe (ÖB 8.2021).
Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40% der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 8.2021).
Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 31.1.2021). Amazigh wurde zur offiziellen Sprache erklärt, vorerst bestehen aber nur vereinzelt Ansätze, dies in die Praxis umzusetzen (z.B. Straßenschilder) (ÖB 8.2021). Amazigh ist Mitte 2019 per Gesetz als Unterrichtssprache aufgewertet worden (AA 31.1.2021). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus. Folglich ist eine höhere Bildung in berberischer Sprache nicht möglich (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
Frauen
Letzte Änderung: 01.10.2021
Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum bestehen gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditioneller Einstellung fort. Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber auch hier den Vorrang des Islams geltend gemacht. Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs (AA 31.1.2021). Das gesetzliche Mindestalter für Heirat ist 18 Jahre. Ein Richter kann auf Ansuchen der Familie eine Genehmigung zur Heirat im Alter von 15-18 Jahre erteilen (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB 8.2021). In der Praxis kommt dies häufig vor, im Jahr 2018 waren es 20% aller registrierten Heiraten (HRW 13.1.2021).Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch die Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum bestehen gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditioneller Einstellung fort. Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber auch hier den Vorrang des Islams geltend gemacht. Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs (AA 31.1.2021). Das gesetzliche Mindestalter für Heirat ist 18 Jahre. Ein Richter kann auf Ansuchen der Familie eine Genehmigung zur Heirat im Alter von 15-18 Jahre erteilen (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der Praxis kommt dies häufig vor, im Jahr 2018 waren es 20% aller registrierten Heiraten (HRW 13.1.2021).
Zahlreiche Probleme in Bezug auf Diskriminierung von Frauen bleiben bestehen, da die verfassungsmäßig und gesetzlich vorgesehenen Regelungen nur unzureichend vollzogen werden (USDOS 30.3.2021). Es besteht weiterhin signifikante gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen (FH 3.3.2021). Obwohl die Verfassung Frauen mit Männern in zivilen, politischen, ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten rechtlich gleichstellt, werden Männer im Eigentumsrecht (USDOS 30.3.2021) bei Erbschaften (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021, HRW 13.1.2021) sowie bei Scheidungen bevorzugt (HRW 13.1.2021). Obwohl die „Moudawana“ eine deutliche Verbesserung für Frauen bedeutete, gibt es somit weiter Defizite in der Gleichberechtigung. Mit dem Gesetz 62.17 soll Frauen wenigstens ein Anspruch auf Teilhabe an landwirtschaftlichem Gemeinschaftseigentum zugestanden werden; es geht dabei um 15 Millionen Hektar Land in Verwaltung von ethnischen Minderheiten und 6 Millionen bislang ausgeschlossenen Frauen (AA 31.1.2021).Zahlreiche Probleme in Bezug auf Diskriminierung von Frauen bleiben bestehen, da die verfassungsmäßig und gesetzlich vorgesehenen Regelungen nur unzureichend vollzogen werden (USDOS 30.3.2021). Es besteht weiterhin signifikante gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen (FH 3.3.2021). Obwohl die Verfassung Frauen mit Männern in zivilen, politischen, ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten rechtlich gleichstellt, werden Männer im Eigentumsrecht (USDOS 30.3.2021) bei Erbschaften (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021, HRW 13.1.2021) sowie bei Scheidungen bevorzugt (HRW 13.1.2021). Obwohl die „Moudawana“ eine deutliche Verbesserung für Frauen bedeutete, gibt es somit weiter Defizite in der Gleichberechtigung. Mit dem Gesetz 62.17 soll Frauen wenigstens ein Anspruch auf Teilhabe an landwirtschaftlichem Gemeinschaftseigentum zugestanden werden; es geht dabei um 15 Millionen Hektar Land in Verwaltung von ethnischen Minderheiten und 6 Millionen bislang ausgeschlossenen Frauen (AA 31.1.2021).
Außerehelicher Geschlechtsverkehr ist strafbar. Alle ledigen Mütter sind damit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht. Tatsächlich wird außerehelicher Geschlechtsverkehr nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt. Meist geschieht dies auf Anzeige von Familienangehörigen und nur in Ausnahmefällen auch direkt durch den Staat (AA 31.1.2021).
Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 30.3.2021). Es kann vorkommen, dass Frauen, die Vergewaltigungen anzeigen, selbst einer Strafverfolgung wegen außerehelichem Geschlechtsverkehr ausgesetzt sind (HRW 13.1.2021). Es kommt häufig zu Gewalt gegen Frauen. Die Straftaten Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind nicht gesondert kodifiziert. Diese Fälle werden von den betroffenen Frauen in aller Regel nicht zur Anzeige gebracht. Kommt es zu einer Anzeige, gestaltet sich der Nachweis der Straftat schwierig (AA 31.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). 2018 trat ein neues Gesetz in Kraft, das einen stärkeren Rechtsrahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt, sexueller Belästigung und Missbrauch schafft (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Nach dem neuen Gesetz kann eine Verurteilung wegen sexueller Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Dirham (6.300 bis 12.600 US-Dollar) führen. Allgemeine Beleidigungs- und Verleumdungsklagen bleiben im Strafgesetzbuch. Eine Gesetzesnovelle im März 2020 verpflichtet Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte dazu, spezialisierte Einheiten bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt einzurichten. Wo es solche Einheiten noch nicht gibt, werden Beamte gesondert ausgebildet (USDOS 30.3.2021). In den Monaten des Lockdowns kam es zu einer Zunahme der häuslichen Gewalt (HRW 13.1.2021). Nach Angaben von lokalen NGOs melden Opfer die überwiegende Mehrheit sexueller Übergriffe nicht an die Polizei, da sie unter sozialem Druck stehen und befürchten, dass die Gesellschaft die Opfer höchstwahrscheinlich zur Verantwortung ziehen würde. Die Polizei untersucht Fälle selektiv; von der geringen Zahl, die vor Gericht gestellt werden, bleiben erfolgreiche Strafverfolgungen selten (USDOS 30.3.2021).Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 30.3.2021). Es kann vorkommen, dass Frauen, die Vergewaltigungen anzeigen, selbst einer Strafverfolgung wegen außerehelichem Geschlechtsverkehr ausgesetzt sind (HRW 13.1.2021). Es kommt häufig zu Gewalt gegen Frauen. Die Straftaten Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind nicht gesondert kodifiziert. Diese Fälle werden von den betroffenen Frauen in aller Regel nicht zur Anzeige gebracht. Kommt es zu einer Anzeige, gestaltet sich der Nachweis der Straftat schwierig (AA 31.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). 2018 trat ein neues Gesetz in Kraft, das einen stärkeren Rechtsrahmen zum Schutz von Frauen vor Gewalt, sexueller Belästigung und Missbrauch schafft (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach dem neuen Gesetz kann eine Verurteilung wegen sexueller Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von 60.000 bis 120.000 Dirham (6.300 bis 12.600 US-Dollar) führen. Allgemeine Beleidigungs- und Verleumdungsklagen bleiben im Strafgesetzbuch. Eine Gesetzesnovelle im März 2020 verpflichtet Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte dazu, spezialisierte Einheiten bezüglich geschlechtsspezifischer Gewalt einzurichten. Wo es solche Einheiten noch nicht gibt, werden Beamte gesondert ausgebildet (USDOS 30.3.2021). In den Monaten des Lockdowns kam es zu einer Zunahme der häuslichen Gewalt (HRW 13.1.2021). Nach Angaben von lokalen NGOs melden Opfer die überwiegende Mehrheit sexueller Übergriffe nicht an die Polizei, da sie unter sozialem Druck stehen und befürchten, dass die Gesellschaft die Opfer höchstwahrscheinlich zur Verantwortung ziehen würde. Die Polizei untersucht Fälle selektiv; von der geringen Zahl, die vor Gericht gestellt werden, bleiben erfolgreiche Strafverfolgungen selten (USDOS 30.3.2021).
Viele Richter sind voreingenommen und urteilen zugunsten des Mannes. Neben gesellschaftlichen Ursachen (Gewalt gegen Frauen, insbesondere in der Familie, wird von den meisten Männern als legitim betrachtet) gibt es auch staatliche und rechtliche Defizite. Die Anzahl von Frauenhäusern und Zufluchtsorten für Frauen ist begrenzt (AA 31.1.2021). Das Ministerium für Solidarität, Frauen, Familien und soziale Entwicklung hat in den letzten Jahren zahlreiche Frauenberatungszentren gegründet. Aus Regierungsstatistiken geht außerdem hervor, dass 30,8 Millionen Dirham zur direkten Unterstützung von 172 Beratungsstellen für weibliche Opfer häuslicher Gewalt investiert wurden. Ein paar NGOs gewährleisten auch den Schutz von Frauen in Frauenhäusern und bieten darüber hinaus Unterstützung und Beratung. Berichten zufolge sind diese Schutzhäuser für Frauen mit körperlichen Einschränkung oftmals nicht adaptiert (ÖB 8.2021).
Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchale Strukturen dominant sind. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich mit männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen. Bei den Parlamentswahlen wurden lediglich 10 von 305 direkt gewählten Parlamentsmandaten von Frauen gewonnen. 90 weitere Sitze sind über eine spezielle Liste für Frauen und junge Menschen reserviert (AA 31.1.2021; vgl. FH 3.3.2021).Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchale Strukturen dominant sind. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich mit männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen. Bei den Parlamentswahlen wurden lediglich 10 von 305 direkt gewählten Parlamentsmandaten von Frauen gewonnen. 90 weitere Sitze sind über eine spezielle Liste für Frauen und junge Menschen reserviert (AA 31.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2046530.html, Zugriff 20.9.2021
● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Kinder
Letzte Änderung: 01.10.2021
Gesetzlich können beide Elternteile die Staatsbürgerschaft an das Kind weitergeben (USDOS 30.3.2021).
Die soziale Lage vieler Kinder bleibt problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr wird v.a. in ländlichen Regionen nicht konsequent umgesetzt. Der Anteil von Analphabeten in der Bevölkerung liegt nach offiziellem Durchschnitt bei über 30% (in abgelegenen Gebieten bei 40%) und sinkt nur langsam. Bei Frauen und Mädchen liegt die Quote real noch deutlich höher (AA 31.1.2021).
Auf dem Land stellt Kinderarbeit weiterhin ein großes Problem dar. Nach aktuellen Zahlen der nationalen Planungsbehörde sind insg. 274.000 Kinder zwischen 7 und 17 Jahren betroffen, viele davon arbeiten in Privathaushalten unter teilweise unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte. 7-Tage-Woche, unterdurchschnittliche bis ausbleibende Bezahlung sowie Gewalt und Missbrauch sind keine Einzelfälle, auch wenn im August 2017 ein Gesetz zum Schutz der „Petites Bonnes“ in Kraft getreten ist (AA 31.1.2021).
Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden (AA 31.1.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Seither ist die Zahl der registrierten Eheschließungen minderjähriger Mädchen um ca. 90% gestiegen. Bedingt durch die Covid-19-Pandemie wird eine Zunahme von Kinderehen erwartet. Im Jahr 2018 wurden ca. 18.000 von ca. 34.000 Anträgen zur Eheschließung unter Beteiligung Minderjähriger gerichtlich stattgegeben (AA 31.1.2021). Im Jahr 2019 wurden 2.334 Anträge genehmigt (USDOS 30.3.2021).Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden (AA 31.1.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Seither ist die Zahl der registrierten Eheschließungen minderjähriger Mädchen um ca. 90% gestiegen. Bedingt durch die Covid-19-Pandemie wird eine Zunahme von Kinderehen erwartet. Im Jahr 2018 wurden ca. 18.000 von ca. 34.000 Anträgen zur Eheschließung unter Beteiligung Minderjähriger gerichtlich stattgegeben (AA 31.1.2021). Im Jahr 2019 wurden 2.334 Anträge genehmigt (USDOS 30.3.2021).
Missbrauch von Kindern ist weit verbreitet (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 31.1.2021). Kinderprostitution ist gesetzlich verboten (USDOS 30.3.2021) aber dennoch ein verbreitetes Problem. Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Art 497, 498 Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 31.1.2021).Missbrauch von Kindern ist weit verbreitet (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 31.1.2021). Kinderprostitution ist gesetzlich verboten (USDOS 30.3.2021) aber dennoch ein verbreitetes Problem. Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Artikel 497,, 498 Strafgesetzbuch). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 31.1.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 01.10.2021
Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 30.3.2021). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 31.1.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 30.3.2021).
Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 31.1.2021).
Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021
Grundversorgung
Letzte Änderung: 01.10.2021
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 31.1.2021).
Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021/2022 wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021).
Abgesehen von den Firmen- und Grenzschließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie ist die Wirtschaftslage Marokkos von weiteren Faktoren beeinflusst. Positiv wirken sich auf die Wirtschaftslage z.B. die steigenden Exporte in der Automobilindustrie aus. Dennoch hängt das Wachstum weiterhin stark vom wetterabhängigen Agrarsektor ab. Im industriellen Bereich kam es bereits zu zahlreichen Investitionen in Umwelt- und Wassertechnologien, außerdem wurde der Maschinenpark modernisiert. Vor allem gibt es bei der absolut notwendigen und auch von der EU unterstützten Modernisierung des Industriesektors (programme de mise à niveau) zahlreiche Investitionschancen (WKO 2021).
Mittel- bis langfristig können die Wachstumsperspektiven, nicht zuletzt auch aufgrund der politischen Stabilität, als sehr gut eingestuft werden. Es herrscht eine grundsätzlich optimistische Stimmung und die Entwicklung Marokkos hin zu einem höheren Entwicklungsstand ist im Land auch visuell wahrnehmbar (WKO 2021).
Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20% des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18% als Ackerland. Da davon nur rund 15% systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40% der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4% am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 15.9.2021).
Der Beschäftigungsgrad der Bevölkerung liegt bei 47%, die Arbeitslosigkeit hat sich 2018 von 10,2% leicht auf 9,8% vermindert (WKO 15.9.2021). Nach anderen Angaben lag die Arbeitslosigkeit 2018 laut marokkanischem Statistikamt bei 12,8%. Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021).
Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.9.2021): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 23.9.2021
● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2021): Marokko - Los geht's - Länderreport Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-laenderreport.pdf, Zugriff 23.9.2021
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 01.10.2021
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 31.1.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 31.1.2021).
Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021).
Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 31.1.2021).
Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 31.1.2021).
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
Rückkehr
Letzte Änderung: 01.10.2021
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021).
Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 8.2021).
Mit August 2021 konnten die seit der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Covid-19 Pandemie am 20. März 2020 auf „stand by“ befindlichen Rückführungsaktivitäten von Österreich nach Marokko wiederaufgenommen werden (ÖB 8.2021).
Quellen:
● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021
● ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze, in die zitierten Länderberichte zu Marokko sowie in die seitens der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2022 in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihrer Rechtsvertretung, wo die gegenständliche Beschwerdesache – unter ausdrücklicher Zustimmung der Beschwerdeführer auch bereits im Hinblick auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, wobei im Zuge der Verhandlung abermals explizit bestätigt wurde, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht werden – erörtert wurde.
2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachten, steht ihre Identität nicht fest. Der Erstbeschwerdeführer behauptete im Zuge seiner Erstbefragung noch, dass ihm sein Reisepass in der Türkei gestohlen worden sei, ehe er vor der belangten Behörde zu Protokoll gab, dass die griechischen Behörden ihm seinen Reisepass weggenommen und diesen zerrissen hätten. Den betreffenden Widerspruch begründete er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA auf Vorhalt mit Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher während der Erstbefragung. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde wiederum an, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Reisepass in der Türkei verloren habe, während sie selbst ihren Reisepass bei Angehörigen des Erstbeschwerdeführers in der Türkei zurückgelassen habe. Auf die konkrete Frage des Einvernahmeleiters nach dem Grund hierfür entgegnete sie, dass Reisepässe von den Behörden „sofort einbehalten“ würden und dann „eine Abschiebung möglich“ sei.
Die Identität der Drittbeschwerdeführerin steht aufgrund ihrer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten – sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – Geburtsurkunde Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX durch den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX , fest.Die Identität der Drittbeschwerdeführerin steht aufgrund ihrer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten – sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 durch den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 , fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, dem Gesundheitszustand, der Erwerbsfähigkeit, der Schulbildung und Berufserfahrung sowie der Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
Bezüglich der Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich betont hatte, „nur marokkanische Staatsbürgerin“ zu sein und keine weiteren Staatsangehörigkeiten zu besitzen, während sie bereits in der Erstbefragung explizit zu Protokoll gegeben hatte, in Besitz eines marokkanischen Reisepasses, ausgestellt seitens des Innenministeriums Guelmim, gewesen zu sein. Darüber hinaus weist auch die seitens der Zweitbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Kopie in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde, ebenfalls ausgestellt durch das Innenministerium der Provinz Guelmim, ihre marokkanische Staatsangehörigkeit aus ("Nationalité: Marocaine"), sodass im Verfahren letztlich keine substantiierten Gründe hervorkamen, ihre marokkanische Staatsangehörigkeit aus völkerrechtlichen Überlegungen – wie diese im Beschwerdeschriftsatz angestellt wurden – in Zweifel zu ziehen.
Sofern in der Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid überdies noch die marokkanische Staatsbürgerschaft der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin in Zweifel gezogen und ausgeführt wird, dass deren Staatsangehörigkeit unklar sei, ist auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, wonach gesetzlich beide Elternteile die marokkanische Staatsbürgerschaft an das Kind weitergeben können (vgl. Punkt II.1.3.). Somit ist die Drittbeschwerdeführerin bereits in Anbetracht der Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers unstreitig marokkanische Staatsbürgerin und deren Staatsangehörigkeit keineswegs – wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet wurde – unklar.Sofern in der Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid überdies noch die marokkanische Staatsbürgerschaft der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin in Zweifel gezogen und ausgeführt wird, dass deren Staatsangehörigkeit unklar sei, ist auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, wonach gesetzlich beide Elternteile die marokkanische Staatsbürgerschaft an das Kind weitergeben können vergleiche Punkt römisch II.1.3.). Somit ist die Drittbeschwerdeführerin bereits in Anbetracht der Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers unstreitig marokkanische Staatsbürgerin und deren Staatsangehörigkeit keineswegs – wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet wurde – unklar.
Bezüglich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin ist zu betonen, dass diese im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.09.2021 noch ausdrücklich angegeben hatte, sie sei „völlig gesund“ und befinde sich weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung. Im Beschwerdeschriftsatz wurde erstmalig vorgebracht, dass sie „unter Nierenproblemen“ leide und diesbezüglich ein Befund ("Vorläufiger Entlassungsbrief") eines Landesklinikums vom 05.11.2021 in Vorlage gebracht, aus welchem hervorgeht, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin von 02.11.2021 bis 05.11.2021 in stationärer Behandlung befunden hatte und an ihr hierbei eine rechtsseitige Hydronephrose (Anm.: eine Erweiterung des Nierenhohlsystems, die durch eine chronische Harnstauung durch Störung im Harnabfluss zustande kommt) diagnostiziert wurde. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf diesen in Vorlage gebrachten Befund an, dass sie bereits ihr gesamtes Leben an einer Nierenentzündung leide, welche sich aufgrund der Kälte auf der Flucht und aufgrund ihrer Schwangerschaft verschlimmert habe. In Marokko habe sie sich aufgrund dessen jedoch nie behandeln lassen und auch in Österreich nehme sie gegenwärtig hierfür keine Medikamente ein, da der Arzt zunächst noch die Geburt der Drittbeschwerdeführerin habe abwarten wollen. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt, ist die medizinische Grundversorgung in Marokko vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (vgl. Punkt II.1.3.), sodass davon auszugehen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Falle einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit etwa in ihrer Heimatstadt Guelmim, eine immerhin ca. 125.000 Einwohner zählende Provinzhauptstadt im Süden Marokkos, oder auch in der Heimatstadt des Erstbeschwerdeführers, Meknès, im nördlichen Marokko mit knapp 600.000 Einwohnern, adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Daher war die Feststellung zu treffen, dass sie an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegensteht. Auch ist keine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ersichtlich und wurde eine solche zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.Bezüglich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin ist zu betonen, dass diese im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.09.2021 noch ausdrücklich angegeben hatte, sie sei „völlig gesund“ und befinde sich weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung. Im Beschwerdeschriftsatz wurde erstmalig vorgebracht, dass sie „unter Nierenproblemen“ leide und diesbezüglich ein Befund ("Vorläufiger Entlassungsbrief") eines Landesklinikums vom 05.11.2021 in Vorlage gebracht, aus welchem hervorgeht, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin von 02.11.2021 bis 05.11.2021 in stationärer Behandlung befunden hatte und an ihr hierbei eine rechtsseitige Hydronephrose Anmerkung, eine Erweiterung des Nierenhohlsystems, die durch eine chronische Harnstauung durch Störung im Harnabfluss zustande kommt) diagnostiziert wurde. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf diesen in Vorlage gebrachten Befund an, dass sie bereits ihr gesamtes Leben an einer Nierenentzündung leide, welche sich aufgrund der Kälte auf der Flucht und aufgrund ihrer Schwangerschaft verschlimmert habe. In Marokko habe sie sich aufgrund dessen jedoch nie behandeln lassen und auch in Österreich nehme sie gegenwärtig hierfür keine Medikamente ein, da der Arzt zunächst noch die Geburt der Drittbeschwerdeführerin habe abwarten wollen. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt, ist die medizinische Grundversorgung in Marokko vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert vergleiche Punkt römisch II.1.3.), sodass davon auszugehen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Falle einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit etwa in ihrer Heimatstadt Guelmim, eine immerhin ca. 125.000 Einwohner zählende Provinzhauptstadt im Süden Marokkos, oder auch in der Heimatstadt des Erstbeschwerdeführers, Meknès, im nördlichen Marokko mit knapp 600.000 Einwohnern, adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Daher war die Feststellung zu treffen, dass sie an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegensteht. Auch ist keine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ersichtlich und wurde eine solche zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Dass ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Spanien lebt, ergibt sich ergänzend aus dessen in Kopie in Vorlage gebrachter spanischer Asylkarte sowie Unterlagen aus einem spanischen Asylverfahren.
Die Feststellung, wonach alle Beschwerdeführer gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft leben, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister.
Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet und die Drittbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt über die staatliche Grundversorgung bestreiten, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung).
Dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin über qualifizierte Deutsch-Kenntnisse verfügen, ergibt sich aus dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in welcher beide nicht in der Lage waren, Fragen des erkennenden Richters auf Deutsch sinnerfassend zu verstehen und zu beantworten. Dass beide in Österreich zu keinem Zeitpunkt je einer legalen Erwerbstätigkeit nachgingen, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik.
2.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen und der Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
2.3.1. Zum Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Administrativverfahren im Wesentlichen damit, während des Studiums und im Berufsleben aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Berbern Diskriminierungen erfahren zu haben. Zudem habe er sich an der Universität sowie auf sozialen Medien aktiv für die Rechte der Berber und für eine republikanische Staatsform in Marokko eingesetzt und Demonstrationen organisiert, weswegen man ihn seitens der staatlichen Behörden als Amazigh-Aktivist angesehen und im Jahr 2016 für sechs Monate die Untersuchungshaft über ihn verhängt habe, ehe er freigesprochen und freigelassen worden sei. Aus Angst erneut festgenommen zu werden, habe er Marokko im Oktober 2018 verlassen.
Aus all diesen Vorbringen lässt sich keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in Marokko ableiten.
Sofern der Erstbeschwerdeführer darzulegen versuchte, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Berbern der Gefahr einer staatlichen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein, ist auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, aus welchem hervorgeht, dass Marokko in seiner Verfassung ausdrücklich die Diversität der Nation anerkennt und staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten nicht vorhanden ist, etwa die Hälfte der Bevölkerung eine berberische Abstammung geltend macht und eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen spricht, wobei eine davon (Amazigh) Mitte 2019 per Gesetz als Unterrichtssprache aufgewertet worden ist. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Die meisten Berber in Marokko sehen sich auch nicht als ethnische Minderheit und ist deren "Minderheitencharakter" bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln ohnedies relativ zu sehen (vgl. Punkt II.1.3.). Die Gefahr einer systematischen, landesweiten Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Berbern besteht in Marokko somit nicht. Ebenso wenig ergeben sich aus den einschlägigen Länderberichten Hinweise bezüglich eines generellen Ausschlusses von Berbern vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen in Marokko und hat der Erstbeschwerdeführer nicht zuletzt selbst im Verfahren vorgebracht, in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Grundschule besucht und zwei unterschiedliche Universitätsstudien betrieben zu haben, ehe er mit der Polizeigrundausbildung begann, zuletzt ab Jänner 2018 eine Frisörausbildung absolvierte und diesen Beruf bis zu seiner Ausreise auch ausübte.Sofern der Erstbeschwerdeführer darzulegen versuchte, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Berbern der Gefahr einer staatlichen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein, ist auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, aus welchem hervorgeht, dass Marokko in seiner Verfassung ausdrücklich die Diversität der Nation anerkennt und staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten nicht vorhanden ist, etwa die Hälfte der Bevölkerung eine berberische Abstammung geltend macht und eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen spricht, wobei eine davon (Amazigh) Mitte 2019 per Gesetz als Unterrichtssprache aufgewertet worden ist. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Die meisten Berber in Marokko sehen sich auch nicht als ethnische Minderheit und ist deren "Minderheitencharakter" bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln ohnedies relativ zu sehen vergleiche Punkt römisch II.1.3.). Die Gefahr einer systematischen, landesweiten Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Berbern besteht in Marokko somit nicht. Ebenso wenig ergeben sich aus den einschlägigen Länderberichten Hinweise bezüglich eines generellen Ausschlusses von Berbern vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen in Marokko und hat der Erstbeschwerdeführer nicht zuletzt selbst im Verfahren vorgebracht, in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Grundschule besucht und zwei unterschiedliche Universitätsstudien betrieben zu haben, ehe er mit der Polizeigrundausbildung begann, zuletzt ab Jänner 2018 eine Frisörausbildung absolvierte und diesen Beruf bis zu seiner Ausreise auch ausübte.
Auch im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach er sich im Jahr 2016 für sechs Monate in Untersuchungshaft befunden habe, ehe er freigesprochen und wieder freigelassen worden sei, ist keine Gefahr einer illegitimen staatlichen Verfolgung zu erkennen. Wenngleich der Erstbeschwerdeführer durch die Vorlage diverser Beweismittel (Fotos von Seminaren, Demonstrationen und Versammlungen; Screenshots seiner Social-Media Profile; Kopie einer von ihm unterzeichneten Petition bezüglich einer Verurteilung von König Mohammed VI. und der Gründung einer Berber-Republik; Dokument des Berufungsgerichts Meknès/Abteilung für Strafsachen; die im Beschwerdeschriftsatz angekündigte Vorlage eines USB-Sticks mit einem Video, welches den Erstbeschwerdeführer als Wortführer und Aktivist auf einer Kundgebung im Jahr 2016 zeige, erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt hingegen nicht) durchaus glaubhaft darzulegen vermochte, dass er eine politisch interessierte und engagierte Person war und tatsächlich bereits mit der marokkanischen Strafjustiz in Kontakt gekommen ist, so manifestiert sich doch gerade in dem Umstand, dass er ausgehend von seinem eigenen Vorbringen freigesprochen und im Anschluss daran freigelassen wurde, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein nach rechtsstaatlichen Kriterien durchgeführtes Strafverfahren zu Teil wurde, in welchem er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen und letztlich auch seine Unschuld beweisen konnte. Das Beschwerdevorbringen, wonach er im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines politischen Engagements „wiederum“ der Gefahr einer „willkürlichen Strafe“ ausgesetzt sei, entbehrt in Anbetracht seines Vorbringens, wonach das gegen ihn geführte Strafverfahren ohnedies mit einem Freispruch endete, jeglicher Grundlage. Wie dem Länderinformationsblatt überdies entnommen werden kann, ist die Justiz in Marokko laut Verfassung unabhängig und verfügt das Land, ungeachtet einiger Mängel, grundsätzlich über einen funktionierenden Staats- und Justizapparat, wobei Marokko gemäß § 1 Z 9 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt und bereits die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN). Auch wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass Verfolgung wegen politischer Überzeugungen in Marokko zwar nicht systematisch flächendeckend erfolgt, jedoch tatsächlich ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments bleibt und die sog. "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus Parameter des "Wohlverhaltens" darstellen. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen (vgl. Punkt II.1.3.) und ist in einer an sich legitimen staatlichen Strafverfolgung aufgrund eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung des Herkunftsstaates, welche für jeden dort lebenden Bürger gleichermaßen gilt, auch keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547, mwN).Auch im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach er sich im Jahr 2016 für sechs Monate in Untersuchungshaft befunden habe, ehe er freigesprochen und wieder freigelassen worden sei, ist keine Gefahr einer illegitimen staatlichen Verfolgung zu erkennen. Wenngleich der Erstbeschwerdeführer durch die Vorlage diverser Beweismittel (Fotos von Seminaren, Demonstrationen und Versammlungen; Screenshots seiner Social-Media Profile; Kopie einer von ihm unterzeichneten Petition bezüglich einer Verurteilung von König Mohammed römisch VI. und der Gründung einer Berber-Republik; Dokument des Berufungsgerichts Meknès/Abteilung für Strafsachen; die im Beschwerdeschriftsatz angekündigte Vorlage eines USB-Sticks mit einem Video, welches den Erstbeschwerdeführer als Wortführer und Aktivist auf einer Kundgebung im Jahr 2016 zeige, erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt hingegen nicht) durchaus glaubhaft darzulegen vermochte, dass er eine politisch interessierte und engagierte Person war und tatsächlich bereits mit der marokkanischen Strafjustiz in Kontakt gekommen ist, so manifestiert sich doch gerade in dem Umstand, dass er ausgehend von seinem eigenen Vorbringen freigesprochen und im Anschluss daran freigelassen wurde, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein nach rechtsstaatlichen Kriterien durchgeführtes Strafverfahren zu Teil wurde, in welchem er seine Verteidigungsrechte wahrnehmen und letztlich auch seine Unschuld beweisen konnte. Das Beschwerdevorbringen, wonach er im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines politischen Engagements „wiederum“ der Gefahr einer „willkürlichen Strafe“ ausgesetzt sei, entbehrt in Anbetracht seines Vorbringens, wonach das gegen ihn geführte Strafverfahren ohnedies mit einem Freispruch endete, jeglicher Grundlage. Wie dem Länderinformationsblatt überdies entnommen werden kann, ist die Justiz in Marokko laut Verfassung unabhängig und verfügt das Land, ungeachtet einiger Mängel, grundsätzlich über einen funktionierenden Staats- und Justizapparat, wobei Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt und bereits die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN). Auch wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass Verfolgung wegen politischer Überzeugungen in Marokko zwar nicht systematisch flächendeckend erfolgt, jedoch tatsächlich ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments bleibt und die sog. "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus Parameter des "Wohlverhaltens" darstellen. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen vergleiche Punkt römisch II.1.3.) und ist in einer an sich legitimen staatlichen Strafverfolgung aufgrund eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung des Herkunftsstaates, welche für jeden dort lebenden Bürger gleichermaßen gilt, auch keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/20/0547, mwN).
Die seitens des Erstbeschwerdeführers geäußerte Rückkehrbefürchtung, erneut festgenommen zu werden, ist ebenso nicht nachvollziehbar, zumal er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gab, sich von November 2015 bis Mai 2016 in Untersuchungshaft befunden und sich nach seiner Haftentlassung noch bis zum Jahr 2018 aktiv zu politischen Themen auf seinen Social-Media Kanälen geäußert und für die politische Bewegung "Mouvement culturel amazigh" (MCA) engagiert zu haben, sodass auch keinerlei zeitlicher Konnex zwischen seiner (einmaligen) Inhaftierung in den Jahren 2015/16 und seiner Ausreise aus Marokko im Oktober 2018 ersichtlich ist. Warum er denn ausgerechnet jetzt, nach Jahren der Abwesenheit und etwa sechs Jahre nach seiner ersten Inhaftierung – wobei er seine politischen Aktivitäten nach seinem Freispruch nicht eingestellt hatte – der konkreten Gefahr einer neuerlichen Inhaftierung ausgesetzt sei, vermochte er im Verfahren nicht ansatzweise schlüssig darzulegen, sodass auch das Beschwerdevorbringen, welches unter Verweis auf einzelne Passagen des Länderinformationsblattes zu insinuieren versucht, der Erstbeschwerdeführer laufe im Falle seiner Rückkehr nach Marokko Gefahr, „unmenschlichen Haftbedingungen“ ausgesetzt zu sein, argumentativ ins Leere geht. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang jedoch zu betonen, dass sich die Zustände in den marokkanischen Haftanstalten laut dem Länderinformationsblatt – trotz nach wie vor vorhandener Mängel – verbessert haben und Art. 23 der neuen Verfassung Gefangenen zudem menschenwürdige Haftbedingungen garantiert (vgl. Punkt II.1.3.). Auch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, welcher unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt hat (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009, mit Verweis auf die Judikatur des EGMR), etwa im Jahr 2018 festgehalten, dass sich zeige, dass sich die Menschenrechtslage in Marokko in den letzten Jahren allgemein verbessert hat und dass die Behörden Anstrengungen unternehmen, um die internationalen Menschenrechtsstandards einzuhalten. Das Bestehen einer allgemeinen und systematischen Praxis der Folter oder Misshandlung in marokkanischen Haftanstalten wurde seitens des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verneint und die Abschiebung eines marokkanischen Staatsangehörigen aus den Niederlanden, welcher im Rahmen eines Asylverfahrens geltend gemacht hatte, in Marokko der Gefahr einer Inhaftierung und Verurteilung wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten ausgesetzt zu sein, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK für zulässig befunden (vgl. EGMR 10.07.2018, X gg Niederlande, 14319/17). Somit ergeben sich selbst im Falle der hypothetischen Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund etwaiger politischer Aktivitäten in Marokko erneut temporär inhaftiert werden sollte, im Lichte der einschlägigen Länderberichte und der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine Anhaltspunkte dafür, dass er dadurch automatisch „unmenschlichen Haftbedingungen“ ausgesetzt wäre. Auch machte der Erstbeschwerdeführer selbst in Bezug auf seine verbüßte Untersuchungshaft lediglich einen einzigen Vorfall, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, geltend, wonach der „Gefängnisleiter“ ihm gegenüber eine Drohung ausgesprochen habe. Darin ist jedoch kein systemischer Mangel in den Haftbedingungen zu erkennen, sondern lediglich ein (allenfalls strafrechtswidriges und zu ahndendes) Fehlverhalten eines einzelnen Beamten, wobei Marokko – wie bereits dargelegt – als sicherer Herkunftsstaat gilt, was grundsätzlich für die Annahme einer bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN). Dass der Erstbeschwerdeführer den Versuch unternahm, sich in Bezug auf das Verhalten des Gefängnisleiters hilfesuchend an die staatlichen Behörden Marokkos zu wenden, wurde seinerseits ebenfalls nicht behauptet.Die seitens des Erstbeschwerdeführers geäußerte Rückkehrbefürchtung, erneut festgenommen zu werden, ist ebenso nicht nachvollziehbar, zumal er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gab, sich von November 2015 bis Mai 2016 in Untersuchungshaft befunden und sich nach seiner Haftentlassung noch bis zum Jahr 2018 aktiv zu politischen Themen auf seinen Social-Media Kanälen geäußert und für die politische Bewegung "Mouvement culturel amazigh" (MCA) engagiert zu haben, sodass auch keinerlei zeitlicher Konnex zwischen seiner (einmaligen) Inhaftierung in den Jahren 2015/16 und seiner Ausreise aus Marokko im Oktober 2018 ersichtlich ist. Warum er denn ausgerechnet jetzt, nach Jahren der Abwesenheit und etwa sechs Jahre nach seiner ersten Inhaftierung – wobei er seine politischen Aktivitäten nach seinem Freispruch nicht eingestellt hatte – der konkreten Gefahr einer neuerlichen Inhaftierung ausgesetzt sei, vermochte er im Verfahren nicht ansatzweise schlüssig darzulegen, sodass auch das Beschwerdevorbringen, welches unter Verweis auf einzelne Passagen des Länderinformationsblattes zu insinuieren versucht, der Erstbeschwerdeführer laufe im Falle seiner Rückkehr nach Marokko Gefahr, „unmenschlichen Haftbedingungen“ ausgesetzt zu sein, argumentativ ins Leere geht. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang jedoch zu betonen, dass sich die Zustände in den marokkanischen Haftanstalten laut dem Länderinformationsblatt – trotz nach wie vor vorhandener Mängel – verbessert haben und Artikel 23, der neuen Verfassung Gefangenen zudem menschenwürdige Haftbedingungen garantiert vergleiche Punkt römisch II.1.3.). Auch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, welcher unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK gewürdigt hat vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009, mit Verweis auf die Judikatur des EGMR), etwa im Jahr 2018 festgehalten, dass sich zeige, dass sich die Menschenrechtslage in Marokko in den letzten Jahren allgemein verbessert hat und dass die Behörden Anstrengungen unternehmen, um die internationalen Menschenrechtsstandards einzuhalten. Das Bestehen einer allgemeinen und systematischen Praxis der Folter oder Misshandlung in marokkanischen Haftanstalten wurde seitens des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verneint und die Abschiebung eines marokkanischen Staatsangehörigen aus den Niederlanden, welcher im Rahmen eines Asylverfahrens geltend gemacht hatte, in Marokko der Gefahr einer Inhaftierung und Verurteilung wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten ausgesetzt zu sein, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK für zulässig befunden vergleiche EGMR 10.07.2018, römisch zehn gg Niederlande, 14319/17). Somit ergeben sich selbst im Falle der hypothetischen Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund etwaiger politischer Aktivitäten in Marokko erneut temporär inhaftiert werden sollte, im Lichte der einschlägigen Länderberichte und der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine Anhaltspunkte dafür, dass er dadurch automatisch „unmenschlichen Haftbedingungen“ ausgesetzt wäre. Auch machte der Erstbeschwerdeführer selbst in Bezug auf seine verbüßte Untersuchungshaft lediglich einen einzigen Vorfall, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, geltend, wonach der „Gefängnisleiter“ ihm gegenüber eine Drohung ausgesprochen habe. Darin ist jedoch kein systemischer Mangel in den Haftbedingungen zu erkennen, sondern lediglich ein (allenfalls strafrechtswidriges und zu ahndendes) Fehlverhalten eines einzelnen Beamten, wobei Marokko – wie bereits dargelegt – als sicherer Herkunftsstaat gilt, was grundsätzlich für die Annahme einer bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN). Dass der Erstbeschwerdeführer den Versuch unternahm, sich in Bezug auf das Verhalten des Gefängnisleiters hilfesuchend an die staatlichen Behörden Marokkos zu wenden, wurde seinerseits ebenfalls nicht behauptet.
Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zur Überzeugung, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Vielmehr legt der Umstand, dass er sich nach seiner Ausreise bereits für achtzehn Monate in der Türkei aufhielt und anschließend gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin zahlreiche sichere EU- und Drittstaaten (Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien, Ungarn, die Slowakei und Tschechien) durchreiste, ehe sie ihre verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet einbrachten, unweigerlich den Schluss nahe, dass er tatsächlich das Ziel verfolgte, in einem mitteleuropäischen Staat wie Österreich seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, anstatt tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu entgehen.
2.3.2. Zum Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin:
Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Administrativverfahren im Wesentlichen damit, dass sie aus Guelmim im marokkanischen Teil der Westsahara stamme und Angehörige der Volksgruppe der Sahraui sei, welche „um einen eigenen Staat“ kämpfe. Sie würden als Minderheit „oft diskriminiert und als Sklaven behandelt“ und es fänden täglich Demonstrationen statt. Sie sei auch Mitglied in einem Verein, welcher das Ziel der Unabhängigkeit der Westsahara von Marokko verfolge und gebe es in ihrer Heimatregion keine Sicherheit, zudem habe sei keinen Zugang zu Bildung und Studium. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie überdies, zum Tode verurteilt zu werden, da sie in einem anderen Land um Asyl angesucht habe.
Auch aus dem Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin lässt sich keine Gefahr einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung ihrer Person in Marokko ableiten.
Sofern ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, dass sie sich in diversen Alltagssituationen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Sahraui diskriminiert gefühlt habe, so ist – wie bereits im vorangegangenen Unterpunkt II.2.3.1. bezüglich des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers - auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, aus welchem hervorgeht, dass Marokko in seiner Verfassung ausdrücklich die Diversität der Nation anerkennt und staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten nicht vorhanden ist. 2014 veröffentlichten Daten zufolge sind von den 530.000 Einwohnern des von Marokko besetzten Gebiets in der Westsahara 180.000 (34%) Angehörige des marokkanischen Militärs, 245.000 sind marokkanische Zivilisten (46%) und 105.000 hiervon gehören zum Volk der Sahraui (20%) (vgl. Punkt II.1.3.). Die Gefahr einer systematischen, landesweiten Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Sahraui in Marokko geht aus keinem der einschlägigen Länderberichte hervor und ebenso wenig ergeben sich Hinweise bezüglich eines generellen Ausschlusses von Sahrauis vom marokkanischen Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen. Nicht zuletzt brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren selbst vor, in ihrem Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht und den Beruf der Frisörin ausgeübt zu haben, wobei sie zugleich vor dem BFA ebenso zu Protokoll gab, dass es in ihrer Heimatstadt Guelmim möglich sei, die Reifeprüfung abzulegen und sich mit einem solchen Reifeprüfungszeugnis um einen Studienplatz an der Universität in Meknès zu bewerben.Sofern ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, dass sie sich in diversen Alltagssituationen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Sahraui diskriminiert gefühlt habe, so ist – wie bereits im vorangegangenen Unterpunkt römisch II.2.3.1. bezüglich des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers - auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, aus welchem hervorgeht, dass Marokko in seiner Verfassung ausdrücklich die Diversität der Nation anerkennt und staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten nicht vorhanden ist. 2014 veröffentlichten Daten zufolge sind von den 530.000 Einwohnern des von Marokko besetzten Gebiets in der Westsahara 180.000 (34%) Angehörige des marokkanischen Militärs, 245.000 sind marokkanische Zivilisten (46%) und 105.000 hiervon gehören zum Volk der Sahraui (20%) vergleiche Punkt römisch II.1.3.). Die Gefahr einer systematischen, landesweiten Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Sahraui in Marokko geht aus keinem der einschlägigen Länderberichte hervor und ebenso wenig ergeben sich Hinweise bezüglich eines generellen Ausschlusses von Sahrauis vom marokkanischen Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen. Nicht zuletzt brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren selbst vor, in ihrem Herkunftsstaat neun Jahre die Schule besucht und den Beruf der Frisörin ausgeübt zu haben, wobei sie zugleich vor dem BFA ebenso zu Protokoll gab, dass es in ihrer Heimatstadt Guelmim möglich sei, die Reifeprüfung abzulegen und sich mit einem solchen Reifeprüfungszeugnis um einen Studienplatz an der Universität in Meknès zu bewerben.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine staatliche Anreiz-Politik mit dem Ziel, Marokkaner zu ermutigen, sich in der Westsahara niederzulassen, einen großen Einfluss auf die soziale und demographische Entwicklung und Zusammensetzung der Bevölkerung im von Marokko besetzen Gebiet der Westsahara zeitigte und letztlich dazu geführt hat, dass die Sahrauis zu einer Minderheit in ihrem eigenen Land geworden sind (vgl. Punkt II.1.3.). Sohin ist auch durchaus nachvollziehbar, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin als Sahraui im Alltag in Marokko möglicherweise von Zeit zu Zeit mit unangenehmen Situationen konfrontiert sah, jedoch ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass dies automatisch zu einer gefährlichen Konfrontation führen würde.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine staatliche Anreiz-Politik mit dem Ziel, Marokkaner zu ermutigen, sich in der Westsahara niederzulassen, einen großen Einfluss auf die soziale und demographische Entwicklung und Zusammensetzung der Bevölkerung im von Marokko besetzen Gebiet der Westsahara zeitigte und letztlich dazu geführt hat, dass die Sahrauis zu einer Minderheit in ihrem eigenen Land geworden sind vergleiche Punkt römisch II.1.3.). Sohin ist auch durchaus nachvollziehbar, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin als Sahraui im Alltag in Marokko möglicherweise von Zeit zu Zeit mit unangenehmen Situationen konfrontiert sah, jedoch ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass dies automatisch zu einer gefährlichen Konfrontation führen würde.
Auch ist in Anbetracht widersprüchlicher Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft, dass diese aufgrund eines nennenswerten politischen Engagements in Marokko der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder im Falle ihrer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, sie habe sich „sowohl als Teil eines Vereins als auch auf Demonstrationen für die Unabhängigkeit der Westsahara“ engagiert und sei aufgrund dieses politischen Aktivismus bereits mehrfach festgenommen worden, ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem BFA zwar noch eingeräumt hatte, „ein einfaches Mitglied“ in einem Verein gewesen zu sein, welcher das Ziel der Unabhängigkeit der Westsahara von Marokko verfolge und dass täglich Demonstrationen stattfänden, ihre Ausreisegründe jedoch primär auf allgemeine Lebensbedingungen wie die Sicherheitslage sowie den mangelnden Zugang zu Bildungseinrichtungen stützte. Dass sie je aufgrund eines aktiven politischen Engagements festgenommen worden wäre, erwähnte die Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Administrativverfahren mit keinem Wort, ebenso wenig wie in der Beschwerdeverhandlung. Vielmehr erschöpften sich ihre Ausführungen in der Verhandlung in allgemein gehaltenen, vagen Stehsätzen, ohne individuellen Bezug zu ihrer eigenen Person (etwa: „Man ist uns gegenüber rassistisch. Sie wenden Gewalt uns gegenüber an, wenn wir an Demonstrationen teilnehmen und wir unsere Rechte, Arbeit und Bildung und unsere Unabhängigkeit unseres Territoriums einfordern“; „Die Lehrer nehmen die Schüler nicht ernst und bringen ihnen nichts bei. Die Sahraouis werden des Öfteren von den Sicherheitskräften misshandelt, verhaftet und gefoltert“). Dass sie Mitglied einer politischen Bewegung gewesen sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung wiederum ausdrücklich und gab an, sie habe lediglich an Demonstrationen teilgenommen. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, sind Demonstrationen und Protestaktionen in Marokko jederzeit im ganzen Land möglich (vgl. Punkt II.1.3.) und erachtet es das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des seitens der Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Lichtbildes, welches sie mit weiteren Personen in traditioneller Kleidung der Westsahara und mit Flagge zeigt, wobei sie in der Beschwerdeverhandlung angab, das Bild sei auf einer Demonstration im Jahr 2019 entstanden, auch für glaubhaft, dass sie an Demonstrationen teilgenommen haben mag. Dessen ungeachtet hebt sie sich durch eine schlichte Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen in Bezug auf eine politischen Betätigung in keiner Weise hervor und ist bei lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass ihre diesbezüglich gesetzten Aktivitäten zu individuell gegen ihre Person gerichteten politischen Verfolgungshandlungen führen würden, zumal sie vor dem BFA selbst noch ausdrücklich eingeräumt hatte, keine politisch exponierte Person zu sein.Auch ist in Anbetracht widersprüchlicher Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft, dass diese aufgrund eines nennenswerten politischen Engagements in Marokko der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder im Falle ihrer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, sie habe sich „sowohl als Teil eines Vereins als auch auf Demonstrationen für die Unabhängigkeit der Westsahara“ engagiert und sei aufgrund dieses politischen Aktivismus bereits mehrfach festgenommen worden, ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem BFA zwar noch eingeräumt hatte, „ein einfaches Mitglied“ in einem Verein gewesen zu sein, welcher das Ziel der Unabhängigkeit der Westsahara von Marokko verfolge und dass täglich Demonstrationen stattfänden, ihre Ausreisegründe jedoch primär auf allgemeine Lebensbedingungen wie die Sicherheitslage sowie den mangelnden Zugang zu Bildungseinrichtungen stützte. Dass sie je aufgrund eines aktiven politischen Engagements festgenommen worden wäre, erwähnte die Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Administrativverfahren mit keinem Wort, ebenso wenig wie in der Beschwerdeverhandlung. Vielmehr erschöpften sich ihre Ausführungen in der Verhandlung in allgemein gehaltenen, vagen Stehsätzen, ohne individuellen Bezug zu ihrer eigenen Person (etwa: „Man ist uns gegenüber rassistisch. Sie wenden Gewalt uns gegenüber an, wenn wir an Demonstrationen teilnehmen und wir unsere Rechte, Arbeit und Bildung und unsere Unabhängigkeit unseres Territoriums einfordern“; „Die Lehrer nehmen die Schüler nicht ernst und bringen ihnen nichts bei. Die Sahraouis werden des Öfteren von den Sicherheitskräften misshandelt, verhaftet und gefoltert“). Dass sie Mitglied einer politischen Bewegung gewesen sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung wiederum ausdrücklich und gab an, sie habe lediglich an Demonstrationen teilgenommen. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, sind Demonstrationen und Protestaktionen in Marokko jederzeit im ganzen Land möglich vergleiche Punkt römisch II.1.3.) und erachtet es das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des seitens der Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Lichtbildes, welches sie mit weiteren Personen in traditioneller Kleidung der Westsahara und mit Flagge zeigt, wobei sie in der Beschwerdeverhandlung angab, das Bild sei auf einer Demonstration im Jahr 2019 entstanden, auch für glaubhaft, dass sie an Demonstrationen teilgenommen haben mag. Dessen ungeachtet hebt sie sich durch eine schlichte Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen in Bezug auf eine politischen Betätigung in keiner Weise hervor und ist bei lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass ihre diesbezüglich gesetzten Aktivitäten zu individuell gegen ihre Person gerichteten politischen Verfolgungshandlungen führen würden, zumal sie vor dem BFA selbst noch ausdrücklich eingeräumt hatte, keine politisch exponierte Person zu sein.
Wenngleich die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zuletzt vorbrachte, ab dem Jahr 2016 bis zu ihrer Ausreise „immer wieder bedroht“ worden zu sein, so vermochte sie zu keinem Zeitpunkt eine gezielte Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung ihrer Person gegenüber von asylrelevanter Intensität darzulegen oder konkrete Gefährder zu benennen. So gab sie in Bezug auf staatliche Sicherheitskräfte im Wesentlichen an, dass „sie mir immer gesagt“ hätten: „Wir sehen, dass du immer noch da bist? Wieso bist du nicht deinem Bruder gefolgt. Aber wir werden veranlassen, dass du das gleiche Schicksal erleidest, wie all die anderen, die wir umgebracht haben.“ Auch verwies sie auf einen einzelnen Sahraui, welcher in Haft ums Leben gekommen sei und brachte erstmalig in der Beschwerdeverhandlung vor, dass sie von Sicherheitskräften sexuell belästigt worden sei und diese sogar versucht hätten, sie zu vergewaltigen, da sie an Demonstrationen teilgenommen habe. Doch selbst dem letztgenannten Sachverhalt ist keine systematische, staatliche Verfolgungshandlung der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber zu entnehmen, sondern allenfalls ein absolut verwerfliches und kriminelles Verhalten einzelner Staatsorgane und liegen in Anbetracht des grundsätzlich funktionierenden Staats- und Sicherheitsapparates in Marokko auch keinerlei Hinweise dafür vor, dass ein derartiges Verhalten von den Sicherheits- und Justizbehörden Marokkos nicht ordnungsgemäß verfolgt und geahndet werden würde, wobei im gegebenen Zusammenhang abermals auf die betreffenden Ausführungen unter dem vorangegangenen Unterpunkt II.2.3.1. zu verweisen ist, wonach Marokko gemäß § 1 Z 9 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt und bereits die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN). Umstände, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden, wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt und führte sie auch zu keinem Zeitpunkt ins Treffen, auch nur ansatzweise den Versuch unternommen zu haben, sich in Bezug auf übergriffige Sicherheitskräfte hilfesuchend an die staatlichen Behörden Marokkos zu wenden.Wenngleich die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zuletzt vorbrachte, ab dem Jahr 2016 bis zu ihrer Ausreise „immer wieder bedroht“ worden zu sein, so vermochte sie zu keinem Zeitpunkt eine gezielte Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung ihrer Person gegenüber von asylrelevanter Intensität darzulegen oder konkrete Gefährder zu benennen. So gab sie in Bezug auf staatliche Sicherheitskräfte im Wesentlichen an, dass „sie mir immer gesagt“ hätten: „Wir sehen, dass du immer noch da bist? Wieso bist du nicht deinem Bruder gefolgt. Aber wir werden veranlassen, dass du das gleiche Schicksal erleidest, wie all die anderen, die wir umgebracht haben.“ Auch verwies sie auf einen einzelnen Sahraui, welcher in Haft ums Leben gekommen sei und brachte erstmalig in der Beschwerdeverhandlung vor, dass sie von Sicherheitskräften sexuell belästigt worden sei und diese sogar versucht hätten, sie zu vergewaltigen, da sie an Demonstrationen teilgenommen habe. Doch selbst dem letztgenannten Sachverhalt ist keine systematische, staatliche Verfolgungshandlung der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber zu entnehmen, sondern allenfalls ein absolut verwerfliches und kriminelles Verhalten einzelner Staatsorgane und liegen in Anbetracht des grundsätzlich funktionierenden Staats- und Sicherheitsapparates in Marokko auch keinerlei Hinweise dafür vor, dass ein derartiges Verhalten von den Sicherheits- und Justizbehörden Marokkos nicht ordnungsgemäß verfolgt und geahndet werden würde, wobei im gegebenen Zusammenhang abermals auf die betreffenden Ausführungen unter dem vorangegangenen Unterpunkt römisch II.2.3.1. zu verweisen ist, wonach Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt und bereits die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN). Umstände, welche diese Annahme in Zweifel ziehen würden, wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt und führte sie auch zu keinem Zeitpunkt ins Treffen, auch nur ansatzweise den Versuch unternommen zu haben, sich in Bezug auf übergriffige Sicherheitskräfte hilfesuchend an die staatlichen Behörden Marokkos zu wenden.
Sofern die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung überdies zu Protokoll gab, dass alle Angehörigen ihrer Familie politisch aktiv seien, wobei einer ihrer Brüder und ein Cousin aufgrund von „Verfolgungen und Festnahmen“ bereits das Land verlassen hätten und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres Familiennamens ebenfalls des Öfteren „Probleme“ bekommen habe, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weswegen im Falle der Gefahr einer staatlichen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Familie dann lediglich einer ihrer Brüder das Land verlassen habe, während sich ausgehend von ihrem eigenen Vorbringen ihre Eltern, ihr Sohn sowie vier weitere Geschwister nach wie vor offenkundig unbehelligt in Guelmim aufhalten.
Auch das seitens der Zweitbeschwerdeführerin ergänzend ins Treffen geführte Fluchtvorbringen, wonach ihr aufgrund ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung die Todesstrafe in Marokko drohe, entbehrt vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte jeglicher rationalen Grundlage. Ungeachtet des Umstandes, dass seitens der österreichischen Behörden ohnedies keinerlei Informationen bezüglich der Stellung von Asylanträgen an die marokkanischen Behörden weitergegeben werden, ist laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation das Stellen eines Asylantrags im Ausland in Marokko nicht strafbar und wird von den dortigen Behörden auch nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (vgl. Punkt II.1.3.).Auch das seitens der Zweitbeschwerdeführerin ergänzend ins Treffen geführte Fluchtvorbringen, wonach ihr aufgrund ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung die Todesstrafe in Marokko drohe, entbehrt vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte jeglicher rationalen Grundlage. Ungeachtet des Umstandes, dass seitens der österreichischen Behörden ohnedies keinerlei Informationen bezüglich der Stellung von Asylanträgen an die marokkanischen Behörden weitergegeben werden, ist laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation das Stellen eines Asylantrags im Ausland in Marokko nicht strafbar und wird von den dortigen Behörden auch nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet vergleiche Punkt römisch II.1.3.).
Aus dem Gesagten und aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Zweitbeschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zur Überzeugung, dass es auch ihr nicht gelungen ist, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen, wobei in Bezug auf ihre Schutzbedürftigkeit in Ansehung ihrer Durchreise zahlreicher sicherer EU- und Drittstaaten bis zu ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung in Österreich naturgemäß das gleiche gilt wie das für den Erstbeschwerdeführer unter dem vorangegangenen Unterpunkt II.2.3.1. Gesagte, nämlich dass es auch der Zweitbeschwerdeführerin offenkundig ein Anliegen war, in einem mitteleuropäischen Staat ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, anstatt tatsächlich der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu entgehen. Dieser Eindruck wird durch das ausdrückliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA, wo diese zu Protokoll gab, dass sie erfahren habe, dass es „besser“ sei, in Österreich Asyl zu beantragen, da „soziale Leistungen“ hier besser seien als in anderen EU-Ländern, noch untermauert.Aus dem Gesagten und aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Zweitbeschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zur Überzeugung, dass es auch ihr nicht gelungen ist, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen, wobei in Bezug auf ihre Schutzbedürftigkeit in Ansehung ihrer Durchreise zahlreicher sicherer EU- und Drittstaaten bis zu ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung in Österreich naturgemäß das gleiche gilt wie das für den Erstbeschwerdeführer unter dem vorangegangenen Unterpunkt römisch II.2.3.1. Gesagte, nämlich dass es auch der Zweitbeschwerdeführerin offenkundig ein Anliegen war, in einem mitteleuropäischen Staat ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern, anstatt tatsächlich der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu entgehen. Dieser Eindruck wird durch das ausdrückliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA, wo diese zu Protokoll gab, dass sie erfahren habe, dass es „besser“ sei, in Österreich Asyl zu beantragen, da „soziale Leistungen“ hier besser seien als in anderen EU-Ländern, noch untermauert.
2.3.3. Zum Fluchtvorbringen der Drittbeschwerdeführerin:
Bezüglich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurden im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
2.3.4. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Insoweit ist gegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als Ehepaar mit einer minderjährigen Tochter, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zu Marokko, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Insoweit ist gegenständlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als Ehepaar mit einer minderjährigen Tochter, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zu Marokko, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Dies aufgrund nachfolgender Erwägungen:
Zunächst ergibt sich auf Grundlage der unter Punkt II.1.3. vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine Sicherheitslage in Marokko, die es Personen wie den Beschwerdeführern erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Die Sicherheitslage erweist sich weitgehend als entspannt, Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (vgl. Punkt II.1.3.) und gilt gemäß § 1 Z 9 HStV als sicherer Herkunftsstaat. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht.Zunächst ergibt sich auf Grundlage der unter Punkt römisch II.1.3. vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte eine Sicherheitslage in Marokko, die es Personen wie den Beschwerdeführern erlaubt, relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Die Sicherheitslage erweist sich weitgehend als entspannt, Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden vergleiche Punkt römisch II.1.3.) und gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht.
Ergänzend ist im vorliegenden Beschwerdefall unstreitig zu beachten, dass es sich bei der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin um eine Angehörige einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen und erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden (vgl. VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0096, mwN; VfGH 28.11.2019, E 2526-2527/2019).Ergänzend ist im vorliegenden Beschwerdefall unstreitig zu beachten, dass es sich bei der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin um eine Angehörige einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen und erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden vergleiche VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0096, mwN; VfGH 28.11.2019, E 2526-2527/2019).
Eingangs ist festzuhalten, dass keiner der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet und sich sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter befinden. Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin die nächsten Jahre umfassend mit der Kindesbetreuung ausgelastet sein sollte, so sollte zumindest der Erstbeschwerdeführer, welcher bereits über Berufserfahrung als Frisör in Marokko verfügt, im Falle einer Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können. Überdies verfügen sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin über ein intaktes familiäres Netzwerk in Marokko und wurden im Verfahren auch keine substantiierten Gründe dargelegt, weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich sein sollte, etwa (zumindest temporär) in einem der Eigentumshäuser der Familie des Erstbeschwerdeführers Meknès oder einem nahen Vorort, oder gegebenenfalls auch bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Guelmim, bei welchen nach wie vor ihr minderjähriger Sohn aus erster Ehe lebt, Unterkunft zu nehmen oder von Angehörigen anderweitig Unterstützung zu erfahren. Das Beschwerdevorbringen in Bezug auf den drittangefochtenen Bescheid, wonach die minderjährige Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Marokko entweder von ihrem Vater oder von ihrer Mutter getrennt werden würde, da die Zweitbeschwerdeführerin aus der Westsahara stamme und somit nicht nach Marokko abgeschoben werden oder dorthin zurückkehren könne, während die Drittbeschwerdeführerin in der Westsahara mit ihrer (dann alleinstehenden) Mutter leben müsse und Gefahr laufe, als uneheliches Kind von deren Familie und Stamm verstoßen zu werden, entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere hatte die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.09.2021 selbst explizit zu Protokoll gegeben, dass sie sich grundsätzlich auch in einem anderen Landesteil Marokkos, etwa in den Großstädten Agadir, Marrakesch oder Casablanca, niederlassen könne, jedoch kenne sie dort niemanden und könne sich auch „nur vorstellen in anderen Dörfern in der Sahara zu leben“. Zugleich widerrief sie im Zuge dieser Einvernahme ausdrücklich ihre noch in der Erstbefragung erstattete, unsubstantiierte Behauptung, wonach sie „die nächsten zehn Jahre nicht mehr nach Marokko einreisen“ könne. Im Hinblick auf eine mögliche Ansiedlung des aus Meknès stammenden Erstbeschwerdeführers auf dem von Marokko besetzten Gebiet der Westsahara ist darüber hinaus zu betonen, dass der marokkanische Staat – wie bereits im vorangegangenen Unterpunkt II.2.3.2. dargelegt - sogar eine gezielte Anreiz-Politik betrieben hat, um Marokkaner zu ermutigen, sich in der Westsahara niederzulassen (vgl. Punkt II.1.3.). Ein tatsächliches Hindernis in Bezug eine gemeinsame, innerstaatliche Relokation der Beschwerdeführer auf dem marokkanischen Staatsgebiet wurde somit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und ergibt sich ein solches ebenso wenig aus den einschlägigen Länderberichten.Eingangs ist festzuhalten, dass keiner der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet und sich sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter befinden. Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin die nächsten Jahre umfassend mit der Kindesbetreuung ausgelastet sein sollte, so sollte zumindest der Erstbeschwerdeführer, welcher bereits über Berufserfahrung als Frisör in Marokko verfügt, im Falle einer Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können. Überdies verfügen sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin über ein intaktes familiäres Netzwerk in Marokko und wurden im Verfahren auch keine substantiierten Gründe dargelegt, weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich sein sollte, etwa (zumindest temporär) in einem der Eigentumshäuser der Familie des Erstbeschwerdeführers Meknès oder einem nahen Vorort, oder gegebenenfalls auch bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Guelmim, bei welchen nach wie vor ihr minderjähriger Sohn aus erster Ehe lebt, Unterkunft zu nehmen oder von Angehörigen anderweitig Unterstützung zu erfahren. Das Beschwerdevorbringen in Bezug auf den drittangefochtenen Bescheid, wonach die minderjährige Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Marokko entweder von ihrem Vater oder von ihrer Mutter getrennt werden würde, da die Zweitbeschwerdeführerin aus der Westsahara stamme und somit nicht nach Marokko abgeschoben werden oder dorthin zurückkehren könne, während die Drittbeschwerdeführerin in der Westsahara mit ihrer (dann alleinstehenden) Mutter leben müsse und Gefahr laufe, als uneheliches Kind von deren Familie und Stamm verstoßen zu werden, entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere hatte die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.09.2021 selbst explizit zu Protokoll gegeben, dass sie sich grundsätzlich auch in einem anderen Landesteil Marokkos, etwa in den Großstädten Agadir, Marrakesch oder Casablanca, niederlassen könne, jedoch kenne sie dort niemanden und könne sich auch „nur vorstellen in anderen Dörfern in der Sahara zu leben“. Zugleich widerrief sie im Zuge dieser Einvernahme ausdrücklich ihre noch in der Erstbefragung erstattete, unsubstantiierte Behauptung, wonach sie „die nächsten zehn Jahre nicht mehr nach Marokko einreisen“ könne. Im Hinblick auf eine mögliche Ansiedlung des aus Meknès stammenden Erstbeschwerdeführers auf dem von Marokko besetzten Gebiet der Westsahara ist darüber hinaus zu betonen, dass der marokkanische Staat – wie bereits im vorangegangenen Unterpunkt römisch II.2.3.2. dargelegt - sogar eine gezielte Anreiz-Politik betrieben hat, um Marokkaner zu ermutigen, sich in der Westsahara niederzulassen vergleiche Punkt römisch II.1.3.). Ein tatsächliches Hindernis in Bezug eine gemeinsame, innerstaatliche Relokation der Beschwerdeführer auf dem marokkanischen Staatsgebiet wurde somit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und ergibt sich ein solches ebenso wenig aus den einschlägigen Länderberichten.
Es wurden im Verfahren auch ansonsten keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall der Beschwerdeführer nicht gedeckt werden könnten. Dass sie allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Marokko besser gestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in ihrem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und dass fallgegenständlich die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal grundsätzlich von einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ausgegangen werden kann (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019 u.a.; überdies VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Auch ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Marokko gewährleistet und die marokkanische Wirtschaft befindet sich in einer guten Verfassung und ist von einem langjährigen Aufschwung geprägt (vgl. Punkt II.1.3.). Überdies steht es den Beschwerdeführern naturgemäß frei, gegebenenfalls auch Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden, sollten sie wider Erwarten keine familiäre Unterstützung in Marokko erfahren.Es wurden im Verfahren auch ansonsten keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall der Beschwerdeführer nicht gedeckt werden könnten. Dass sie allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Marokko besser gestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in ihrem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und dass fallgegenständlich die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, zumal grundsätzlich von einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ausgegangen werden kann vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683/2019 u.a.; überdies VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Auch ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Marokko gewährleistet und die marokkanische Wirtschaft befindet sich in einer guten Verfassung und ist von einem langjährigen Aufschwung geprägt vergleiche Punkt römisch II.1.3.). Überdies steht es den Beschwerdeführern naturgemäß frei, gegebenenfalls auch Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden, sollten sie wider Erwarten keine familiäre Unterstützung in Marokko erfahren.
In Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich diese unstreitig noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sie in Österreich zur Welt kam, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass sie in Ansehung ihres Lebensalters von lediglich etwa drei Monaten bislang ohnedies nur eingeschränkt wahrnehmungsfähig ist und daher eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern nach Marokko ausgeschlossen werden kann. Nachdem von einer Rückkehr der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern auszugehen ist, ist überdies auch ihre Betreuung in Marokko sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung daher fallbezogen nicht zu befürchten.In Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich diese unstreitig noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sie in Österreich zur Welt kam, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass sie in Ansehung ihres Lebensalters von lediglich etwa drei Monaten bislang ohnedies nur eingeschränkt wahrnehmungsfähig ist und daher eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern nach Marokko ausgeschlossen werden kann. Nachdem von einer Rückkehr der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern auszugehen ist, ist überdies auch ihre Betreuung in Marokko sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung daher fallbezogen nicht zu befürchten.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Marokko Zugang zu schulischer Ausbildung vorfinden wird und sind keine Hinweise erkennbar, dass ihr von ihren Eltern oder Dritten der Zugang zum Ausbildungssystem in Marokko verunmöglicht werden würde, zumal sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst eine umfassende Schulbildung in Marokko genossen haben. Auch existieren keine Hinweise auf etwaige Diskriminierungen bezüglich eines Zugangs zum Schulsystem in Marokko (vgl. Punkt II.1.3.).Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Marokko Zugang zu schulischer Ausbildung vorfinden wird und sind keine Hinweise erkennbar, dass ihr von ihren Eltern oder Dritten der Zugang zum Ausbildungssystem in Marokko verunmöglicht werden würde, zumal sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst eine umfassende Schulbildung in Marokko genossen haben. Auch existieren keine Hinweise auf etwaige Diskriminierungen bezüglich eines Zugangs zum Schulsystem in Marokko vergleiche Punkt römisch II.1.3.).
Darüber hinaus ist die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Familienverband auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Frauen gerichtete Gewalt oder Diskriminierung bzw. die minderjährige Drittbeschwerdeführerin von spezifisch gegen Kinder gerichtete Gewalt betroffen und stellt der schlichte Verweis in den Beschwerdeschriftsätzen auf Passagen in allgemeinen Länderberichten und der daraus geschlossenen Folgerung, dass etwa der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin in Marokko Kinderarbeit oder die Gefahr der Kinderprostitution drohe, nur weil derartige Phänomene in Marokko grundsätzlich (jedoch keineswegs flächendeckend oder systematisch) existieren (vgl. Punkt II.1.3.), ohne jeglichen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführern, ihrer Familiensituation oder ihrer Herkunftsregion, kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen dar. Ein insoweit erhöhtes Risiko im Hinblick auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ist angesichts der festgestellten, intakten Familienstruktur nicht ersichtlich und müsste ein solches vielmehr vom Familienverband selbst ausgehen, wofür sich im Verfahren ebenfalls keinerlei Hinweise ergaben.Darüber hinaus ist die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Familienverband auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von spezifisch gegen Frauen gerichtete Gewalt oder Diskriminierung bzw. die minderjährige Drittbeschwerdeführerin von spezifisch gegen Kinder gerichtete Gewalt betroffen und stellt der schlichte Verweis in den Beschwerdeschriftsätzen auf Passagen in allgemeinen Länderberichten und der daraus geschlossenen Folgerung, dass etwa der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin in Marokko Kinderarbeit oder die Gefahr der Kinderprostitution drohe, nur weil derartige Phänomene in Marokko grundsätzlich (jedoch keineswegs flächendeckend oder systematisch) existieren vergleiche Punkt römisch II.1.3.), ohne jeglichen individuellen Bezug zu den Beschwerdeführern, ihrer Familiensituation oder ihrer Herkunftsregion, kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen dar. Ein insoweit erhöhtes Risiko im Hinblick auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ist angesichts der festgestellten, intakten Familienstruktur nicht ersichtlich und müsste ein solches vielmehr vom Familienverband selbst ausgehen, wofür sich im Verfahren ebenfalls keinerlei Hinweise ergaben.
Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie durch das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer. Sofern in der Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass es der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihres Alters derzeit nicht möglich sei, „sich vor einer Corona Infektion durch Impfung zu schützen“ und angesichts der derzeitigen Inzidenzen mit einer Infektion in naher Zukunft zu rechnen sei, ist zu betonen, dass das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, in Österreich nicht geringer ist als in Marokko und auch keiner der Beschwerdeführer unter die Risikogruppe der älteren Personen oder jener Personen mit schweren chronischen Grunderkrankungen gemäß der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/202, fällt, für die das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs erhöht wäre. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK.Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie durch das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer. Sofern in der Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass es der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihres Alters derzeit nicht möglich sei, „sich vor einer Corona Infektion durch Impfung zu schützen“ und angesichts der derzeitigen Inzidenzen mit einer Infektion in naher Zukunft zu rechnen sei, ist zu betonen, dass das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, in Österreich nicht geringer ist als in Marokko und auch keiner der Beschwerdeführer unter die Risikogruppe der älteren Personen oder jener Personen mit schweren chronischen Grunderkrankungen gemäß der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung, BGBl. römisch II Nr. 203/202, fällt, für die das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs erhöht wäre. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK.
Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Marokko somit (auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Familiensituation und des Kindeswohles) nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würden. Auch sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Marokko nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Marokko somit (auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Familiensituation und des Kindeswohles) nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt würden. Auch sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Marokko nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Marokko ergeben sich zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.3. zitierten Quellen und wurde weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten.Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Marokko ergeben sich zweifelsfrei aus den unter Punkt römisch II.1.3. zitierten Quellen und wurde weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).
3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3.1., II.2.3.2. und II.2.3.3. ausführlich dargestellt, konnten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen.3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch II.2.3.1., römisch II.2.3.2. und römisch II.2.3.3. ausführlich dargestellt, konnten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen.
Entgegen seinem Vorbringen ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer Marokko aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Berbern oder seines politischen Engagements für die Rechte der Berber und für eine republikanische Staatsform in Marokko verlassen oder eine solche im Falle seiner Rückkehr zu erwarten hat.
Auch dem Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Sahraui oder ihrer Mitgliedschaft in einem Verein, welcher das Ziel der Unabhängigkeit der Westsahara von Marokko verfolge, war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen, ebenso wie ihrem Vorbringen, wonach sie im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung die Todesstrafe zu erwarten habe.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung, insbesondere auch im Hinblick auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, wurde weder von Seiten der Beschwerdeführer behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
3.2.2. Den Beschwerdeführern droht in Marokko keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihnen auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in Marokko aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Marokko leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich der Beschwerdeführer kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefen, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.3.2.2. Den Beschwerdeführern droht in Marokko keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihnen auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was in Marokko aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Marokko leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich der Beschwerdeführer kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefen, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen.
Ein bewaffneter Konflikt besteht in Marokko ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage in Marokko nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr alleine durch ihre Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.Ein bewaffneter Konflikt besteht in Marokko ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage in Marokko nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr alleine durch ihre Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
Die Beschwerdeführer konnten auch nicht glaubhaft machen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation in Marokko und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wären. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführer liegt ebenfalls nicht vor. Sie gehören weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Marokko allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen vor, die dazu führen könnten, dass sie bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Marokko (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Marokko (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Wie unter Punkt II.2.3.4. ausführlich dargelegt, sind sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin erwerbsfähig und haben demnach die Chance, künftig auf dem marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin die nächsten Jahre umfassend mit der Kindesbetreuung ausgelastet sein sollte, so sollte zumindest der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können, zumal er bereits über Berufserfahrung als Frisör in seinem Herkunftsstaat verfügt und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise dadurch aus eigenem bestreiten konnte. Überdies verfügen sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin über ein intaktes familiäres Netzwerk in Marokko und wurden im Verfahren auch keine substantiierten Gründe dargelegt, weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich sein sollte, etwa (zumindest temporär) in einem der Eigentumshäuser der Familie des Erstbeschwerdeführers Meknès oder einem nahen Vorort, oder gegebenenfalls auch bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Guelmim, bei welchen nach wie vor ihr minderjähriger Sohn aus erster Ehe lebt, Unterkunft zu nehmen oder von Angehörigen anderweitig Unterstützung erfahren zu können. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer in Marokko möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019 u.a.; überdies VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Auch ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Marokko gewährleistet und befindet sich die marokkanische Wirtschaft in einer guten Verfassung und ist von einem langjährigen Aufschwung geprägt (vgl. Punkt II.1.3.). Überdies steht es den Beschwerdeführern naturgemäß frei, gegebenenfalls auch Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden, sollten sie wider Erwarten keine familiäre Unterstützung in ihrem Herkunftsstaat erfahren.Wie unter Punkt römisch II.2.3.4. ausführlich dargelegt, sind sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin erwerbsfähig und haben demnach die Chance, künftig auf dem marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin die nächsten Jahre umfassend mit der Kindesbetreuung ausgelastet sein sollte, so sollte zumindest der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten können, zumal er bereits über Berufserfahrung als Frisör in seinem Herkunftsstaat verfügt und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise dadurch aus eigenem bestreiten konnte. Überdies verfügen sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin über ein intaktes familiäres Netzwerk in Marokko und wurden im Verfahren auch keine substantiierten Gründe dargelegt, weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich sein sollte, etwa (zumindest temporär) in einem der Eigentumshäuser der Familie des Erstbeschwerdeführers Meknès oder einem nahen Vorort, oder gegebenenfalls auch bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Guelmim, bei welchen nach wie vor ihr minderjähriger Sohn aus erster Ehe lebt, Unterkunft zu nehmen oder von Angehörigen anderweitig Unterstützung erfahren zu können. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer in Marokko möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683/2019 u.a.; überdies VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Auch ist die Grundversorgung der Bevölkerung in Marokko gewährleistet und befindet sich die marokkanische Wirtschaft in einer guten Verfassung und ist von einem langjährigen Aufschwung geprägt vergleiche Punkt römisch II.1.3.). Überdies steht es den Beschwerdeführern naturgemäß frei, gegebenenfalls auch Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden, sollten sie wider Erwarten keine familiäre Unterstützung in ihrem Herkunftsstaat erfahren.
In Bezug auf die seitens der Zweitbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Nierenentzündung und eine sich daraus gegebenenfalls ergebende medizinische Kontroll- bzw. Behandlungsbedürftigkeit ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, 41738/10).In Bezug auf die seitens der Zweitbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Nierenentzündung und eine sich daraus gegebenenfalls ergebende medizinische Kontroll- bzw. Behandlungsbedürftigkeit ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, 41738/10).
Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Marokko in Anbetracht der seitens der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Nierenentzündung die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt. So ist zu betonen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gab, dass sie bereits ihr gesamtes Leben an besagter Nierenentzündung leide, welche sich gegenwärtig aufgrund der Kälte auf der Flucht sowie aufgrund ihrer Schwangerschaft verschlimmert habe. In Marokko habe sie sich aufgrund dessen jedoch nie behandeln lassen und auch in Österreich nehme sie hierfür aktuell keine Medikamente ein, da der Arzt zunächst noch die Geburt der Drittbeschwerdeführerin habe abwarten wollen. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt, ist die medizinische Grundversorgung in Marokko vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (vgl. Punkt II.1.3.), sodass auch davon auszugehen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Falle einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit etwa in ihrer Heimatstadt Guelmim, eine immerhin ca. 125.000 Einwohner zählende Provinzhauptstadt im Süden Marokkos, oder auch in der Heimatstadt des Erstbeschwerdeführers, Meknès, im nördlichen Marokko mit knapp 600.000 Einwohnern, adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird, wobei es im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK unerheblich ist, dass die Behandlung im Herkunftsstaat gegebenenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, welche dem Fremden auch zugänglich sind (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, 41738/10). In Bezug auf die übrigen Beschwerdeführer wurden keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen im Verfahren geltend gemacht.Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Marokko in Anbetracht der seitens der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Nierenentzündung die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise substantiiert dargelegt. So ist zu betonen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich zu Protokoll gab, dass sie bereits ihr gesamtes Leben an besagter Nierenentzündung leide, welche sich gegenwärtig aufgrund der Kälte auf der Flucht sowie aufgrund ihrer Schwangerschaft verschlimmert habe. In Marokko habe sie sich aufgrund dessen jedoch nie behandeln lassen und auch in Österreich nehme sie hierfür aktuell keine Medikamente ein, da der Arzt zunächst noch die Geburt der Drittbeschwerdeführerin habe abwarten wollen. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt, ist die medizinische Grundversorgung in Marokko vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert vergleiche Punkt römisch II.1.3.), sodass auch davon auszugehen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Falle einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit etwa in ihrer Heimatstadt Guelmim, eine immerhin ca. 125.000 Einwohner zählende Provinzhauptstadt im Süden Marokkos, oder auch in der Heimatstadt des Erstbeschwerdeführers, Meknès, im nördlichen Marokko mit knapp 600.000 Einwohnern, adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird, wobei es im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK unerheblich ist, dass die Behandlung im Herkunftsstaat gegebenenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, welche dem Fremden auch zugänglich sind vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, 41738/10). In Bezug auf die übrigen Beschwerdeführer wurden keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen im Verfahren geltend gemacht.
Im Hinblick auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls keinerlei Rückführungshindernisse. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern nach Marokko auszugehen ist, ist ihre Versorgung und Beaufsichtigung fallgegenständlich sichergestellt (vgl. Punkt II.2.3.4.).Im Hinblick auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls keinerlei Rückführungshindernisse. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern nach Marokko auszugehen ist, ist ihre Versorgung und Beaufsichtigung fallgegenständlich sichergestellt vergleiche Punkt römisch II.2.3.4.).
Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19 Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse im Hinblick auf die Beschwerdeführer (vgl. Punkt II.2.3.4.).Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19 Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse im Hinblick auf die Beschwerdeführer vergleiche Punkt römisch II.2.3.4.).
Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden und sind sie auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Damit erweisen sich die Beschwerden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide richten, als unbegründet und waren gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Damit erweisen sich die Beschwerden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch II. der angefochtenen Bescheide richten, als unbegründet und waren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III. der angefochtenen Bescheide):
3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).3.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurden die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war ihnen daher nicht zu erteilen. 3.3.2. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurden die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war ihnen daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen waren.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV. der angefochtenen Bescheide):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (vgl. § 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem vergleiche Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.3.4.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Soweit das Familienleben zwischen den Beschwerdeführern untereinander betroffen ist, greift eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht in dieses ein, da alle gemeinsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037, mwN; EGMR 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland; 16.06.2005, 60654/00, Sisojeva gg Lettland).Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Soweit das Familienleben zwischen den Beschwerdeführern untereinander betroffen ist, greift eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht in dieses ein, da alle gemeinsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037, mwN; EGMR 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland; 16.06.2005, 60654/00, Sisojeva gg Lettland).
Ansonsten verfügen die Beschwerdeführer über keine weiteren maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Soweit der Erstbeschwerdeführer im Verfahren behauptete, dass seine Mutter in Frankreich lebe, ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, dass einer ihrer Brüder in Spanien leben würde, so wird dieser Umstand seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufgezeigt, wofür es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf (vgl. etwa EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Nachdem weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zu der in Frankreich lebenden Mutter des Erstbeschwerdeführers oder dem in Spanien lebenden Bruder der Zweitbeschwerdeführerin auch nur ansatzweise behauptet wurde, wobei die betreffenden familiären Anknüpfungspunkte in den Beschwerden nicht einmal Erwähnung fanden, ist insoweit jedenfalls von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen.Ansonsten verfügen die Beschwerdeführer über keine weiteren maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Soweit der Erstbeschwerdeführer im Verfahren behauptete, dass seine Mutter in Frankreich lebe, ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin vorbrachte, dass einer ihrer Brüder in Spanien leben würde, so wird dieser Umstand seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK aufgezeigt, wofür es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf vergleiche etwa EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Nachdem weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zu der in Frankreich lebenden Mutter des Erstbeschwerdeführers oder dem in Spanien lebenden Bruder der Zweitbeschwerdeführerin auch nur ansatzweise behauptet wurde, wobei die betreffenden familiären Anknüpfungspunkte in den Beschwerden nicht einmal Erwähnung fanden, ist insoweit jedenfalls von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen.
Zu prüfen ist sohin ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen ist sohin ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Im vorliegenden Fall halten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seit (spätestens) 30.08.2021 im Bundesgebiet auf, während die Drittbeschwerdeführerin am XXXX in Österreich geboren wurden.Im vorliegenden Fall halten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seit (spätestens) 30.08.2021 im Bundesgebiet auf, während die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 in Österreich geboren wurden.
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Falle eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi gg UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa siebenmonatigen Inlandsaufenthaltes der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes das Interesse an der Achtung ihres Privat- und Familienlebens überwiegt. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass der gesamte Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Falle eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi gg UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa siebenmonatigen Inlandsaufenthaltes der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes das Interesse an der Achtung ihres Privat- und Familienlebens überwiegt. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass der gesamte Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage beruhte, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können.
Generell wurde von den Beschwerdeführern auch keine besondere Aufenthaltsverfestigung behauptet geschweige denn formell nachgewiesen und kam eine solche im Verfahren ebenfalls nicht hervor. Insbesondere weisen weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin qualifizierte Deutsch-Kenntnisse auf und haben beide weder einen Deutsch-Kurs besucht noch je eine legale Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt. Vielmehr bestreiten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet und die Drittbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt über die staatliche Grundversorgung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274, mwN und Verweis auf Judikatur des EGMR).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274, mwN und Verweis auf Judikatur des EGMR).
In Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich diese unstreitig noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sie in Österreich zur Welt kam, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass sie in Ansehung ihres Lebensalters von lediglich etwa drei Monaten bislang ohnedies nur eingeschränkt wahrnehmungsfähig ist und daher eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern nach Marokko ausgeschlossen werden kann.In Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich diese unstreitig noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sie in Österreich zur Welt kam, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass sie in Ansehung ihres Lebensalters von lediglich etwa drei Monaten bislang ohnedies nur eingeschränkt wahrnehmungsfähig ist und daher eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern nach Marokko ausgeschlossen werden kann.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). So verkennt das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenhang mit der seitens der Zweitbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Nierenentzündung nicht, dass eine medizinische Behandlung, welche in Österreich vorgenommen wird, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN). Zugleich hat jedoch auch nach der auf Art. 8 EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus ihren Angaben, dass sie sich – wenngleich sie angeblich bereits ihr gesamtes Leben an besagter Nierenentzündung leide – in ihrem Herkunftsstaat aufgrund dessen bislang nie behandeln habe lassen und auch in Österreich hierfür aktuell keine Medikamente einnehme, da der Arzt zunächst noch die Geburt der Drittbeschwerdeführerin habe abwarten wollen. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation überdies ergibt, ist die medizinische Grundversorgung in Marokko vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (vgl. Punkt II.1.3.), sodass auch davon auszugehen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Falle einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit etwa in ihrer Heimatstadt Guelmim, eine immerhin ca. 125.000 Einwohner zählende Provinzhauptstadt im Süden Marokkos, oder auch in der Heimatstadt des Erstbeschwerdeführers, Meknès, im nördlichen Marokko mit knapp 600.000 Einwohnern, adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Ansonsten sind in Bezug auf die Beschwerdeführer keine entscheidungsmaßgeblichen Vulnerabilitäten ersichtlich. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein intaktes familiäres Netzwerk in Marokko und haben die reelle Chance auf eine künftige Teilnahme am Erwerbsleben in ihrem Herkunftsstaat, ebenso wie die minderjährige Drittbeschwerdeführerin in Marokko Zugang zu schulischer Ausbildung vorfinden wird (vgl. Punkt II.2.3.4.).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). So verkennt das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenhang mit der seitens der Zweitbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Nierenentzündung nicht, dass eine medizinische Behandlung, welche in Österreich vorgenommen wird, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN). Zugleich hat jedoch auch nach der auf Artikel 8, EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus ihren Angaben, dass sie sich – wenngleich sie angeblich bereits ihr gesamtes Leben an besagter Nierenentzündung leide – in ihrem Herkunftsstaat aufgrund dessen bislang nie behandeln habe lassen und auch in Österreich hierfür aktuell keine Medikamente einnehme, da der Arzt zunächst noch die Geburt der Drittbeschwerdeführerin habe abwarten wollen. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation überdies ergibt, ist die medizinische Grundversorgung in Marokko vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert vergleiche Punkt römisch II.1.3.), sodass auch davon auszugehen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Falle einer etwaigen Behandlungsbedürftigkeit etwa in ihrer Heimatstadt Guelmim, eine immerhin ca. 125.000 Einwohner zählende Provinzhauptstadt im Süden Marokkos, oder auch in der Heimatstadt des Erstbeschwerdeführers, Meknès, im nördlichen Marokko mit knapp 600.000 Einwohnern, adäquate Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Ansonsten sind in Bezug auf die Beschwerdeführer keine entscheidungsmaßgeblichen Vulnerabilitäten ersichtlich. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein intaktes familiäres Netzwerk in Marokko und haben die reelle Chance auf eine künftige Teilnahme am Erwerbsleben in ihrem Herkunftsstaat, ebenso wie die minderjährige Drittbeschwerdeführerin in Marokko Zugang zu schulischer Ausbildung vorfinden wird vergleiche Punkt römisch II.2.3.4.).
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 21.11.2006, 2006/21/0278, mwN).Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder eine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 21.11.2006, 2006/21/0278, mwN).
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten überwiegen im Rahmen einer Gesamtschau die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen stellen somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer dar, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten überwiegen im Rahmen einer Gesamtschau die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen stellen somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer dar, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen für Rückkehrentscheidungen nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie sind auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen für Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie sind auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch IV. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen waren.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide):
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.3.5.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.3.5.2. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen waren.
3.6. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide):3.6. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI. der angefochtenen Bescheide) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VII. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Dies ist gegenständlich im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. des erst- und zweitangefochtenen Bescheides mit im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung am 20.01.2022 mündlich verkündetem Teilerkenntnis stattgegeben und den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehemmt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 9 zu § 18 BFA-VG).Dies ist gegenständlich im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch VII. des erst- und zweitangefochtenen Bescheides mit im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung am 20.01.2022 mündlich verkündetem Teilerkenntnis stattgegeben und den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, sodass die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehemmt wurde vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 9 zu Paragraph 18, BFA-VG).
Erkennt das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht. Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).Erkennt das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht. Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu Paragraph 55, FPG).
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.
Derartige Umstände wurden seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass ihre Frist für eine freiwillige Ausreise spruchgemäß mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzulegen war.
Da eine gesonderte Ausreise der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und ihrer beiden Eltern weder sachlich gerechtfertigt noch praktikabel erscheint, war auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des drittangefochtenen Bescheides im Rahmen der gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmenden Ermessensübung (arg: "kann") stattzugeben und von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen, sodass auch der Drittbeschwerdeführerin – in Einklang mit ihren beiden Eltern – eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu gewähren war.Da eine gesonderte Ausreise der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und ihrer beiden Eltern weder sachlich gerechtfertigt noch praktikabel erscheint, war auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. des drittangefochtenen Bescheides im Rahmen der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmenden Ermessensübung (arg: "kann") stattzugeben und von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen, sodass auch der Drittbeschwerdeführerin – in Einklang mit ihren beiden Eltern – eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu gewähren war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.