Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W287 2238019-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W287 2238019-1

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W287 2238019-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch den die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 22.05.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 22.05.2020 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 08.10.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als Bundesamt bzw. belangte Behörde) statt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2020 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

4. Am 04.12.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 19.11.2020.

5. Am 23.12.2020 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W287 per 01.03.2021 zugewiesen.

6. Am 16.12.2021 sowie am 15.02.2022 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Er wurde in Diwaniyya in der Provinz al-Qadisiya geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und drei Brüdern auf.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Die Familie des Beschwerdeführers lebt im Familienhaus in Diwaniyya. Der Vater des Beschwerdeführers ist Pensionist, die Mutter Hausfrau, ein Bruder arbeitet als Bäcker, zwei Schwestern sind verheiratet und aus dem Familienhaus ausgezogen, die restlichen Brüder sind in Ausbildung. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Im Diwaniyya leben ferner mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer besuchte im Irak neun Jahre lang die Schule. Er absolvierte keine Berufsausbildung, konnte seinen Lebensunterhalt aber vor seiner Ausreise aus dem Irak eigenständig zunächst als Maler, später als Tellerwäscher in einem Hotel bzw Restaurant erwirtschaften. Zudem arbeitete er von Ende 2014 bis Anfang 2015 im Musikstudio seines Vaters im Büro sowie als Trommler.

Der Beschwerdeführer reiste am 29.03.2018 im Alter von knapp 24 Jahren legal unter Verwendung seines Reisepasses, der ihm am 08.01.2018 in Diwaniyya ausgestellt worden war, mit dem Flugzeug aus dem Irak aus. Bis zu seiner Ausreise lebte er zunächst bis Ende 2015 gemeinsam mit seiner Familie in Diwaniyya. Danach hielt sich der Beschwerdeführer von Ende 2015 bis Anfang 2016 in Erbil auf und arbeitete dort in einem Hotel, danach lebte und arbeitete der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in einem Hotel bzw Restaurant in Bagdad, wo er neben seinem Lohn auch Unterkunft und Verpflegung erhielt. Nach seiner Ausreise hielt sich der Beschwerdeführer etwas mehr als ein Jahr in Griechenland auf und stellte dort einen Asylantrag. Noch bevor dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, reiste der Beschwerdeführer weiter über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich.

Der Beschwerdeführer ist nach den irakischen Gepflogenheiten und der irakischen Kultur sozialisiert und mit den irakischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und gehört keiner Covid-19-Risikogruppe an.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

1.2.1.  Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Sänger und Betreiber eines Musikstudios von der Saraya al-Salam (auch: Saraya as-Salam), sonstigen Milizen oder anderen Personen bedroht.

Der Beschwerdeführer wurde weder direkt noch indirekt aufgefordert, mit den Milizen zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsland Irak keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren seine körperliche Unversehrtheit betreffend ausgesetzt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden im Irak jemals von Mitgliedern der Milizen oder von sonstigen Akteuren aufgesucht oder von diesen bedroht.

Ihm droht keine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung.

1.2.2. Bei einer Rückkehr in den Irak drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Milizen, von staatlicher Seite oder durch andere Personen. Ihm droht auch keine Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen.

1.2.3. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Wertehaltung im Irak keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten im Irak darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn im Irak exponieren würde. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in urbanen Zentren im Irak darstellt.

1.3. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.3.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem 22.05.2020 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2020 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

1.3.2. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs abgeschlossen und keine Deutschprüfung abgelegt. Er war während der Verhandlung durchgehend auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen und konnte selbst einfache Fragen auf Deutsch nicht beantworten.

1.3.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

1.3.4. Der Beschwerdeführer übt keine regelmäßigen gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Arbeiten aus. Ab und zu hilft er in der Flüchtlingsunterkunft aus, Sachspenden in Autos zu bringen. Seine Freizeit verbringt der Beschwerdeführer mit den Mitbewohnern seiner Asylwerberunterkunft, insbesondere mit einem Iraker und zwei Syrern, mit denen er sein Zimmer teilt. Kontakt zu Österreichern konnte er nur zu jenen, die in der Asylwerberunterkunft tätig sind, knüpfen. Besonders enge freundschaftliche Beziehungen des Beschwerdeführers, konnten nicht festgestellt werden.

1.3.5. Der Beschwerdeführer übt keine Erwerbstätigkeit aus und ist in den Arbeitsmarkt nicht integriert.

Seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziert sich der Beschwerdeführer durch Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

1.3.6. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

1.4.1. Dem Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Diwaniyya in der Provinz Al-Qadissiya kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Er wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in der Stadt Diwaniyya die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.4.2. Die Familie des Beschwerdeführers wohnt weiterhin in Diwaniyya. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu ihr. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bei einer Rückkehr in den Irak finanziell unterstützen kann. Er könnte aber bei ihr zumindest vorübergehend wie bereits vor seiner Ausreise im Familienhaus Unterkunft nehmen.

Der Beschwerdeführer hat Ortskenntnisse betreffend Diwaniyya, er hat bis Ende 2015, somit insgesamt 21 Jahre, in der Stadt gelebt. Er hat auch Ortskenntnisse betreffend Bagdad, zumal er dort von Anfang 2016 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018 gelebt und gearbeitet hat.

Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig, hat im Irak eine Schulausbildung absolviert und kann wie auch bereits vor seiner Ausreise einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

1.4.3. Bei einer Rückkehr in den Irak kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatstadt Diwaniyya sowie in Bagdad oder Basra auch ohne dortiges Unterstützungsnetzwerk einer Arbeit nachgehen. Er kann außerdem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in Diwaniyya, Bagdad oder Basra Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4.4. Es gibt eine sichere Flugverbindung von Europa in die irakische Hauptstadt Bagdad. Von dort gibt es eine sichere Flugverbindung nach Basra in der Provinz Al Basra im Süden des Irak. Es gibt auch Flüge, die etwa über Dubai nach Basra gehen. Von dort besteht ein Straßennetz, das durch die Provinz Thi Qar (auch: Dhi-Qar) in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Al-Qadissiya, und auch in seine Heimatstadt Diwaniyya führt. Der Beschwerdeführer kann seinen Heimatort auf dem beschriebenen Weg praktisch, sicher und legal erreichen. (Iraq District Map der UN, Jan 2014 und EUAA Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note January 2021). Der Beschwerdeführer kann daher sowohl seine Heimatstadt Diwaniyya, als auch Bagdad und Basra sicher erreichen.

1.4.5. Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Pandemie an.

1.4.6. Mit Stichtag vom 16.02.2022 werden von der World Health Organization (WHO) im Irak 2.281.566 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 24.764 diesbezüglicher Todesfälle bestätigt wurden.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Irak

Die Feststellung der maßgeblichen Situation im Irak basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichten, aus denen folgende Auszüge als Feststellungen getroffen werden:

1.5.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Irak, aus dem COI-CMS vom 15. Oktober 2021:

COVID-19

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit

Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021).

Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021).

Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021).

Auswirkungen auf die Religionsfreiheit

Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021).

Auswirkungen auf die Wirtschaftslage

Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021).

Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf die medizinische Versorgung

Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021).

Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021).

Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021).

Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf den Bildungszugang

Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021).

[…]

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021).

Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020).

Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).

ISLAMISCHER STAAT (IS)

Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vergleiche MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).

Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021).

Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021).

[Grafik entfernt]

Der verstärkte Einsatz von mobilen Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat Anmerkung, Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021).

Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020).

Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der Popular Mobilization Forces (PMF), Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020).

Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021).

Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vergleiche CISAC 2021). Dem neuen Kalifen sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020). Ende Jänner 2021 wurde der Wali [Anm.: Gouverneur] für den Irak Jabbar Salman Ali Farhan al-Issawi, bekannt als Abu Yasser, in einer Operation als Vergeltung für den IS-Bombenanschlag in Bagdad vom 21.1.2021 im Süden Kirkuks getötet (WIng 4.2.2021; vergleiche Al-Monitor 1.3.2021, VOA 7.2.2021). Abu Yasser hatte Berichten zufolge seit 2017 den IS-Aufstand im Irak angeführt (VOA 7.2.2021).

SICHERHEITSRELEVANTE VORFÄLLE, OPFERZAHLEN

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem sog. Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).

Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im dritten Quartal 2020, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im dritten Quartal 2020, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 25.3.2021).

Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Juli 2021 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 8.2021).

Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Jahr 2020 902 zivile Todesopfer. Im Jahr 2021 wurden bis Juli 2021 bisher 417 zivile Todesopfer verzeichnet. Bis auf die Monate April und Juli waren es jeweils weniger als in den Vergleichsmonaten des Vorjahres (IBC 8.2021).

SICHERHEITSLAGE BAGDAD

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).

Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der sog. Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).

Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:

Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).

Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021).

Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem sog. IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, ein Ort im Norden Bagdads, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021).

Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021).

Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021).

Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevante Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021).

Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Bagdad 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021).

Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem sog. IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen (Wing 6.9.2021). Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein PMF-Brigade-Hauptquartier angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021).

[Anm.: Weiterführende Informationen zu den Demonstrationen können dem Kapitel Protestbewegung entnommen werden.]

SICHERHEITSLAGE SÜDIRAK

Im Südirak ist Gewalt durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) praktisch kaum präsent (CGRA 20.3.2020). Angriffe des IS werden hauptsächlich im Distrikt Jurf al-Sakh im Nordwesten des Gouvernements Babil verzeichnet. Dieser Distrikt dient der Kata'ib Hizbollah, einer Miliz der Volksmobilisierungskräfte (PMF), als Basis (Wing 2.8.2021).

Schiitische Milizen werden häufig für Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA verantwortlich gemacht, insbesondere in den südirakischen Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021).

Ab Oktober 2019 fanden im Südirak Massenproteste statt, bei denen es in den Jahren 2019 und 2020 zu gewaltsamen Übergriffen und zu Morden durch nicht identifizierte Elemente gekommen ist (UNAMI 5.2021). [Anm.: Weiterführende Informationen können dem Kapitel Protestbewegung entnommen werden.]

[…]

Gouvernement Basra

Im Februar 2021 wurden in Basra zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelt sich dabei um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 8.3.2021). Im Mai 2021 wurde in Basra ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurde im Gouvernement Basra mit einem IED-Angriff auf einen Versorgungskonvois der USA ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2021). Selbiges geschah im Juli 2021 (Wing 2.8.2021) und im August 2021 (Wing 6.9.2021).

[…]

Gouvernement Qadisiyyah

Im Februar 2021 wurde in Qadisiyyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelt sich dabei um drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Qadisiyyah vier sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Alle vier Vorfälle werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei drei handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim vierten um einen vereitelten derartigen Angriff (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Qadisiyyah drei (Wing 3.5.2021) und im Mai 2021 vier IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte, vermeintlich durch pro-iranische Milizen, verzeichnet, ohne dass jemand zu Schaden kam (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Qadisiyyah zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Verletzten, einer davon ein Zivilist, ein weiterer ein Ausländer, verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zwei der Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 6.7.2021). Im August 2021 wurden in Qadisiyyah acht Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Es handelte sich dabei um IED-Angriffe auf einen Versorgungskonvois der USA, welche pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.9.2021).

Sicherheitskräfte und Milizen

Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause.Statt des bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land, oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 30.3.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der PMF, einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021).

Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 30.3.2021).

Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des sog. IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).

DIE IRAKISCHEN SICHERHEITSKRÄFTE (ISF)

Letzte Änderung: 13.09.2021

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 30.3.2021).

Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 22.1.2021).

Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen („forced disappearance“) zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 22.1.2021).

Internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt die irakischen Sicherheitskräfte bei ihrer Professionalisierung (AA 22.1.2021).

VOLKSMOBILISIERUNGSKRÄFTE (PMF) / AL-HASHD ASH-SHA‘BI

Letzte Änderung: 15.10.2021

Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden, sog. Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016; S.2-4; vergleiche TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016; S.4).

Die PMF, deren Wurzeln teilweise auf die Zeit vor 2003 zurückgehen, sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (CH 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.3f). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3).

Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3f). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 30.3.2021).

Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vergleiche FPRI 19.8.2019). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 22.1.2021, S.16; vergleiche FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1000 IT 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (WI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 22.1.2021, S.19).

Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (CH 2.2021, S.2).

Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der sog. Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (Süß 21.8.2017). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6).

Insbesondere mit dem Iran verbündete Einheiten operieren im ganzen Land oft außerhalb der Kontrolle der Regierung oder gar in Opposition zur Regierungspolitik. Selbiges gilt auch für die (offizielle) PMF-Kommission (USDOS 30.3.2021), welche wiederum tendenziell pro-iranische Gruppen bevorzugt hat (ICG 30.7.2018). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 30.3.2021). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hizbollah und Harakat Hizbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hizbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlaufe des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).

Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den sog. IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (CH 2.2021, Sitzung 18f).

Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch den Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7f). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (CH 2.2021, S.19). - Darüberhinaus aquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus halb-legalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (CH 2.2021, S.29-31). Außer durch die Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat (Posch 8.2017).

Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Für mehrere Befragte sind die PMF-Milizen Helden, die ihr Leben geopfert haben, um den IS zu besiegen - ganz im Gegensatz zu den Regierungstruppen und den kurdischen Peshmerga, die sich als unzuverlässig erwiesen und die Christen und Assyrer im Stich gelassen haben, als sich der IS näherte. Für andere kontrollieren die PMF weiterhin gewaltsam Gebiete gegen den Willen der Anwohner. Tatsächlich wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). So klagten nach der Rückkehr der Zentralregierung nach Kirkuk Ende 2017 mehrere Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt durch PMF-Gruppen und Sicherheitskräfte der Regierung (DFAT 17.8.2020, S.20). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 30.3.2021). Die Medien meldeten zahlreiche Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 17.8.2020, S.20, 26, 32). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit dem Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl. Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 30.3.2021). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des sog. IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 12.5.2021).

Einige PMF-Einheiten in den südlichen Gouvernements Najaf und al-Qadisiya sollen Kinder rekrutiert und militärische Ausbildungslager für Schüler unter 18 Jahren gesponsert haben. Einige mit dem Iran verbündete PMF-Gruppen, insbesondere Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) und Harakat Hizbollah an-Nujaba (HHN), rekrutierten weiterhin Burschen unter 18 Jahren für den Kampf in Syrien und im Jemen (DFAT 17.8.2020, S.47).

Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vergleiche WI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (WI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben unbekannte Bewaffnete und Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriya und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktionen gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (Al Monitor 8.1.2021).

Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23). Anlässlich der sozialen Proteste zeigten die PMF ihre Fähigkeit Kritiker zu verfolgen. Beispielsweise können kritische Kommentare in sozialen Medien zur Verfolgung seitens Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hizbollah oder der Saraya as-Salam führen, welche im Stande sind, die Personen ausfindig zu machen und sie anschließend zu bedrohen und zu attackieren. Namentlich Kata’ib Hizbollah kann jeden ins Visier nehmen und kennt etwa die Namen aller, die über den Internationalen Flughafen einreisen (AQ1 27.5.2021).

Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (CH 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Abu Mahdi Al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 21.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels innerhalb der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw Institute 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 21.2.2020).

Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw Institute 9.7.2020; vergleiche AAA 23.4.2020, Al Monitor 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreise der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (Al Monitor 4.12.2020; vergleiche Diyaruna 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (Diyaruna 22.2.2021).

Diese fortschreitende Zersplitterung der PMU lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den sog. IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (AIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak Al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, vom Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervor tun (AIIA 12.1.2021).

Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vergleiche ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (WI 5.2.2021; vergleiche ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den sog. IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.3f).

Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i / al-Muqawama al-Islamiyya

Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit dem Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die vom Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (WI 23.3.2020, S.23; vergleiche ICG). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (WI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der kampferfahrensten Milizen und stark seitens des Iran gefördert (ITIC 8.1.2020), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (WI 23.3.2020, S.110, 205; vergleiche ICG 30.7.2018, S.27). Einige der pro-iranischen PMF sicherten sich bei den letzten Wahlen auch ihren Einfluss im Parlament. Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze des Wahlbündnisses "Fatah" sind 22 Abgeordnete der Badr-Organisation zugehörig und 15 dem politischem Flügel der Asai‘b Ahl al-Haqq, Sadiqoun (CH 2.2021, S.21f; vergleiche EPIC 5.2020).

Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 im Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2020; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson Center 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson Center 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2020) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar siebzehn. Badr schickte ihre Kämpfer auch nach Syrien, um das Assad-Regime zu unterstützen (WI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (CH 2.2021, S.18f). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hisbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zum IRGC (WI 2.9.2021).

Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer (Al Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2020). Die Kata'ib Hisbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zum Iran (Al Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2020). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den USA geführte Militärallianz verantwortlich, und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf. Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Al Arabiya 31.5.2020). Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hizbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).

Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) mit ihrem Anführer Qais Al-Khaz'ali verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vergleiche EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).

Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (AIIA 12.1.2021; vergleiche JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Al Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten durch primär zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art sozialen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (AIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (WI 10.4.2020; vergleiche Al Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (AIIA 12.1.2021; vergleiche WI 9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (WI 9.4.2021).

Iran-kritische Milizen: Atabat / Schrein-Milizen / Hashd al-Marji‘i

Bei den "Schrein"- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung "Schrein-Milizen" (ICSR 1.11.2018, S.24; vergleiche WI 28.5.2020, Diyaruna 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya, Liwa Ali al-Akbar, Firqat al-Abbas al-Qitaliyah, letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) des Iran, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, den sie als ihr Vorbild betrachten. Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. Die Abbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen Verteidigungsministerium. Mehrere Merkmale unterscheiden die Atabat von den pro-iranischen Einheiten der PMF: Erstens arbeiten sie nur mit nationalen irakischen Institutionen zusammen und dürfen nicht mit IRGC-Kommandeuren oder anderen ausländischen Militärs in Verbindung treten. Zweitens halten sie sich aus der Politik heraus, während die iran-freundlichen Gruppen sogar ihre eigenen politischen Parteien gegründet haben. Drittens betrachten die Atabat-Einheiten die Vereinigten Staaten nicht als Feind, trotz anlassbezogener Verurteilungen von US-Aktionen. Viertens wurden die Atabat nicht der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt. Tatsächlich haben sie kein Interesse daran, in den sunnitisch-arabischen Gebieten präsent zu sein, in denen viele solcher Verstöße begangen wurden. Ihr Hauptinteresse gilt den schiitischen heiligen Städten Karbala und Najaf und dem Wüstengebiet, die diese Städte mit Anbar verbindet. Die Atabat wurden auch nicht der Erpressung beschuldigt, im Gegensatz zu den vielen PMF-Gruppen, die solche Taktiken anwenden, um sich selbst zu erhalten, und damit den Unmut der sunnitischen Bevölkerung verschärfen (WI 28.5.2020). Die Schrein-Milizen spielten eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen einer Kampagne von Großayatollah as-Sistani mit dem Namen Maraji'yat al-Takaful (Solidarität der Marji'i) zur wirtschaftlichen Unterstützung der Menschen, die unter der von der Regierung verhängten Ausgangssperre während der COVID-Krise litten (EUI 6.2020, S.3).

Saraya as-Salam / Friedenskompanien

Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-Khamenei paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.3f; vergleiche FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (Süß 21.8.2017). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. - Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit dem Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftreten gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI, 3.2020, S.2, 17; vergleiche BAMF 5.2020, S.9f, 22).

Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung

Letzte Änderung: 13.09.2021

Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 22.1.2021). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 18.1.2021). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021).

Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Angehörige des irakischen Militärs, die 2014 desertiert sind, können auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee beitreten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Regierungsangaben zufolge betrifft dies über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialeinheiten (AA 22.1.2021).

Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche UK Home Office 1.2021).

Auch in der Kurdischen Region im Irak (KRI) herrscht keine Wehrpflicht (DIS 12.4.2016; vergleiche EASO 1.2021). Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016). Rekruten für die Peshmerga unterzeichnen einen Vertrag für eine bestimmte Dienstzeit, nach dessen Ablauf die Person freiwillig gehen kann (EASO 1.2021 ).

Mehrere Quellen haben festgestellt, dass es für hochrangige Peshmerga schwieriger sein kann, die Armee zu verlassen und dass dies Konsequenzen haben kann. Nicht aber für Peshmerga niederen Ranges (EASO 1.2021). Die Strafe für Desertion von den Peshmerga kann, je nach den Umständen, von der Auflösung des Vertrages bis zur Verurteilung zum Tode reichen (DIS 12.4.2016; vergleiche EASO 1.2021). Es wurden jedoch weder vor 2015 noch in neueren Berichten derartige Fälle bekannt (EASO 1.2021).

Es gibt keine Berichte darüber, dass das Verteidigungsministerium der Zentralregierung Kinder für den Dienst in den Sicherheitsdiensten einberufen oder rekrutiert hat. Die Regierung und die religiösen schiitischen Führer haben Kindern unter 18 Jahren ausdrücklich verboten, im Kampf zu dienen. Es gab 2020 keine neuen Berichten über die Rekrutierung Minderjähriger durch die Volksmobilisierungskräfte (PMF) (USDOS 30.3.2021).

Relevante Bevölkerungsgruppen

[…]

Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil

Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 3.3.2021). Personen, die als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen angesehen werden, weil sie ein "westliches" Verhalten an den Tag legen, sind Drohungen und Angriffen von Einzelpersonen aus der Gesellschaft sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abgesehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft (EASO 1.2021). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 22.1.2021). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 12.5.2021; vergleiche DFAT 17.8.2020). Nicht-schiitische Muslime und nicht-muslimische Frauen berichten, dass sie sich gesellschaftlich unter Druck gesetzt fühlen, bspw. während des heiligen Monats Muharram, insbesondere während Ashura, den Hijab und schwarze Kleidung zu tragen, um Belästigungen zu vermeiden (DFAT 17.8.2020). Im Jahr 2018 gab es einige Morde an Frauen aus der Schönheits- und Modebranche, die in der Öffentlichkeit standen. Die Angreifer blieben unbekannt, aber die Regierung machte extremistische Gruppen für die Morde verantwortlich (FH 3.3.2021).

Für Frauen außerhalb des Hauses zu arbeiten, wird in weiten Teilen der Gesellschaft als inakzeptabel angesehen. BerufeNächster Suchbegriff, wie die Arbeit in Geschäften, Restaurants oder in den Medien, wurden als etwas Schändliches angesehen. Gleiches gilt für die Teilnahme an lokaler und nationaler Politik (IWPR 8.3.2021).

Weibliche Aktivisten, die an den Protesten teilnahmen, wurden in politischen Kampagnen als promiskuitiv verunglimpft (ICG 26.7.2021). Entsprechend sprach sich as-Sadr im Februar 2020 für eine Geschlechtertrennung auf den öffentlichen Plätzen aus (ICG 26.7.2021; vergleiche AIIA 1.4.2020). Im Zuge des darauffolgenden Frauenmarsches am 13.2.2020 wurden weibliche Demonstranten mit Tränengas angegriffen, bedroht, attackiert, entführt und in einigen Fällen getötet (AIIA 1.4.2020). Im August 2020 verübten Unbekannte eine Reihe von Attentaten auf regierungskritische Demonstranten. Die gewalttätigsten Angriffe ereigneten sich im Gouvernement Basra und führten zur Tötung von drei Aktivisten und zwei Zivilisten (MEMO 17.9.2020).

BERUFSGRUPPEN & MENSCHEN, DIE EINER BESTIMMTEN BESCHÄFTIGUNG NACHGEHEN

Letzte Änderung: 14.09.2021

Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats, wie Polizisten und Soldaten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von Entführungen und gezielten Attentaten. Die Täter sind meist Angehörige von Milizen oder des Islamischen Staates (IS) (AA 21.1.2021).

Es sind fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, die Alkohol verkaufen, vor allem Jesiden und Christen (AA 21.1.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021), sowie Mandäer/Sabäer (USDOS 12.5.2021). Das Verbot des Alkoholkonsums für Muslime hindert muslimische Geschäftsinhaber daran, Genehmigungen für den Alkoholverkauf zu beantragen. Christen werden deshalb als Strohmänner benutzt, um dieses Verbot zu umgehen (USDOS 12.5.2021). Läden, die Alkohol verkaufen, bzw. deren Inhaber und Angestellte, werden immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 14.10.2020). Im Oktober 2020 wurde beispielsweise ein Bombenanschlag auf ein von Christen betriebenes Spirituosengeschäft in Bagdad verübt. Nach Angaben von Anwohnern handelte es sich bei den Angreifern um mit der PMF verbündete Milizionäre (USDOS 12.5.2021).

Auch Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 21.1.2021).

Im Juli 2021 gab es 13 Angriffe mit Bomben (IED) auf Konvois, die Nachschub für die USA transportierten. Vier in Dhi Qar, je zwei in Anbar, Babil und Diwaniyah, sowie je einen in Bagdad, Basra und Salah ad-Din (Wing 2.8.2021).

Bewegungsfreiheit

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 30.3.2021).

In vielen Teilen des Landes, die von der IS-Kontrolle befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 30.3.2021). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der sog. Islamische Staat (IS) richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vergleiche Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des sog. IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vergleiche K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdischen Region im Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).

Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 30.3.2021).

Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 3.3.2021).

Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 22.1.2021).

Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.2021. So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021).

EINREISE UND EINWANDERUNG IN DEN IRAK UNTER DER ZENTRALREGIERUNG

Letzte Änderung: 14.09.2021

Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 22.1.2021).

Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit. Bürgschaftsanforderungen für die Einreise in die Gouvernements Maysan und Muthanna wurden 2020 aufgehoben (UNHCR 11.1.2021). Lokale PMF-Gruppen verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen, beispielsweise nach Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 30.3.2021).

Für die Niederlassung in den verschiedenen Gouvernements existieren für Personen aus den vormals vom sog. IS kontrollierten Gebieten, insbesondere für sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren, unterschiedliche Regelungen. Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar Anmerkung, etwa Dorf-, Gemeindevorsteher). Für die Ansiedlung in Diyala, sowie in den südlichen Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Maysan, Muthanna, Najaf, Qadisiya und Wassit sind ein Bürge und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar erforderlich. Ausnahmen stellen der nördliche Bezirks Muqdadiyah, der Unterbezirk Saadiyah im Bezirk Khanaqin, sowie der Norden des Unterbezriks Al-Udhim im Bezirk Khalis dar, in denen Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar, des nationalen Sicherheitsdiensts (National Security Service, NSS) und des Nachrichtendienstes notwendig sind. Für die Ansiedlung in der Stadt Kirkuk wird ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigt (UNHCR 11.1.2021).

Grundversorgung und Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 22.1.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b).

Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d).

Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 22.1.2021).

Wirtschaftslage

Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanak 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet seit Jahren rund 90 bis 95% der Staatseinnahmen (AA 22.1.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 22.1.2021).

Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vergleiche GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Seit Februar 2021 liegt der Ölpreis wieder über 60 US-Dollar/Barrel (Wing 2.6.2021). Es wird daher erwartet, dass sich die irakische Wirtschaft allmählich erholen wird (WB 5.4.2021).

Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).

Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76% im Jahr 2019 auf 13,74% im Jahr 2020 (TE 2021). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11%, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8%. Unter den IDPs sind fast 24% arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18% im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8% und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29% der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22% und 18% bei Rückkehrern (OCHA 2.2021).

Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32%. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12% (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20% geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7% (DFAT 17.8.2020).

Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (~561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (~314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (~422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (~672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (~230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (~384.350 IQD).

Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30% angestiegen (AA 22.1.2021; vergleiche ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5% (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (WB 5.4.2021).

Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021).

Nahrungsmittelversorgung

Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50% des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).

Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).

Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 21.1.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021).

Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der irakischen Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).

Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 30.3.2021).

Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).

Wasserversorgung

Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98% des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80% reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29% bzw. 73% (UNICEF 29.8.2021).

Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021).

Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 22.1.2021).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 22.1.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021).

Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50%. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem Islamischen Staat (IS) vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vergleiche Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die Kurdische Region im Irak war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021).

GRUNDVERSORGUNG UND WIRTSCHAFT IN BAGDAD UND IM SÜDIRAK

Bagdad

Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a).

Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a).

Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 in Bagdad mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020).

Etwa 6,39% der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46% (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9% (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70% der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30% nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Siwssinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021).

Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).

[…]

Basra

Basra ist eines der Gouvernements mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 90% des BIP des Gouvernements Basra aus (Altai 14.6.2021). Im Jahr 2019 machten die Ölexporte aus Basra rund 98% der Einnahmen der Bundesregierung aus (LSE 2.4.2020). Einige Sektoren wurden von der COVID-19-Pandemie besonders betroffen, darunter das private Bildungswesen, der Tourismus, Restaurants, Cafés, der Handel mit Elektrogeräten, das Baugewerbe, der Dienstleistungssektor und die Industrie im Allgemeinen. Frauen sind besonders in der privaten Bildung und im Dienstleistungssektor beschäftigt (IOM 9.2021c).

Die Landwirtschaft in Basra wird durch Wassermangel beeinträchtigt, verursacht durch flussaufwärts gelegene Dämme in der Türkei und im Iran, die verschlechterte Qualität von Süßwasserquellen, insbesondere durch Versalzung aufgrund von eindringendem Meerwasser, sowie durch die Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021).

Die Erwerbsquote in Basra ist von 44% im Jahr 2016 auf 41,5% im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 12,4% im Jahr 2016 auf 7,6% im Jahr 2017 (CSO 2018a). Im Jahr 2018 waren etwa 2,25% der Bevölkerung des Gouvernements Basra von akuter Armut betroffen und 8,79% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020).

Laut einer Befragung im Distrikt Qurna vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 302 USD (~441.350 IQD) und reichen von 100 bis über 500 USD (~146.140 bis 730.710 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab an, auch ungelernte Arbeiter zu beschäftigen. Diese erhalten einen Durchschnittslohn von 265 USD (~387.270), zwischen 100 und 600 USD (~146.140 bis 876.850 IQD) (IOM 9.2021c).

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt 2021 Basra als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 1,82% der Bevölkerung Basras (rund 53.300 Personen) ist unzureichend ernährt. Für rund 0,91% (rund 26.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Trotzdem hat Basra laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Basra bei 90% (CSO 2018c). In der Hafenstadt Basra wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder kritisch. Insbesondere 2018 litt die Stadt unter einer Wasserkrise. Über 100.000 registrierte Fälle von Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen (AA 22.1.2021).

[…]

Qadisiyah

Im Jahr 2018 waren etwa 1,16% der Bevölkerung des Gouvernements Qadisiyah von akuter Armut betroffen, 9,23% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Statistisch gesehen sind in Qadisiyah keine Bevölkerungsanteile von Nahrungsmittelknappheit betroffen (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Qadisiyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Qadisiyah bei 72,9% (CSO 2018i).

Medizinische Versorgung

Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b).

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021).

Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).

Es gibt im Irak 1146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1185, die von Ärzten geleitet werden. Des weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021)

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 22.1.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 22.1.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021).

Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021).

Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 22.1.2021).

Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 22.1.2021).

Zu den größten Herausforderung für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018).

Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).

Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).

Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71% der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56%. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56% seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).

Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92% und 93% der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).

Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).

Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).

In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 22.1.2021).

Staatsbürgerschaft und Dokumente

Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (Irakische Nationalversammlung 15.10.2005; vergleiche USDOS 30.3.2021). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakischen Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Vollmündigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (Irakische Nationalversammlung 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist per Staatsbürgerschaftsgesetz No.26/2006, Artikel 10 erlaubt (RoI MoFA 2021b).

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater der Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von zehntausend irakischen Dinar [Anm.: 5,69 € (Stand April.2021)] zu bezahlen (RoI MoFA 2021a).

Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds einen Pass erhalten (Irakisches Innenministerium 2017). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019). Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen (FIS 17.6.2019). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 12.5.2021). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).

Jedoch können Frauen ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters weder einen Reisepass beantragen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021) noch einen Personalausweis bekommen, der etwa für den Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt wird (USDOS 30.3.2021).

Auch Personen, denen ein Naheverhältnis zum sog. Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wird, in der Regel aufgrund ihres Familiennamens, ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets, sind von Auswirkungen der Verweigerung eines Passes betroffen (HRW 13.1.2021). Der sog. IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden. Heiratsurkunden, die in den vom sog. IS kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, werden zum Beispiel von der irakischen Regierung nicht anerkannt (CCiC 1.4.2021; vfl. NRC 4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente (CCiC 1.4.2021).

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind in Umlauf. Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 22.1.2021).

1.5.2. Auszug aus dem EUAA Informationsbericht IRAK, Sicherheitslage, Oktober 2020:

4. Die südlichen Provinzen (Basra, Kerbala, Maisan, al-Muthanna, Nadschaf, al-Qadissiya, Dhi-Qar und al-Wasit

Karte (18) Die südlichen Provinzen mit Bezirksgrenzen, Bezirkshauptstädten und Hauptverkehrsstraßen, © Vereinte Nationen

Dieser Unterabschnitt hat die „südlichen“ Provinzen zum Gegenstand. Hierzu zählen: Basra, Kerbala, Maisan, al-Muthanna, Nadschaf, Dhi-Qar, al-Qadisiyya und al-Wasit.

Neben Informationen über die allgemeine Lage in den südlichen Provinzen beinhaltet dieser Abschnitt auch spezifischere Angaben zu den einzelnen Provinzen.

4.1 Basra

4.1.1 Allgemeine Darstellung der Provinz

Grundlegende Geografie

Basra ist die südlichste Provinz Iraks und hat interne Grenzen mit den Provinzen al-Muthanna, Dhi-Qar und Maisan. Sie ist am Schatt al-Arab gelegen, der in den Persischen Golf mündet. Basra hat internationale Grenzen mit Iran im Osten und Kuwait im Süden.1709 Hauptstadt der Provinz ist die Stadt Basra. Die Provinz umfasst sieben Bezirke: Abu Al-Khaseeb, Al-Midaina, Al-Qurna, Al-Zubair, Basrah, Fao und Schatt al-Arab.

Bevölkerung

Für 2019 schätzte das irakische CSO (Zentrales Statistisches Amt) die Bevölkerung der Provinz auf 2 985 073. Nach Schätzungen in einem Bericht des norwegischen Flüchtlingsrates (NRC) vom September 2018 lebten jedoch in der Provinz Basra etwa 4,5 Millionen Menschen.

Ethnische Zugehörigkeit

Die Bevölkerung der Provinz besteht mehrheitlich aus schiitischen Arabern, doch gibt es dort auch eine beachtliche sunnitische Minderheit sowie kleine chaldäische und assyrische christliche Gemeinschaften und sabäische Mandäer.

Straßensicherheit

Im November 2019 blockierten Demonstranten die Einfahrten in die einzige Hafenstadt Iraks Umm Qasr südlich von Basra. Im gleichen Monat blockierten Demonstranten Straßen und Brücken in Basra-Stadt, der Hauptstadt der Provinz. Am 22. November 2019 öffneten die ISF wieder den Hafen von Umm Qasr nahe Basra, dessen Zufahrt zuvor von Demonstranten blockiert worden war. Am 22. Dezember 2019 blockierten nach Angaben des Iraq Security and Humanitarian Monitor Demonstranten die Straßen zum Ölfeld Rumaila.

Wirtschaft

Die Provinz Basra birgt einen erheblichen Teil der Ölreserven Iraks, darunter das größte Ölfeld in Irak, Rumaila. Der Hafen Basra und der Hafen Um Qasr, der einzige Tiefseehafen Iraks, sind beide in der Provinz gelegen und machen Basra zu einem Zentrum für Handel, Verkehr und Lagerung. Ungeachtet seines Ressourcenreichtums leidet Basra „unter chronischer Arbeitslosigkeit und Armut sowie schlechten öffentlichen Dienstleistungen und einer maroden Infrastruktur...“ In einem Artikel des Guardian von 2018 heißt es, die meisten Iraker hätten nichts von der Ölwirtschaft, weil dort Korruption bei Amtsträgern der örtlichen Regierung sowie bei örtlichen Stammes- und Milizenführer herrsche.

4.1.2 Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz

Hintergrund des Konflikts

In einem Interview mit dem EASO im Januar 2019 stellte ein leitender Wissenschaftler von HRW fest, es gebe im Süden nur wenige Sicherheitsvorfälle. An vielen dieser Vorfälle sind Stämme, PMU, Banden oder eine Kombination von ihnen beteiligt. Abgesehen von Menschenrechtsverletzungen und religiösem Missbrauch, politischer Repression und Manipulation würden PMU auch in „mafia-ähnliche wirtschaftliche Praktiken“ verwickelt sein. Einige Piers in Basras Hafen Umm Qasr und der Grenzübergang Shalamcheh an der Landgrenze zu Iran seien „von Milizen kontrollierte Schmuggelrouten für irakisches Rohöl, das Milizen auf Ölfeldern wie Qayyarah und Alas auffangen“, so Michael Knights im August 2019. Berichten zufolge sind die Badr-Organisation und KH am Grenzübergang Shalamcheh stark vertreten.

In einem Bericht über das wachsende Drogenproblem Basras schrieb die New York Times, die Tatsache, dass große Dealer entweder nie gefasst werden oder schon bald nach ihrer Verhaftung aus dem Gefängnis entkommen, stärke den Verdacht, dass die PMU am Drogenhandel beteiligt sind. Ein Polizeichef aus Basra teilte Reuters mit, dass 80 % der nach Basra gelangenden Drogen aus Iran kommen.

Bewaffnete Akteure

Das ISW berichtete im Dezember 2017, das Einsatzkommando Basra (Basrah Operations Command, BasOC) sei für die Sicherheit in der Provinz Basra verantwortlich. Wegen Unterbesetzung war das BasOC jedoch nicht in der Lage, tatsächlich das Kommando über die Provinz zu übernehmen. Mit Stand Dezember 2019 bestehen die ISF in der Provinz Basra aus dem Einsatzkommando Basra, einem Regiment zur Terrorismusbekämpfung, einer Kommandobrigade, Regimenten für Notfälle, der Schnellen Einsatztruppe, der lokalen Polizei, einer Brigade der Bundespolizei und einem Bataillon der 9. Panzerdivision. Im Juli 2020 kündigte das irakische Gemeinsame Einsatzkommando an, das BasOC sollte die Kontrolle über den Grenzübergang Shalamcheh nach Iran und den Grenzübergang Safwan nach Kuwait übernehmen. Laut einem Artikel vom Februar 2020 war Basra eine der Provinzen, in denen das Gemeinsame Einsatzkommando für die Sicherheit zuständig ist.

Laut einer Analyse von Michael Knights vom August 2019 unterhielten PMU zwei Einsatzkommandos in Südirak: das PMU Rafidain Operations Command (in Maisan und Dhi-Qar) und das PMU Basrah Operations Command, beide unter der Führung von Kommandeuren der Badr-Organisation. Der administrative Leiter der PMU in Basra gehört ebenfalls zur Badr-Organisation. Im September 2019 berichtete Chatham House, dass die PMU-Brigaden 2, 3, 5, 7, 11, 21, 22, 26 in den Provinzen Maisan, Dhi-Qar und Basra präsent sind.

Einer leitenden Irak-Wissenschaftlerin bei Human Rights Watch zufolge waren zwar PMU in Basra präsent, jedoch wurden sie nicht in großer Zahl dorthin verlegt und betrieben in Basra-Stadt keine Kontrollpunkte wie in den Provinzen Bagdad, al-Anbar, Salah al-Din oder Diyala. In einem Brookings-Bericht von Juni 2019 stellte die Analystin Vanda Felbab-Brown fest, dass sowohl pro-iranische PMU als auch Pro-Sadr-Gruppen in Basra „stark“ vertreten waren.

4.1.3 Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung

Entwicklungen 2019-2020

2019 und 2020 brachen in den südlichen Provinzen Iraks Massenproteste aus. In Basra wurden die meisten Proteste in Basra-Stadt und in der Nähe der Ölfelder und der Häfen gemeldet. UNAMI zufolge „kam es zu Verschleppungen und Verschwindenlassen sowie weiteren Verstößen und Übergriffen gegen Aktivisten und Demonstranten, darunter […] übermäßiger und unrechtmäßiger Einsatz von Gewalt an Demonstrationsorten“.

Berichten zufolge kamen in Basra zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Dezember 2019 33 Demonstranten ums Leben und wurden 1 079 verletzt. Laut ICG waren überwiegend vom Iran unterstützte PMU für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten verantwortlich.

In Bagdad, Basra, Dhi-Qar und Maisan waren Stammesgruppen in vorderster Linie für die Gestaltung der Protesttaktik, die Sperrung von Straßen und sogar für Vergeltungsmaßnahmen gegen von Iran unterstütze Gruppen verantwortlich. Einige Tage später versuchten sie, auf das Ölfeld West Qurna-1 zu gelangen, während andere den Hafen Maqal am Schatt al-Arab zumachten.

Nach Angaben von HRW berichteten Demonstranten am 20. Januar 2020, maskierte Männer hätten fünf Demonstranten nahe dem Bahrya-Platz festgenommen, und dass am 21. Januar 2020 die Polizei Demonstranten mit Holzknüppeln angegriffen und mindestens zehn Demonstranten festgenommen hätte. Die gleiche Quelle merkte an, dass am 25. Januar 2020 ein Konvoi von Fahrzeugen des Militärs und der Sicherheitskräfte zum Bahrya-Platz kam und nach Aussage von Demonstranten „Männer mit Waffen“ Demonstranten angriffen und in einigen Fällen festnahmen und eine Razzia im Camp der Demonstranten vornahmen.

Sicherheitsvorfälle in den südlichen Provinzen Iraks gehen im Wesentlichen auf Streitigkeiten innerhalb von Stämmen oder zwischen Stämmen und/oder kriminelle Aktivitäten zurück. Eine von Al-Sumariyah News zitierte irakische Quelle aus dem Sicherheitsbereich erklärte, zwischen Januar und September 2019 seien bei Stammeskonflikten in Basra 113 Menschen ums Leben gekommen und 440 verwundet worden.

In einem Interview im Januar 2019 erklärte Benedict Robin D’Cruz, Doktorand an der University of Edinburgh, der sich intensiv mit irakischer und schiitischer Politik befasst, dass „Stammeskämpfe, Gewalt im Umfeld von Milizen und die allgemeine Kriminalität insbesondere in Basra alarmierende Ausmaße erreichen“. Seinen Worten nach ist die schlimmste Gewalt in der Regel auf Stammesfehden zurückzuführen, aus denen Straßenkämpfe mit Waffeneinsatz mit Verletzten und Toten unter der Zivilbevölkerung werden können. Diese Gewalt zwischen Stämmen hat häufig „eine ökonomische Komponente, beispielsweise Konkurrenz beim Erdölschmuggel“. Laut der gleichen Quelle sind Milizen „tendenziell disziplinierter und gehen beim Einsatz von Gewalt gezielter vor“.

Zwar hat ein Teil dieser Gewalt einen eindeutigen wirtschaftlichen Hintergrund, doch sind Milizen auch in politische Gewalt verwickelt. Einem Bericht des australischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Handel (DFAT) vom Oktober 2018 zufolge „kommt es im Südirak zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen bewaffneten Schiitengruppen, die meistens mit der Kontrolle über Land und Öleinnahmen in Zusammenhang stehen. Nach Einschätzung lokaler Quellen sind an Gewalttaten zwischen Schiiten in erster Linie Personen beteiligt, die in Milizen oder Stammeseinheiten aktiv sind.“ Im September 2019 kündigte der Innenminister anhaltende Operationen zur Durchsetzung von Sicherheit in Basra und die Festnahme von „Elementen, die mit Stammeskonflikten Unruhe stiften“ an.

Am 16.März 2020 wurde in Basra als Vorsichtsmaßnahme gegen COVID-19-Infektionen eine einwöchige Ausgangssperre verkündet. Am 22. April 2020 wurde die Ausgangssperre in Basra verschärft, als die Zahl bestätigter Erkrankungen in den Bezirken Schatt al-Arab und al-Midaina alarmierend anstieg. Am 13. Juni 2020 wurde in Basra „ein vollständiger Lockdown“ verkündet, nachdem in der Provinz die Zahl der COVID-19-Fälle spürbar zugenommen hatte.

Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle

•        Am 9. März 2019 kamen bei einem Feuergefecht zwischen den Stämmen der Albu Hamdan und der al-Batut in dem Gebiet „Karma Ali“ nördlich von Basra mindestens drei Menschen ums Leben und wurden sieben weitere verwundet. Im April 2019 gab es weitere schwere Kämpfe zwischen den Stämmen. Bei diesen Kämpfen gab es zahlreiche Opfer und Todesopfer, da beide Seiten in der Auseinandersetzung mittlere und schwere Waffen, Mörser und andere Sprengkörper einsetzten.

•        Ende August 2019 gab es Meldungen über Stammesfehden in den nördlichen Bezirken der Provinz Basra. Der Einsatz kleiner und mittlerer Waffen führte zu zahlreichen Opfern und löste einen Einsatz der Abteilung für Notfallmaßnahmen aus.

•        Am 6. Oktober 2019 ermordeten unbekannte Schützen den Vorsitzenden des Gemeinderats und einen örtlichen mukhtar in dem Gebiet Bahar südlich von Basra.

●        Am 14. Januar 2020 schossen nicht identifizierte Schützen auf Motorrädern zwei Zivilisten im Zentrum Basras nieder und töteten sie.

•        Am 25. Januar 2020 wurden Demonstranten von maskierten Männern, von denen einige über Jagdgewehre verfügten, mit Waffen geschlagen und in einigen Fällen willkürlich festgenommen. 130 Zelte wurden ebenfalls zerstört.

•        Am 6. Februar 2020 ermordeten nicht identifizierter Schützen Sheikh Hazim al-Halfi, einen ranghohen Sadristen, in der Stadt Basra.

•        Am 7. März 2020 ermordeten nicht identifizierte Schützen, die Waffen mit Schalldämpfer verwendeten, einen Stammesführer vom Stamm der Tamimi im Bezirk Abu Al-Khaseeb in der Provinz Basra.

•        Am 9. März 2020 wurde die Residenz des ehemaligen Gouverneurs von Basra, Muhammad Musbih Al-Waeli, im Zentrum Basras mit einer USBV angegriffen; dabei wurden zwei seiner Familienmitglieder verletzt.

●        Am 17. Juli 2020 wurde der Aktivist Khaled al-Samer im Zentrum Basras erschossen. Am selben Tag detonierte ein Sprengkörper auf einem Fahrrad im Bezirk Abu al-Khaseeb südlich von Basra, tötete ein zweijähriges Mädchen und verletzte dessen Vater.

Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020 erfasst wurden.

Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle

Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 12 Kämpfe, 33 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 37 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 74 Unruhen; das sind insgesamt 156 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Basra, meist in der Hauptstadt Basra. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 329 Demonstrationen in der Provinz Basra gemeldet. Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum.

Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung

In einem Brookings-Bericht von 2019 war die Rede von wachsenden Ressentiments gegen die Vorgehensweisen der Haschd-Gruppen, wie räuberische Erpressung, Nötigung und Monopolisierung von Märkten. Insbesondere in Basra, wo solche Vorgehensweisen „weit verbreitet waren und das Allgemeinwohl darunter litt“.

Nach einer Auseinandersetzung zwischen Stämmen in Basra im März 2019, bei der es mindestens drei Todesopfer und sieben Verletzte gab, berichtete eine Nachrichtenagentur, dass „es für die irakischen Sicherheitskräfte nicht einfach ist, in Clan-Streitigkeiten einzugreifen. Bei zahlreichen Gelegenheiten haben es die irakischen Behörden versäumt, Stämme zu entwaffnen, die regelmäßig zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zu solchen Maßnahmen greifen, wenn ihre Art der Diplomatie nicht weiterhilft“.

Am 11. Mai 2020 durchsuchten Sicherheitskräfte das Büro der Iran nahestehenden Thaar Allah-Partei in Basra. Eine Reihe von Milizionären, die auf Demonstranten geschossen, einen getötet und mehrere andere verletzt hatten, wurde Berichten zufolge verhaftet.

Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände

Mine Action Review, ein von der norwegischen Regierung finanziertes Forschungsteam, berichtete 2019, dass Basra zu den südlichen Provinzen gehört, die am stärksten von Rückständen von Streumunition noch aus dem Golfkrieg 1991 und aus der Invasion von 2003 betroffen sind. Die Fläche des Gebiets, das als „bestätigter Gefahrenbereich“ klassifiziert wurde, beträgt 27 851 470 m2.

Vertreibung und Rückkehr

Laut IOM waren am 15. Juni 2020 in Basra 6 528 Binnenvertriebene registriert. Binnenvertriebene aus Basra waren nirgendwo im Land registriert. Der IOM zufolge waren die drei Bezirke, in denen es die meisten Vertriebenen gab, Basra (2 910 Binnenvertriebene), Al-Zubair (1 368) und Abu Al-Khaseeb (1 224). Bei den Provinzen, aus denen die Binnenvertriebenen in Basra stammten, handelte es sich um Salah al-Din (33 %), Ninawa (30 %), al-Anbar (19 %), Kirkuk (10 %) und andere - darunter Diyala, Babylon und Bagdad - (8 %).

IDMC berichtete von rund 34 000 Menschen, die Schätzungen zufolge im Januar 2019 wegen Wasserknappheit aus den vier Provinzen Basra, Maisann, al-Muthanna und Dhi-Qar vertrieben wurden.

Basra wurde nicht bei den Provinzen aufgeführt, in denen es Rückkehrer gab.

4.6. Al-Qadisiyya

Karte (24) Provinz al-Qadisiyya mit Bezirksgrenzen, Bezirkshauptstädten und Hauptverkehrsstraßen, © Vereinte Nationen

4.6.1 Allgemeine Darstellung der Provinz

Grundlegende Geografie

Saddam Hussein gab der Provinz „Al-Qadisiyya“ 1976 den Namen „Al-Diwaniya“, doch erhielt sie 2008 ihren alten Namen zurück. Die Provinz al-Qadisiya ist im südlichen Zentralirak gelegen und grenzt an die Provinzen Babil, al-Wasit, Dhi-Qar, al-Muthanna und al-Anbar. Die Provinz Kerbala umfasst folgende Bezirke: Diwaniya, Afak, Al-Shamiya und al Al-Hamza. Hauptstadt der Provinz ist Diwaniya.

Bevölkerung

Für 2019 schätzte das irakische CSO (Zentrales Statistisches Amt) die Bevölkerung der Provinz auf 1 325 031 Einwohner.

Ethnische Zugehörigkeit

Schiitische Araber stellen die Mehrheit der Bevölkerung von Al-Qadisiyya. Im Oktober 2015 stellte Niqash fest, dass in Fawar, rund 20 km südöstlich der Stadt Diwaniya, eine Roma-Gemeinschaft lebte. Das European Network in Statelessness (ENS) und das Institute on Statelessness and Inclusion (ISI) stellte im November 2019 fest, dass viele der irakischen Dom Irak nach 2003 verlassen hatten und dass die in Irak verbliebenen sich am Stadtrand von Bagdad, Mossul und Basra wiederfinden. Ferner lebt eine nicht bekannte Zahl von Bidoon in der Provinz.

Straßensicherheit

Informationen über die Straßensicherheit in der Provinz im Referenzzeitraum konnten nicht gefunden werden.

Wirtschaft

Der von Al-Sumaria am 16. Februar 2020 zitierte Sprecher des irakischen Planungsministeriums erklärte, laut der 2018 durchgeführten Armutserhebung belaufe sich die Armenquote in al-Qadisiya auf 48 %. Ölreserven in dem Gebiet bleiben unerschlossen. Die Wirtschaft der Provinz ist weitgehend von der Landwirtschaft geprägt und ist bekannt für ihre Feuchtgebiete, in denen die Bauern aromatischen Ambar-Reis anbauen. Laut IOM gab es in der Provinz al-Qadisiya „mit 23 Orten die meisten Orte, die unter Wasserknappheit litten“. Hinzu kam, dass die Bevölkerung in den betroffenen Orten ihren Lebensunterhalt mit Landwirtschaft und Viehzucht erwirtschaftete und und „aufgrund der großen Entfernung ihrer Orte von Flüssen und Bewässerungskanälen keinen Zugang zu Wasser hatte“. Außerdem sah sich die Regierung gezwungen, wegen der Wasserknappheit den Reisanbau in Teilen des Bezirks Al-Shamiya zu verbieten, da für diese Kultur große Mengen Wasser erforderlich sind.

4.6.2 Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz

Hintergrund des Konflikts

Die Provinz konnte sich weitgehend dem Ansturm durch die Eroberung großer Teile des Nordwestens von Irak durch den ISIL entziehen. 2016 eskalierte in den südlichen Provinzen Iraks die Gewalt unter Schiiten, was eine militärische Intervention und Bemühungen zur Versöhnung der Stämme auslöste.

Zwar ist nach Ansicht des australischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Handel (DFAT) der Südirak „sicherer“ als andere Landesteile, doch treten durchaus Probleme mit Kriminalität, Drogenmissbrauch und Gewalt zwischen an bewaffneten schiitischen Gruppen, die Milizen oder Stammeseinheiten angehören, auf. Einem Bericht des DFAT vom Oktober 2018 zufolge „kommt es im Südirak zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen bewaffneten Schiitengruppen, die meistens mit der Kontrolle über Land und Öleinnahmen in Zusammenhang stehen. Nach Einschätzung lokaler Quellen sind an Gewalttaten zwischen Schiiten in erster Linie Personen beteiligt, die in Milizen oder Stammeseinheiten aktiv sind.“ Laut einem Bericht von Al-Monitor von 2019 war ein weiterer Grund für Stammeskonflikte in den südlichen Provinzen Iraks die Wasserknappheit, unter der die Region leidet.

Bewaffnete Akteure

Irakische Sicherheitskräfte (ISF)

Per Dezember 2019 bestanden die ISF-Einheiten in der Provinz al-Qadisiyya aus dem Einsatzkommando Mittel-Euphrat (Mid-Euphrates Operations Command, MEOC), einer Kommandobrigade, Regimentern für Notfälle, lokaler Polizei und einer Brigade der Bundespolizei. Vorher überwachte das Einsatzkommando Rafidain (Rafidain Operations Command, ROC) die militärische Sicherheit in al-Qadissiya. Da die meisten im Gebiet des ROC stationierten ISF zum Schutz Bagdads oder zur Bekämpfung des ISIL eingesetzt wurden, waren die Sicherheitskräfte in dem Gebiet nach der Offensive des ISIL vom Juni 2014 ausgedünnt. Im Januar 2019 verkündete laut Medienberichten die Polizei der Provinz al-Qadisiya , sie habe mit der Übernahme der Sicherheitsangelegenheiten vom MEOC begonnen. Diese Übertragung von Verantwortlichkeiten wurde als Ergebnis der Stabilisierung der Sicherheitslage in allen Städten Iraks dargestellt. Am 14. Februar 2020 stellte der Middle East Monitor fest, dass al-Qadisiya eine der fünf Provinzen ist, in denen sich „nun die Polizei um die Sicherheit kümmert“.

Volksmobilisierungseinheiten (PMU)

Da sich 2014 viele bettelarme Jugendliche den Volksmobilisierungskräften anschlossen, wurde Diwaniya-Stadt ideales Terrain für die Rekrutierung für schiitische Milizen. Laut dem Bericht von Michael Knights vom August 2019 unterhielt die PMU-Kommission Verwaltungsstellen in allen irakischen Provinzen mit Ausnahme der KRI, also auch in der Provinz al-Qadisiya, und fungierte als „notwendige Verbindung zu verwundeten Kämpfern und Familien sowie als Rekrutierungszentrum und Kontaktstelle für Angehörige außer Dienst“. Die administrativen Leiter der PMU in den Provinzen Basra, Dhi-Qar, al-Qadisiya, Kirkuk, al-Muthanna und al-Wasit wurden Berichten zufolge von der Badr-Organisation gestellt. Im September 2019 meldete Chatham House, dass die PMU- Brigaden 13, 14, 19, 26, 27, 31, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 74, 513, Haditha, al-Furat, Ameriyat al-Samoud und Karma im Südwesten Iraks einschließlich al-Qadisiyya präsent sind.

4.6.3 Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung

Entwicklungen 2019-2020

2019 und 2020 brachen in den südlichen Provinzen Iraks Massenproteste aus. In al-Qadisiyya sollen Berichten zufolge die meisten Proteste in der Hauptstadt Diwaniya stattgefunden haben. Die UNAMI stellte fest, dass die exzessive Gewaltanwendung seitens der ISF bei der Unterdrückung dieser Proteste zu zahlreichen Toten und Verletzten führte. Berichten zufolge kamen in al-Qadisiya zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Dezember 2019 23 Demonstranten ums Leben und wurden 421 verletzt Laut ICG „sind die größten Gewalttäter von Iran unterstützte paramilitärische Gruppen, die zu einer größeren Gruppierung von ‚Volksmobilisierungs‘-Kräften (al-Haschd al-Shaabi) gehören, die rein rechtlich in den Staatsapparat integriert sind, in Wirklichkeit aber ihren eigenen Kommandostrukturen folgen“. Stammesführer in Südirak haben sich an die Sicherheitskräfte gewandt und hielten die Anführer pro-iranischer Milizen für die gewalttätige Unterdrückung der Proteste für verantwortlich. Am 20. Dezember 2019 fackelten Demonstranten in Diwaniya das Büro von Katai’b al-Imam Ali, einer PMU-Splittergruppe, ab. Am 25. Oktober 2019 starben 12 Demonstranten in Diwaniya, als sie aus einem brennenden Gebäude nicht mehr fliehen konnten. Berichten zufolge war das Gebäude, in dem sich die örtlichen Büros der Badr-Organisation befanden, von Demonstranten angesteckt worden, die von der Anwesenheit anderer Personen dort nichts wussten.

Nach Auffassung des niederländischen Außenministeriums gehen Sicherheitsvorfälle in den südlichen Provinzen Iraks im Wesentlichen auf Streitigkeiten innerhalb von Stämmen oder zwischen Stämmen und/oder kriminelle Aktivitäten zurück.

Im Mai und Juni 2019 wurden brennende Felder aus den südlichen Provinzen Babil, Maisan, al-Wasit, al-Qadisiya, al-Muthanna und Nadschaf gemeldet. Die irakische Zivilschutzdirektion erklärte, diese Feuer seien durch Zigaretten oder Erntemaschinen verursacht worden. Laut dem UNOCHA-Bericht vom Mai 2019 kann jedoch „davon ausgegangen werden, dass viele [dieser Feuer] vorsätzlich gelegt wurden“ und hat der „ISIL die Verantwortung für einige der Brandanschläge übernommen“.

Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle

• Am 3. Juli 2019 brach zwischen zwei Familien in Diwaniya eine Stammesstreitigkeit aus. Eine Frau kam ums Leben, drei Personen wurden verwundet.

• Der Independent Arabic meldete am 2. Oktober 2019, mehrere hundert Einwohner von Diwaniya hätten im Stadtzentrum protestiert und seien von den Sicherheitskräften angegriffen worden. Der Quelle zufolge setzten die irakischen Spezialkräfte (bekannt als SWAT) Tränengas und Schlagstöcke ein, um die Demonstranten zu zerstreuen. Berichten zufolge erstickten acht Demonstranten und 11 Angehörige der Sicherheitskräfte.

• Al-Hurra meldete am 25. Dezember 2019, der Kampfmittelräumdienst in der Provinz al-Qadisiya habe einen Mann gerettet, dessen Hände und Beine an eine auf seinem Rücken befestigte USBV gefesselt gewesen seien. Laut von Al-Hurra zitierten irakischen Medienquellen war der Mann zuvor von einer nicht identifizierten Gruppe im Stadtviertel Refat im Zentrum der Provinz entführt worden.

• Am 27. Januar 2020 töteten nicht identifizierte Killer einen Zivilisten in Zaytoun, örtlich von Diwaniya.

• Am 28. Februar 2020 griffen unbekannte Attentäter mit einem Messer den Aktivisten Abdel Azim al-Rubaie vor seinem Haus in der Wohngegend Ghamas westlich von Diwaniya an und töteten ihn. Der Polizei zufolge war der Mord auf einen persönlichen Streit zurückzuführen und nicht politisch motiviert.

Zahl der zivilen Opfer

Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020 erfasst wurden.

Tabelle 19: Zahl der mit bewaffneten Konflikten zusammenhängenden Vorfälle und zivilen Opfer, 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020, Provinz al-Qadisiyya. Daten von der UNAMI

Anzahl der sicherheitsrelevanten Störfälle

Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 5 Kämpfe, 5 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 2 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 52 Unruhen; das sind insgesamt 64 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz al-Qadisiyya, meist in der Hauptstadt Diwaniyah. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 207 Demonstrationen in der Provinz al-Qadisiyya gemeldet. Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum.

Abbildung 23: Entwicklung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, kodiert als Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt und Gewalt gegen die Zivilbevölkerung, Unruhen und Proteste in der Provinz al-Qadisiyya, 1. Januar 2019 - 31. Juli 2020, gestützt auf ACLED-Daten

Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung

Bei der Abfassung dieses Berichts konnten keine Informationen über die Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung in al-Qadisiyya gefunden werden.

Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände

Während der Abfassung dieses Berichts konnten nur spärliche Informationen betreffend die Provinz al-Qadisiyya gefunden werden.

Laut einem am 13. April 2020 veröffentlichten Bericht des WASH Cluster haben die südlichen Provinzen Iraks einschließlich al-Qadisiya „hohen und dringenden Bedarf an WASH, hauptsächlich weil sie kleine Flüsse als Wasserquellen nutzen, die häufig verschmutzt sind und empfindlich auf Veränderungen im sinkenden Oberflächen- und Grundwasserspiegel reagieren“.

Zu explosiven Kampfmittelrückständen und nicht detonierten Sprengkörpern berichtet die irakische Nachrichtenwebsite Al-Mirbad, dass am 18. Juli 2020 die Polizei von Diwaniya neun Minen, fünf 105 mm und 155 mm Raketen und 3 kg C4-Sprengstoff im Viertel Al-Muntadhar im Bezirk Afak fand.

Vertreibung und Rückkehr

Laut der IOM Displacement Tracking Matrix (DTM) gab es per 30. Juni 2020 in al-Qadisiya 3 888 Binnenvertriebene, die in den Bezirken Diwaniya (2 478), Afak (834) und Al-Shamiya (402) lebten.Binnenvertriebene aus al-Qadisiyya waren nirgendwo im Land registriert.

Al-Qadisiyya wurde nicht bei den Provinzen aufgeführt, in denen es Rückkehrer gab.

1.5.3. Anfragebeantwortung zum Irak: Rekrutierung von schiitischen Milizen (insb. Asaib Ahl al-Haqq), Konsequenzen bei Weigerung [a-10893-2] vom 27. Februar 2019

Im Bericht zu einem vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) im April 2017 veranstalteten Meetings zu Herkunftslandinformationen äußert sich Belkis Wille, Irakzuständige bei Human Rights Watch, zur Frage, ob Fälle von Zwangsrekrutierung vonseiten der Milizen der Volksmobilisierung (Popular Mobilization Forces/Units, PMF/PMU) dokumentiert seien. Wille antwortet, dass bei schiitischen Milizen Zwangsrekrutierung extrem selten sei, mit vielleicht drei oder vier dokumentierten Fällen:

„Are there any cases of forced recruitment to the PMU [Popular Mobilization Units]? (Wille) Within the militias, the problem of recruitment that is ‘not totally voluntary’ concerns mainly the Sunni tribal militias. Young men, sometimes minors, are recruited in camps for displaced persons through tribal leaders; they can also be strongly encouraged by their brothers or their parents, or they may follow in a relatives’ footsteps, or go along to accompany a father or brother to the fighting and become involved that way. There was a wave of recruitment in the spring of 2016. Forced recruitment by PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê] was reported among the Yezidis of Sinjar. In Halabja (south-eastern Iraqi Kurdistan), there was forced recruitment by the PKK, as well as by IS [‘Islamic State’]. In Shiite militias, forced recruitment remains very rare, perhaps three or four cases reported. In some cases, young Sunni men enlisted in a Shiite militia (Kataeb Hezbollah).” (EASO, Juli 2017, Sitzung 14-15)

Die Denkfabrik Carnegie Endowment for International Peace (CEIP) veröffentlicht im Februar 2016 einen Artikel von Renad Mansour, Rechercheur für das Nahost und Nordafrika-Programm der britischen Denkfabrik Chatham House, zum Thema PMF. Darin hält Mansour fest, dass (mit Stand Februar 2016) die Zahl der Rekruten der PMF (mit mehr als 75 Prozent der in schiitisch dominierten Provinzen lebenden Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, laut verschiedenen gut-informierten Quellen aus Bagdad) enorm hoch sei. Dies würde zeigen, wie groß die Unterstützung der PMF in diesen Gebieten sei. Eine so hohe Zahl an Rekruten würde üblicherweise auf die Existenz einer Art Wehrpflichtsystem hinweisen. Jedoch gebe es formal keine solche verpflichtende Einberufung:

„[T]he number of recruits rushing to enlist with the PMF [Popular Mobilization Forces] is substantial. According to various claims from well-informed sources in Baghdad, more than 75 percent of men ages 18 to 30 residing in the Shia provinces have signed up. Although most of these recruits are reservists who will not fight, the mere volume is indicative of the PMF’s support in that region. The sheer extent of such numbers would typically indicate some form of conscription. However, there is no such formal mandatory recruitment in place.” (CEIP, 1. Februar 2016)

Im Dezember 2015 die in London ansässige, unabhängig finanzierte Online-Nachrichtenorganisation Middle East Eye (MEE) einen Artikel des Journalisten Jonathan Steele, in dem dieser auf das Thema Rekrutierung durch schiitische Milizen eingeht. Vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels aufflammenden Kampfes gegen den „Islamischer Staat“ (IS) erwähnt Steele, dass auf junge Männer vonseiten ihrer Gemeinden starker Druck ausgeübt werde, den PMF beizutreten. Von einigen der nach Europa Geflüchteten sei bekannt, dass sie von den PMF desertiert seien, andere hätten angegeben, dass sie vor den plumpen („heavy-handed“) Rekrutierungsstrategien der PMF geflohen seien:

„There is strong communal pressure for young men to join the hashd. They are supposed to earn $625 a month, a relatively generous wage, but there is no time limit on their service. ’They will fight until the battle against IS [‘Islamic State’] is over,’ as Maytham Rahi of the Abbas battalion put it. Some of this summer’s refugees to Europe are known to be deserters from hashd, while other refugees have claimed that they have escaped the hashd's heavy-handed recruiting tactics.” (MEE, 1 Dezember 2015)

Es konnten keine aktuelleren Quellen zum Thema Zwangsrekrutierung vonseiten schiitischer Milizen sowie zum Thema Konsequenzen im Falle der Weigerung gefunden werden. Weitere ältere Informationen zur Fragestellung (Zwangs-)Rekrutierung finden sich auch in den folgenden Anfragebeantwortungen von März und Juni 2017. Darin finden sich auch Informationen zur Rekrutierung von jungen Männern und Kindern:

[…]

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2022.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1.    Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben bei der Erstbefragung, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 1 ff, AS 102 ff, VP S 6) sowie aus seinen im Verfahren in Kopie vorgelegten Dokumenten (AS 119 ff).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation im Irak, seiner Schul- und Berufsausbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln (AS 5 ff., AS 102 ff, VP S 6 ff).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch seine berufliche Tätigkeit seinen Unterhalt erwirtschaften konnte, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung (AS 103; VP S 7).

Dass der Beschwerdeführer legal aus dem Irak unter Verwendung seines Reisepasses ausreiste, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und in der Erstbefragung (VP S 10, AS 7). Dass er in Griechenland etwas mehr als 1 Jahr aufhältig war und wieder ausgereist ist, bevor das Asylverfahren rechtskrätigt entschieden wurde, ergibt sich ebenfalls aus den gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers (AS 9, VP S 9). Das Ausstellungsdatum und der Ausstellungsort seines Reisepasses ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Kopie (AS 109 ff).

Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den irakischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er im Irak mit seiner irakischen Familie aufgewachsen ist, er dort zur Schule gegangen ist und an verschiedenen Orten im Irak gearbeitet hat, bis er im Jahr 2018 im Alter von knapp 24 Jahren ausreiste (AS 102 ff, VP S 7 ff). Dass der Beschwerdeführer Ende 2015 zunächst in Erbil und dann ab Anfang 2016 in Bagdad gelebt hat, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VP S 7/8), die der Beschwereführer auf mehrfache Nachfrage wiederholte und die daher insofern glaubhafter sind als seine diesbezüglichen Aussagen vor dem BFA.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (AS 100, VP S 5) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

2.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, er sei von der Miliz Saraya al-Salam (auch: Saraya as-Salam) aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Sänger bedroht worden, er selbst sei im Musikstudio seines Vaters für das Büro zuständig gewesen und habe getrommelt (AS 104). Ferner drohe ihm im Falle der Rückkehr eine Zwangsrekrutierung durch die Miliz Saraya as-Salam (AS 106). Die belangte Behörde argumentierte im angefochtenen Bescheid, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei insbesondere aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen den angeblichen Bedrohungen und der tatsächlichen Ausreise nicht glaubhaft (AS 250/251). Das erkennende Gericht kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten fluchtauslösenden Geschehnisse nicht glaubhaft sind. Dies aufgrund folgender Erwägungen:

2.2.1. Zur Gefährung und Bedrohung durch die Saraya as-Salam aufgrund der Tätigkeit des Vaters als Sänger und aufgrund des Betriebs eines Musikstudios sowie zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen:

Der Beschwerdeführer konnte eine Gefährung oder Bedrohung durch Milizen aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Sänger sowie seiner eigenen Tätigkeit im Musikstudio seines Vaters nicht glaubhaft machen. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu den Bedrohungen durch Milizen stehen in mehrfacher Hinsicht in grobem Widerspruch zu seinen bisherigen Schilderungen im Verfahren. Dazu im Detail:

2.2.1.1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 08.10.2020 gab dieser zu den Bedrohungen befragt an, dass die Miliz zu seinem Vater gekommen sei und ihn bedroht habe. Das sei erstmals im Jahr 2015 gewesen. Die Miliz sei dann noch ein zweites Mal nachhause gekommen, nach dem dritten Mal habe er das Haus verlassen. Mit ca einem Monat Abstand sei der Besuch gewesen (AS 104). Die Miliz habe dem Vater des Beschwerdeführers immer zwei, drei Tage Zeit gegeben, um das Musikstudio des Vaters zu schließen (AS 105). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, die Miliz Saraya al-Salam sei erstmal Anfang 2015 zu ihnen gekommen und habe ihnen eine dreitägige Frist gegeben, um das Studio zu schließen. Nach Ablauf dieser Frist seien sie wiedergekommen und hätten das Studio geschlossen (VP S 13). Auf Nachfrage der erkennenenden Richterin, wann die Bedrohungen genau stattgefunden haben, gab der Beschwerdeführer an, dass die Bedrohungen im April oder Mai gewesen seien, das zweite Mal seien sie einen Tag danach gekommen, das dritte Mal zwei bis drei Tage danach. Alle Vorfälle hätten sich im selben Monat abgespielt, es sei vielleicht eine Woche nachdem sie den Vater zuhause gesucht hatten gewesen, eine Woche danach sei dann das zweite Mal gewesen (AS 15).

Diese zeitlichen Abläufe sind in sich nicht stimmig und nicht miteinander in Einklang zu bringen: So schilderte der Beschwerdeführer einmal, dass die Bedrohungen Anfang des Jahres 2015 gewesen seien (VP S 13) bzw im April oder Mai 2015 stattgefunden hätten (VP S 15) und sich alle Bedrohungen innerhalb eines Monats abgespielt hätten (VP S 15). Er gab ferner mehrfach an, dass er nach der dritten Bedrohung das Haus verlassen habe (AS 104), dann wiederum dass er zum Zeitpunkt der dritten Bedrohung gerade in Bagdad als Tellerwäscher gearbeitet habe (VP S 14). Beides steht in unauflösbarem Widerspruch zu seiner Aussage, dass er Diwaniyya Ende 2015 Richtung Erbil verlassen habe (VP S 15). Wenn die Bedrohungen tatsächlich Anfang des Jahres 2015 oder spätestens im April/Mai 2015 stattgefunden haben und der Beschwerdeführer nach der dritten Bedrohung sein Haus verlassen hat, kann seine Flucht von Diwaniyya nach Erbil nicht erst Ende 2015 stattgefunden haben.

2.2.1.2. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, er habe zwischen der Ausreise aus Diwaniyya und dem Aufenthalt in Erbil als Tellerwäscher in Bagdad gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab er an, er sie direkt von Diwaniyya aus nach Erbil geflohen und von dort nach Bagdad gereist (VP S 8, 14 und 15). Diese Widersprüchlichkeiten lassen darauf schließen, dass es sich bei dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt handelt.

2.2.1.3. Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass er selbst – später als sein Vater – unmittelbar nach der dritten Bedrohung geflohen sei (AS 104). In der mündlichen Verhandlung hingegen schilderte er, dass die Miliz dreimal gekommen sei, beim ersten Mal habe sie eine Frist für die Schließung des Musikstudios gesetzt, beim zweiten Mal habe sie das Studio geschlossen, sein Vater und er hätten es aber mit Hilfe der Polizei widereröffnet und beim dritten Mal hätten sie es verwüstet. Sein Vater sei danach wieder bedroht worden und dann nach Jordanien gereist, beim nächsten Besuch der Miliz hätten sie dem Beschwerdeführer dann direkt gesagt, dass sie ihn anstelle des Vaters nehmen würden (AS 14). Der Beschwerdeführer konnte zu diesem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben jedoch gar nicht mehr in Diwaniyya gewesen sein bzw konnte der Vater des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der dritten Bedrohung nicht mehr im Lande gewesen sein. Diese Widersprüchlichkeiten sind nicht miteinander in Einklang zu bringen.

2.2.1.4. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe bis Anfang 2018 warten müssen, bis sein Vater das Geld für seine Ausreise gespart hatte, und er sei daher erst so spät ausgereist, so ist dies nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer ging selbst einer geregelten Arbeit in Bagdad nach, bei der er zusätzlich zum Entgelt Unterkunft und Verpflegung bekam. Ferner gab er an, in dieser Zeit keinerlei soziale Kontakte unterhalten zu haben, sondern nur gearbeitet und geschlafen zu haben (AS 14), sodass es ihm möglich gewesen sein müsste, die Kosten seiner Ausreise (zumindest bis in ein Nachbarland des Irak) bereits viel früher ohne Unterstützung durch seinen Vater zu decken.

2.2.1.5. Zudem konnte der Beschwerdeführer legal unter Verwendung seines Reisepasses ausreisen. Diesen Reisepass ließ er mehr als zwei Monate vor seiner Ausreise in Diwaniyya ausstellen. Er ließ also neuerlich einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten zwischen Reisepassausstellung bzw Geldbeschaffung durch seinen Vater und tatsächlicher Ausreise vergehen. Zudem hat er sich zum Zweck der Ausstellung des Reisepasses ganz bewusst nach Diwaniyya begeben. All das weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer geplant und ohne konkrete vorangegangene Bedrohung ausgereist ist.

2.2.1.6. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass die gesamte Familie einschließlich des ursprünglich bedrohten Vaters des Beschwerdeführers unbehelligt in Diwaniyya leben kann, der Beschwerdeführer jedoch nach nunmehr jahrelanger Abwesenheit weiterhin im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt sein soll. In den Jahren 2015-2018, als sich der Beschwerdeführer in Erbil und Bagdad aufhielt, sei die Miliz weiterhin zur Familie nachhause gekommen und hätte dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihn nehmen würden, wenn sich sein Vater nicht stelle (VP S 15). Diese Schilderung ist insofern unschlüssig, als sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gar nicht in Diwaniiya aufhielt und er keinerlei Bedrohungen in Bagdad oder Erbil erwähnt hatte (VP S 14 ff). Der Miliz musste andererseits auch im Falle wiederholter Besuche zuhause klargeworden sein, das sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater nicht mehr anwesend waren, weshalb es unschlüssig erscheint, weshalb diese das Familienhaus über einen derart langen Zeitraum weiter aufsuchen sollte. Hätte die Miliz den Beschwerdeführer hingegen tatsächlich angetroffen, erscheint es nicht glaubhaft, dass es mehrfach lediglich bei Bedrohungen blieb, die von der Miliz nie in Taten umgesetzt wurden. Schließlich erscheint es nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers aktuell lediglich unbehelligt leben könne, weil er alt und zuhause sei und die Miliz daher nicht wisse, dass sein Vater zurück sei (AS 105): Zum einen kennt die Miliz offenkundig den Wohnort der Familie und wäre dieser auch ein Wohnortwechsel – wie vom Beschwerdeführer behauptet – innerhalb derselben Stadt sicherlich nicht verborgen geblieben, zumal der Bruder des Beschwerdeführers berufstätig ist. Hätte die Miliz daher weiterhin Interesse am Vater des Beschwerdeführers, hätte sie das Familienhaus weiterhin aufgesucht – derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass auch das Interesse der Miliz am Vater zwischenzeitig jedenfalls erloschen ist. Andererseits ist der Vater des Beschwerdeführers aktuell nach Angaben des Beschwerdeführers ca 54 Jahre alt und daher vermutlich noch nicht in einem Alter, in dem er sich nicht mehr außer Haus bewegt. Der Beschwerdeführer gab zudem selbst an, dass er im Jahr 2018 zwei Tage lang mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, um die Unterlagen für seine Ausreise zu besorgen (VP S 18). Es ist nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers offizielle Behördenwege mit diesem unternimmt, um Reisepass und Personalausweis zu beantragen, wenn er zu diesem Zeitpunkt Angst vor einer Bedrohung durch Milizen hatte.

2.2.1.7. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Milizen gerade am Beschwerdeführer ein derart ausgeprägtes Interesse haben sollten, war die ohnehin nur sehr kurze Tätigkeit des Beschwerdeführers im Musikstudio seines Vaters doch bereits Anfang des Jahres 2015 beendet und hatte auch der Vater seine Tätigkeit beendet und war nach Jordanien ausgereist. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach nunmehr fast vier Jahren Abwesenheit aus dem Irak und sechs Jahren Abwesenheit aus seinem Heimatort Diwaniyya keiner Bedrohung mehr aufgrund seiner damaligen Tätigkeit von Ende 2014 bis Anfang 2015 ausgesetzt wäre, zumal den aktuellen Länderberichten entnommen werden kann, dass kaum Risiko für Künstler/Mitarbeiter von Künstlern gegeben ist. Die Schlagkraft der Miliz Saraya al-Salam (auch: Saraya as-Salam) ist zudem laut den Länderberichten sehr begrenzt, sodass es unwahrscheinlich ist, dass eine Gefahr für den Beschwerdeführer nach mehreren Jahren Abwesenheit besteht. Zudem konnte der Beschwerdeführer bereits für einen Zeitraum von ca 2 Jahren unbehelligt in anderen Landesteilen des Irak leben, ohne dort von der Saraya al-Salam bedroht zu werden. Aus den UNHCR-Schutzerwägungen vom Mai 2019 ergibt sich war ein Risikoprofil hinsichtlich Personen, die sich strengen islamischen Regeln widersetzen (S 92 ff), allerdings ergibt sich daraus weder eine besonders exponierte Stellung von Künstlern/Musikern, noch ein Hinweis darauf, dass eine Bedrohung auch nach Aufgabe der Tätigkeit bestehen kann. Der Beschwerdeführer war nur wenige Monate im Musikstudio seines Vaters tätig und auch in seiner damaligen Position als Trommler und als Bürokraft nicht besonders exponiert, sodass nicht von einer aktuellen Bedrohungslage auszugehen ist. Selbiges ergibt sich aus der EUAA Country Guidance (S 82).

Dass der Beschwerdeführer aktuell aufgrund seiner Tätigkeit immer noch eine Bedrohung zu erwarten hätte, ist nicht glaubhaft. Denn entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503). Aus dem Fluchtvorbringen ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Zeitpunkt mit einer Verfolgungshandlung im Sinne der zuvor genannten Judikatur rechnen müsste und es ergibt sich in einer Gesamtschau nicht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine derart exponierte Rolle innegehabt hätte, woraus sich im Falle seiner Rückkehr zwangsläufig die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seiner Person ableiten lässt. Eine drohende Verfolgung ehemaliger Sänger bzw Musiker oder von deren Familienmitgliedern oder Mitarbeitern lässt sich weder dem EUAA-Risikoprofil noch den UNHCR-Richtlinien entnehmen.

2.2.1.8. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei ferner auch bedroht worden, weil er sich geweigert habe, sich den schiitischen Milizen anzuschließen, so blieb dieses Vorbringen auf einem allgemeinen und unspezifizierten Niveau und war nach Aussagen des Beschwerdeführers lediglich eine Folge der (vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingestuften) Bedrohung aufgrund der Tätigkeit im Musikstudio. Eine Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen. Ebenso formulieren weder die UNHCR-Schutzerwägungen vom Mai 2019 noch die EUAA-Leitlinien vom Jänner 2021 ein entsprechendes Risikoprofil bzw gehen davon aus, dass die Rekrutierung durch schiitische Milizen auf freiwilliger Basis erfolgt (EUAA Leitlinien, S 74). Auch den Länderinformationen in Punkt 1.5.1. und 1.5.3. zufolge erfolgt die Rekrutierung durch schiitische Milizen auf freiwilliger Basis. Zwangsrekrutierung sei extrem selten mit vielleicht drei oder vier dokumentieren Fällen. In Zusammenschau mit dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen ausgesetzt war bzw im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

2.2.1.9. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen tatsächlich stattgefunden haben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Beachtung der dargelegten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass es ihm nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte und die vorgebrachten Angriffe als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der die Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Glaubhaftigkeit vermissen lassen.

2.2.2. Insoweit der Beschwerdeführer auf Nachfrage seines Rechtsvertreters (VP S 18) in der mündlichen Verhandlung angab, im Irak Probleme aufgrund seiner Dreadlocks gehabt zu haben und Alkoholkonsum im Irak zudem verboten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu auf einem sehr allgemeinen Niveau blieben. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer im Irak Probleme wegen seiner Dreadlocks hatte (die er im Übrigen auch aktuell nicht mehr trägt) oder dort Alkoholkonsum verboten ist, reichen jedenfalls nicht aus, um von einer geänderten Lebensweise und westlichen Orientierung zu sprechen, die im Falle einer Rückkehr in den Irak zu Verfolgung führen würde.

2.2.5. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak konkrete, ihn persönlich treffende Bedrohungen oder Verfolgungen drohen würden.

2.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

2.3.1. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP S 11 ff).

2.3.2. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung, bei welcher der Beschwerdeführer durchgehend auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen war.

2.3.3. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen vergleiche VP S 13).

2.3.4. Dass der Beschwerdeführer lediglich Kontakte zu seinen irakischen und syrischen Zimmerkollegen in seiner Unterkunft hat und darüber hinaus nur geringfügige Kontakte im Rahmen der Asylwerberunterkunft, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (VP S 13). Dass keine besonders engen Freundschaften festgestellt werden konnten, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine besondere, über das normale Maß hinausgehende Nahebeziehung erwähnte (VP S 13).

2.3.5. Die Feststellungen zur gelegentlichen freiwilligen Mithilfe des Beschwerdeführers in seiner Asylwerberunterkunft ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vergleiche VP S 12).

2.3.6. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung sowie zur fehlenden Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ergeben sich aus dem GVS-Auszug sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VP S 12).

2.3.7. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers.

2.4.2. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers im Irak sowie die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 (VP S 8 ff). Aus der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer zumindest anfangs bei seiner Familie Unterkunft wird nehmen können (VP S 17). Der Beschwerdeführer hat auch bereits vor seiner Ausreise im Familienhaus in Diwaniyya gewohnt. Seine zwei Schwestern sind mittlerweile aus dem Familienhaus ausgezogen. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten.

Die Feststellung zu den Ortskenntnissen des Beschwerdeführers in Diwaniyya ergibt sich daraus, dass er laut eigenen Angaben bis Ende 2015 in Diwaniyya gelebt hat (VP S 8). Dass er auch über Ortskenntnisse in Bagdad verfügt, ergibt sich daraus, dass er zwischen Anfang 2016 und seiner Ausreise im Jahr 2018 in Bagdad gelebt und gearbeitet hat (VP S 8).

Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er im Irak verschiedensten beruflichen Tätigkeiten an mehreren verschiedenen Orten (Diwaniyya, Bagdad und Erbil) nachging, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu können (VP S 8 und 12). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

2.4.3. Den unter Punkt römisch II.1.5. vorzitierten Quellen und Berichten ist eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak zu entnehmen. Es ist nach der weitgehenden Ausschaltung des IS und der Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung auszugehen, sodass sich die allgemeine Lage und insbesondere die Sicherheitslage zum Entscheidungszeitpunkt in den letzten Jahren deutlich stabilisiert haben. Die Zahl der im Irak durch Gewalt ums Leben gekommenen ist in den vergangenen Jahren drastisch gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so ist diese Zahl im Jahr 2019 auf rund 2.300 Gewaltopfer und im Jahr 2020 auf rund 900 Gewaltopfer gesunken. Im Jahr 2021 gab es nach vorläufigen Schätzungen bis einschließlich Juli nur noch 417 zivile Todesopfer im Irak. Insgesamt verzeichnet der Irak gegenwärtig somit die niedrigste Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003. Gewalt durch den IS ist im Südirak praktisch kaum präsent. Ab Oktober 2019 fanden im Südirak Massenproteste statt, bei denen es zu gewaltsamen Übergriffen und Morden kam vergleiche dazu die Länderinformation der Staatendokumentation unter Punkt römisch II.1.5.1.).

Zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers al-Qadisiyah ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Zahl der sichereitsrelevanten Vorfälle sehr gering ist (drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer im Februar 2021, vier sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer im März 2021, im April drei Vorfälle ohne Opfer, im Mai vier Vorfälle ohne Opfer und im Juni 2021 zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Verletzten, im August 2021 acht Vorfälle ohne Opfer. Nahezu alle diese Vorfälle wurden pro-iranischen Milizen zugeordnet, die Anschläge galten nahezu ausschließlich Versorgungskonvois der USA vergleiche dazu die Länderinformation der Staatendokumentation unter Punkt römisch II.1.5.1.).

Zur Stadt Bagdad, in der der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise knapp zwei Jahre gelebt und gearbeitet hat, ergibt sich aus den Länderinformationen ebenso, dass die Zahl der sichereitsrelevanten Vorfälle nicht besonders hoch ist (zehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Februar und März 2021, sieben sicherheitsrelevante Vorfälle im April 2021, im Mai neun Vorfälle, im Juni 16 Vorfälle, im Juli 2021 18 sicherheitsrelevante Vorfälle, im August 2021 10 Vorfälle. Auch hier wurden viele dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen zugeordnet, die Anschläge galten oft Versorgungskonvois der USA vergleiche dazu die Länderinformation der Staatendokumentation unter Punkt römisch II.1.5.1.).

Auch hinsichtlich der Stadt Basra ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Zahl der sichereitsrelevanten Vorfälle sehr gering ist (zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer im Februar 2021, ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer im Mai 2021, ein Vorfall im Juni 2021 ohne Opfer, ebenso im Juni und im Juli 2021. Alle diese Vorfälle wurden pro-iranischen Milizen zugeordnet, die Anschläge galten jeweils Versorgungskonvois der USA vergleiche dazu die Länderinformation der Staatendokumentation unter Punkt römisch II.1.5.1.).

Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen (dort Sitzung 133 und 134) halten fest, dass im Kontext des bewaffneten Konflikts im Irak zu den Faktoren zur Beurteilung der Bedrohung des Lebens oder der Person eines Antragstellers aufgrund willkürlicher Gewalt in einem bestimmten Teil des Landes, die Anzahl der Zivilopfer und der Sicherheitsvorfälle sowie die Existenz schwerwiegender Verletzungen humanitären Völkerrechts, die Bedrohungen des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit darstellen, gehören. […] Im Kontext des Konflikts im Irak umfassen die in dieser Hinsicht relevanten Faktoren (i) die anhaltende Präsenz von ISIS in Gebieten außerhalb von Ballungszentren, wo nach der Zurückeroberung von ISIS noch keine wirksame staatliche Kontrolle etabliert wurde sowie die Fähigkeit von ISIS, Zivilisten zu bedrohen, einzuschüchtern, zu erpressen, zu entführen, zu töten und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken; (ii) der hohe Grad der Fragmentierung unter den Sicherheitsakteuren; die weitverbreitete Korruption und die Fähigkeit der Sicherheitsakteure, straffrei Menschenrechtsverletzungen zu begehen; (iii) die Auswirkungen der Gewalt und der Unsicherheit auf die humanitäre Situation, die an der Nahrungsmittelknappheit, der Armut, der Zerstörung von Häusern und Lebensgrundlagen sowie dem Verlust von Vermögen ersichtlich sind und (iv) die Beschränkungen der Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben. Diese Faktoren können entweder für sich oder kumulativ in einem bestimmten Teil des Iraks eine Situation herbeiführen, die hinreichend ernsthaft ist, damit es zu einer Anwendung von Artikel 15(c) kommt, ohne dass der Antragsteller einzelfallbezogene Faktoren oder Umstände nachweisen müsste, die das Risiko eines Schadens erhöhen. Wenn dies nach einer Berücksichtigung aller relevanten Beweise hinsichtlich des Teils des Iraks, aus dem der Antragsteller stammt, als nicht zutreffend erachtet wird, ist zu klären, ob die persönlichen Merkmale des Antragstellers bestimmte Vulnerabilitäten offenbaren, die in Verbindung mit der Art und dem Ausmaß der Gewalt eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Person des Antragstellers hervorrufen.

Dass dem Beschwerdeführer seiner Heimatregion und seiner Heimatstadt keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens, seiner Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit infolge allgemeiner Gewalt oder infolge von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung schwerwiegend stören, droht, ergibt sich aus den Länderberichten zur Sicherheitssituation in seiner Heimatregion. Diese legen dar, dass der Beschwerdeführer als schiitischer Araber der dortigen Mehrheitsbevölkerung angehört, sodass er unter diesem Aspekt nicht irgendwie exponiert ist. Die Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung legen dar, dass es bei Massenprotesten, die in jüngerer Vergangenheit im Südirak ausgebrochen ware, es teilweise zu exzessiver Gewaltanwendung seitens (halb)staatlicher Akteure gegen die Demonstrierenden kam. Es ist aber nicht hervorgekommen, dass davon sämtliche Zivilisten von diesem Vorgehen betroffen sind, sodass auch konkret den Beschwerdeführer betreffend aus diesem Grund keine reale Gefährdung ersichtlich ist. Die Sicherheitsvorfälle gehen in den südlichen Provinzen Iraks im Wesentlichen auf Streitigkeiten innerhalb von Stämmen oder zwischen Stämmen und/oder kriminelle Aktivitäten sowie Anschläge auf Versorgungskonvois der USA durch pro-iranische Milizen zurück – auch unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich in der Person des Beschwerdeführers keine reale Gefährdung. Er brachte eine „Stammesstreitigkeit“ überhaupt nicht vor und es gibt keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass er das reale Risiko hat, bei einer Rückkehr Opfer von Kriminellen zu werden. Auch die sehr niedrige Gesamtzahl der mit Konflikten zusammenhängenden Vorfälle und zivile Opfer in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer realen Gefährdung ausgesetzt ist.

Aus der EUAA Country Guidance aus Jänner 2021 (dort Sitzung 149/150) ergibt sich, dass nach Einschätzung von EUAA das Gewaltlevel in Qadisiya derart niedrig ist, dass generell kein reales Risko für einen Zivilisten, von willkürlicher Gewalt iS Artikel 15, c der Qualifikationsrichtlinie betroffen zu sein:

„Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Qadissiya at such a low level that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence within the meaning of Article 15(c) QD. However, individual elements always need to be taken into account as they could put the applicant in risk-enhancing situations.“

Dasselbe gilt für Basra (S 137).

Hinsichtlich Bagdad stellt sich die Sicherheitslage nach EUAA etwas differenzierter dar (S 136), da der Beschwerdeführer in Bagdad jedoch zwei Jahre gelebt und gearbeitet hat und es sich um einen alleinstehenden, jungen, arbeitsfähigen Mann handelt ohne besondere Vulnerabilitäten, ist nicht davon auszugehen, dass er in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt wäre:

„Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Baghdad, however not at a high level and, accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD.“

Dabei ist die EUAA Country Guidance 2021 aktueller und differenzierter als die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, sodass das erkennenden Gericht – unbeschadet der Auseinandersetzung mit den auch von UNHCR erwähnten Faktoren – der Einschätzung von EUAA zur Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers folgt.

Der Beschwerdeführer ist außerdem mit der irakischen Kultur und den Gepflogenheiten sozialisiert. Der Beschwerdeführer hat 9 Jahre lang die Schule im Irak besucht und verfügt über verschiedenste Berufserfahrung im Irak. Er ist zudem im erwerbsfähigen Alter, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Er kann bei seiner Familie – wie bereits vor Ende 2015 – Unterkunft finden.

In Hinblick auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Schiit ist und nicht aus einem vom Islamischen Staat kontrollierten oder einem umkämpften Gebiet stammt oder dort gelebt hat. Folglich benötigt er für eine neuerliche Ansiedlung weder Bürgen noch Unterstützungsschreiben eines lokalen Mukhtars.

Hinsichtlich der Wasserknappheit im Süden des Landes ergibt sich aus den Länderberichten, dass sich die Wasserkrise nachteilig auf die Existenzgrundlagen in der Landwirtschaft ausgewirkt hat und eine verstärkte Landflucht stattgefunden hat – der Beschwerdeführer ist davon jedoch nicht direkt betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Problematik aufgrund der mangelhaften Wasserversorgung in Basra und al-Qadisiya – allerdings können 90% der Einwohner Basras und 72,9% der Bevölkerung in Qadisiyah aus dem Trinkwassernetz versorgt werden vergleiche die Länderfeststellungen unter Punkt 1.5.1.). Daraus ergibt sich eine durchaus angespannte Situation, es ist jedoch die Situation nicht so, dass eine grundlegende Wasserversorgung nicht erlangt werden könnte. Die Situation hinsichtlich Arbeitsmarkt, Wohnmöglichkeiten, Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist, wie die Länderberichte darstellen, insgesamt schwierig und angespannt, grundsätzlich ist aber alles verfügbar und daher eine Rückkehr möglich. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass es dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich ist, nach al-Qadisiya oder Basra zurückzukehren und dort – nach anfänglichen Schwierigkeiten – relativ unbehelligt zu leben.

Selbiges gilt für eine Rückkehr nach Bagdad. Auch hier ergibt sich aus den Länderberichten eine angespannte Versorgungslage, es ist aber grundsätzlich alles verfügbar. Zudem hat der Beschwerdeführer es bereits in der Vergangenheit geschafft, in Bagdad Fuß zu fassen und dort zwei Jahre lang zu leben und zu arbeiten.

2.4.4. Die Feststellung zur sicheren Erreichbarkeit der Stadt Diwaniyya bzw von Bagdad und Basra ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die EUAA Country Guidance aus Jänner 2021 nennt auf Sitzung 167 die Flughäfen Bagdad, Basra und Erbil:

Baghdad: Baghdad International Airport is located 16 kilometres west of downtown Baghdad.

Basrah: Basrah International Airport is located 10.5 kilometres from the city centre and is the second largest airport.

Erbil: Erbil International Airport is located 9 kilometres from the city centre.

Die Feststellungen zur sicheren Flugverbindung von Europa nach Bagdad und von dort nach Basra bzw. über andere Stationen – etwa Dubai – von Europa nach Basra beruhen auf den notorischen Gegebenheiten, dass es in beiden Städten Flughäfen gibt und diese von Passagierflugzeugen angesteuert werden. Notorisch ist dies deshalb, weil über allgemein im Internet aufrufbare Buchungsseiten derartige Flüge abrufbar sind (etwa über die Fluglinie Emirates, abgerufen am 21.02.2022).

Es hat sich aus der Berichtslage nicht ergeben, dass diese Flugverbindungen von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen wären, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre. Dementsprechend hält die EUAA Country Guidance auf Sitzung 167 ebenso fest, dass das Erfordernis der Reisesicherheit bei Bagdad, Erbil und Basra erfüllt ist:

„Despite the above and taking into account the availability of an international airport, the requirement of safety of travel would in general be considered met with regard to the three cities. For some profiles, in particular for individuals who may be perceived as associated with ISIL, this requirement should be carefully assessed on an individual basis.“

Daher war festzustellen, dass der Reiseweg für den Beschwerdeführer von Europa nach Bagdad bzw nach Basra und von dort weiter nach Qadisiya sicher ist.

2.4.5. Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

2.4.6. Eine Rückkehr in den Irak führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Diwaniyya sowie in Bagdad und Basra nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.5.    Zur maßgeblichen Situation im Irak

Das Bundesverwaltungsgericht brachte für den konkreten Fall maßgebliche und zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderberichte in das gegenstädliche Verfahren ein. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Weder in der Beschwerde noch in der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers sind Länderberichte enthalten, die den Feststellungen des erkennenden Gerichtes zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers entgegenstünden oder eine andere Beurteilung erfordern würden. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführten Länderberichte blieben auch unbestritten.

Die beiden vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Positionspapiere – nämlich die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, aus Mai 2019 und die EUAA Country Guidance Iraq aus Jänner 2021 werden im gegenständlichen Erkenntnis in der Beweiswürdigung zur Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz diskutiert, da es sich um aus der Berichtslage abgeleitete Richtlinien und Positionen handelt. Beide Positionspapiere beruhen auf seriösen Erkenntnisquellen, an deren Richtigkeit keine Zweifel enstanden sind. Die EUAA-Country Guidance verweist vielfach auf andere aktuelle EUAA-Berichte zum Irak, sodass diese (verwiesenen) Berichte immanenter Bestandteil der dem gegenständlichen Erkenntis zugrundeliegenden EUAA-Country Guidance sind. Im Wesentlichen sind die Schlussfolgerungen von EUAA und UNHCR kongruent.

Der Beschwerdeführer hat die Positionspaiere nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides.

3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):

3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

3.1.2. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0036).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mit Hinweis auf Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU -Statusrichtlinie).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

3.1.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Fluchtgrund aus einer Gesamtschau seiner Angaben und den von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck: Im gegenständlichen Fall stützt der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund auf eine behauptete Bedrohung durch schiitische Milizen aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Sänger und Betreiber eines Musikstudios. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, er sei einer Zwangsrekrutierung durch die schiitische Miliz Saraya al-Salam ausgesetzt gewesen. Wie festgestellt und unter Punkt römisch II.2.2. beweiswürdigend erörtert, hat sich dieses Vorbringen aufgrund der Vielzahl an Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Schilderungen der Abläufe der Bedrohungen, als nicht glaubhaft erwiesen. Es konnte im Verfahren weder eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Milizen oder durch andere Personen noch eine Zwangsrekrutierung von schiitischen Milizen festgestellt werden. Es droht dem Beschwerdeführer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund – dies auch schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nur wenige Monate im Musikstudio seines Vaters tätig war und zwischenzeitig mehr als sechs Jahre seitdem vergangen sind.

Auch auf Basis der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Bei einer Rückkehr in den Irak drohen dem Beschwerdeführer aktuell somit individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Milizen oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr in den Irak droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Milizen oder durch andere Personen.

3.1.4. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Bagdad offen: Der Beschwerdeführer konnte bereits zwischen Anfang 2016 und seiner Ausreise unbehelligt in Bagdad leben und flüchtete nach eigenen Aussagen dorthin wegen der Bedrohung am Heimatort. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm diese Fluchtalternative nun nicht mehr offenstehen sollte, zumal die Schlagkraft der Miliz Saraya al-Salam den Länderberichten zufolge als gering eingestuft wird.

3.1.5. Das erkennende Gericht gelangt demnach zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Irak keine aktuelle Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, dem Beschwerdeführer zusätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative in Bagdad offensteht und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation eines Asylwerbers begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.

Paragraph 11, AsylG lautet:

„Innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“

Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).

Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Diwaniyya in der Provinz al-Qadisiya geboren und aufgewachsen. Dass ihm im Fall seiner Abschiebung in den Irak bei einer Rückkehr nach Diwaniyya die reale Gefahr einer gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung droht, ist aus den oben angeführten Länderberichten vergleiche Punkt römisch II.1.5.) in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch II.1.1. sowie römisch II.1.4.) aus den folgenden Gründen nicht erkennbar:

Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen keineswegs verkannt, dass die Situation im Irak aufgrund von regelmäßigen Anschlägen als angespannt zu betrachten ist. Wie den unter römisch II.1.5. zitierten Länderberichten zu entnehmen ist, hat sich die Lage in den letzten Jahren jedoch stetig gebessert und ist insbesondere in al-Qadisiya die Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen äußerst gering. Zudem ist die die Heimatstadt des Beschwerdeführers Diwaniyya auch sicher zu erreichen.

Die Situation in der Heimatprovinz al-Qadisiya stellt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Ergebnis nicht als derartig dar, dass schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region erwarten lässt, dass sie Opfer eines Gewaltaktes wird.

Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass exzeptionelle Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gegebenheiten in der Stadt Diwaniiya in al-Qadisiya hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung auch nicht zu erkennen, dass er im Fall einer Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lebenssituation geraten und aus diesem Grund real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Von einer völligen Perspektivenlosigkeit für den Fall einer Rückkehr ist gegenständlich nicht auszugehen. Dem Beschwerdeführer als gesundem und arbeitsfähigem Mann, der einen Großteil seines Lebens, nämlich knapp 24 Jahre im Irak, überwiegend in Diwaniiya sowie auch Bagdad und Erbil verbracht hat, mit den gesellschaftlichen und örtlichen Gegebenheiten vertraut ist, die regionale Landessprache beherrscht, eine Schulbildung genossen hat, Berufserfahrung vorweist und weiterhin über starke familiäre Anknüpfungspunkte in Diwaniiya verfügt, zuzutrauen, sich im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort wieder zurecht zu finden und seine notdürftigsten Lebensgrundlagen zu besorgen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Dokumente zumindest in Kopie und gehört der schiitischen Bevölkerung an. Vor diesem individuellen Hintergrund ist auch bei einer Ansiedlung in Bagdad oder Basra nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit auszugehen, sodass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in diesen beiden Städten offensteht.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Was die pandemiebedingte Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 im Irak anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als junger Mann ohne Vorerkrankungen keiner Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein besonders schwerer Krankheitsverlauf zu erwarten ist. Abgesehen davon ist die durchgerechnete Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner im Irak im internationalen Vergleich noch verhältnismäßig gering, sodass gegenständlich kein für eine Gewährung subsidiären Schutzes signifikantes Risiko ersichtlich ist, im Irak an der Krankheit COVID-19 mit schwerem Verlauf zu erkranken.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in den Irak sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein, Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Der Beschwerdeführer hat keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt und es ist in einer Gesamtbetrachtung der länderspezifischen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Heimatort real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Dasselbe gilt für Basra und Bagdad als dem Beschwereführer offen stehende innerstaatliche Fluchtalternativen.

3.2.4. Im Ergebnis kann ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):

3.3.1. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.3. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheids (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.4.2.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).

3.4.2.2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die Vorheriger Suchbegrifffreie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019).

Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist zudem im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

3.4.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

3.4.3.1. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 22.05.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither kam ihm für die Dauer des Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG zu. Zum Entscheidungszeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer damit ca 1 Jahr und 9 Monate im Bundesgebiet auf.

Der seit Mai 2020 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua).

Ein Aufenthalt von unter zwei Jahren stellt dementsprechend keinen solch langen Zeitraum dar, dass schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre.

Den Integrationsschritten des Beschwerdeführers steht nämlich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0417) gegenüber, dass sich der Beschwerdeführer dabei seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur darauf verwiesen hat, dass sich ein Fremder spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein muss (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034), ist im Beschwerdefall zu bemerken, dass dies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.08.2020 der Fall war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde auch gemäß der Judikatur des EuGH illegal im Sinne der Richtlinie 2008/115, dies unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde (EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, Rn 59).

3.4.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es liegt demnach kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).

3.4.3.3. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift daher lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers ein:

Zum Privatleben und zur Integration des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass er während seines Aufenthalts kaum Deutschkenntnisse erlangt hat und sich auf Deutsch nicht verständigen kann. Er hat keinen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen und bislang keine Deutschprüfung abgelegt.

Der Beschwerdeführer hat außerhalb seiner Asylwerberunterkunft keine sozialen Kontakte geknüpft und verbringt seine Freizeit überwiegend mit anderen Asylwerbern. Ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität der Beziehungen, liegt nicht vor.

Abgesehen von einer unregelmäßigen freiwilligen Mithilfe beim Transport von Sachspenden in der Asylwerberunterkunft arbeitet der Beschwerdeführer nicht ehrenamtlich. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht am Arbeitsmarkt integriert.

Insgesamt weist der Beschwerdeführer in Österreich nur einen sehr geringen Grad der Integration auf. Ein schützenswertes Privatleben konnte somit mangels sozialer Integration und intensiver Beziehungen nicht festgestellt werden.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

3.4.3.4. Im Falle des Beschwerdeführers ist außerdem zu beachten, dass eine nach wie vor starke Bindung zum Heimatstaat besteht. Seine Kernfamilie bestehend aus den Eltern und den Geschwistern des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Irak. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Kernfamilie und könnte bei dieser – wie bereits vor seiner Ausreise – wieder Unterkunft nehmen. Zudem hat er den Großteil seines Lebens im Irak verbracht und ist dort entsprechend sozialisiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301). Dabei kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland an, sondern lediglich auf „Bindungen zum Heimatstaat des Fremden“ vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051). Unabhängig vom Bestehen der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Irak, kann sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch eine Existenzgrundlage schaffen wie er es auch bereits vor seiner Ausreise an verschiedensten Orten im Irak konnte.

3.4.3.5. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

3.4.3.6. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen wird nur in Ausnahmefällen vom Interesse des Fremden an seinem Privatleben in Österreich überwogen vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0108). Dazu ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur des VfGH zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem mehrjährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen vergleiche VfGH 12.06.2013, U485/2012).

3.4.3.7. Im Ergebnis wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, in Abwägung aller Umstände und Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen schwerer als die schwach ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses war auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Dementsprechend war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst verhältnismäßig kurz in Österreich ist und nicht sonderlich stark integriert ist und hingegen starke familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.

Letztlich wird darauf verwiesen, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861).

3.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK darstellt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides war damit abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids (Zulässigkeit der Abschiebung):

3.5.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

3.5.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und wird mit der gegenständlichen Entscheidung verneint vergleiche Pkt. römisch II.3.2)

3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 und wird mit gegenständlicher Entscheidung ebenso verneint vergleiche Pkt. römisch II.3.1.).

3.5.4. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht im vorliegenden Fall nicht.

3.5.5. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak ist daher zulässig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.6. Zu Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids (Frist für die freiwillige Ausreise):

3.6.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.

3.6.2. Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

3.6.3. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Miliz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie Resozialisierung Risikogruppe Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe Verfolgungsgefahr Versorgungslage Vorerkrankung Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W287.2238019.1.00

Im RIS seit

06.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022

Dokumentnummer

BVWGT_20220221_W287_2238019_1_00

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