Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681, mwN); dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete "Revisionsgründe" lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0005, und 30.3.2017, Ra 2017/07/0006).Eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht vergleiche etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681, mwN); dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete "Revisionsgründe" lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG enthalten vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0005, und 30.3.2017, Ra 2017/07/0006).