Die Bestimmung des § 44a lit a VStG 1950 verlangt insbesondere auch die Bezeichnung des nach Annahme der Behörde unbefugt ausgeübten Gewerbes, da erst dadurch die eindeutige und unzweifelhafte Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit b VStG 1950 ermöglicht wird (Hinweis E 14.5.1985, 84/04/0140).Die Bestimmung des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 verlangt insbesondere auch die Bezeichnung des nach Annahme der Behörde unbefugt ausgeübten Gewerbes, da erst dadurch die eindeutige und unzweifelhafte Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 ermöglicht wird (Hinweis E 14.5.1985, 84/04/0140).