Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 1463/59

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2499 F/1961;

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1463/59

Entscheidungsdatum

29.09.1961

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Löhne und Darlehen, die im Jahr ihrer Entstehung buchmäßig nicht ausgewiesen worden sind, können zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Schuld in einem späteren Jahr nicht als Rückstellung gebucht werden. Rückstellungen zu Lasten des Gewinnes können grundsätzlich nur für ungewisse Schulden des betreffenden Wirtschaftsjahres gebildet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959001463.X03

Im RIS seit

29.09.1961

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016

Dokumentnummer

JWR_1959001463_19610929X03

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