Dem Antrag kommt (mit den sich aus § 219 Abs 1 ZPO ergebenden Einschränkungen) Berechtigung zu.Dem Antrag kommt (mit den sich aus Paragraph 219, Absatz eins, ZPO ergebenden Einschränkungen) Berechtigung zu.
[6] 1. Die ursprüngliche, auf § 20 OGHG gestützte Rechtsprechung, wonach eine Einsicht in die Akten des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich (und grundsätzlich) ausgeschlossen sei, wurde in weiterer Folge nicht aufrecht erhalten (RS0071142 [T1]). Vielmehr sind nach der nunmehrigen Rechtsprechung die Bestimmungen über die Akteneinsicht auch auf Ob-Akten anzuwenden (6 Ob 153/15s vom 4. 1. 2016; 6 Ob 83/21f Rn 7; vgl auch Rassi in Fasching/Konecny II/33 [2015]; § 219 ZPO Rz 19). [6] 1. Die ursprüngliche, auf Paragraph 20, OGHG gestützte Rechtsprechung, wonach eine Einsicht in die Akten des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich (und grundsätzlich) ausgeschlossen sei, wurde in weiterer Folge nicht aufrecht erhalten (RS0071142 [T1]). Vielmehr sind nach der nunmehrigen Rechtsprechung die Bestimmungen über die Akteneinsicht auch auf Ob-Akten anzuwenden (6 Ob 153/15s vom 4. 1. 2016; 6 Ob 83/21f Rn 7; vergleiche auch Rassi in Fasching/Konecny II/33 [2015]; Paragraph 219, ZPO Rz 19).
[7] 2.1 Nach § 219 Abs 1 ZPO können die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen. Von der Akteneinsicht im Sinn der genannten Bestimmung sind aber Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts ausgenommen. [7] 2.1 Nach Paragraph 219, Absatz eins, ZPO können die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen. Von der Akteneinsicht im Sinn der genannten Bestimmung sind aber Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts ausgenommen.
[8] 2.2 Die Gewährung der Akteneinsicht hat sich nach § 170 Abs 2 GeO zu richten, wonach Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die ua zufolge § 219 Abs 1 ZPO von der Einsicht ausgeschlossen sind, vorher dem Akt zu entnehmen sind. [8] 2.2 Die Gewährung der Akteneinsicht hat sich nach Paragraph 170, Absatz 2, GeO zu richten, wonach Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die ua zufolge Paragraph 219, Absatz eins, ZPO von der Einsicht ausgeschlossen sind, vorher dem Akt zu entnehmen sind.
[9] 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind somit sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, weiters Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie das Original der Entscheidungsbegründung von der Akteneinsicht ausgenommen (RS0071142 [T1]; 6 Ob 153/15s vom 4. 1. 2016). Diese Verbote richten sich auch gegen die Parteien des Verfahrens selbst (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 219 Rz 5). [9] 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind somit sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, weiters Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie das Original der Entscheidungsbegründung von der Akteneinsicht ausgenommen (RS0071142 [T1]; 6 Ob 153/15s vom 4. 1. 2016). Diese Verbote richten sich auch gegen die Parteien des Verfahrens selbst (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 219, Rz 5).
[10] 4. Dem Akteneinsichtsbegehren war daher nur mit diesen Einschränkungen stattzugeben. Wie bereits mehrfach festgehalten wurde, verbleibt in tatsächlicher Hinsicht im Ergebnis somit lediglich ein „inhaltsleerer“ Rechtsmittelakt (6 Ob 551/90 [zu einem Ob-Akt]), weil der Akteneinsichtnehmende nur jene Entscheidung zur Einsicht bekommt, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wurde (6 Ob 83/21f Rn 3).