Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger war bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerinnen seit 1. 9. 1997 beschäftigt.
[2] Am 28. 9. 2019 schlossen die Beklagte und deren Zentralbetriebsrat mit Betriebsvereinbarung einen Sozialplan („Sozialplan S*“) ab, weil die Beklagte beabsichtigte, eine Sparte ihres Unternehmens in Wien zu schließen und Mitarbeiter abzubauen. Diese Betriebsvereinbarung galt zunächst bis 30. 9. 2020. In der Folge wurde die Gültigkeit dieses Sozialplans bis 30. 9. 2022 verlängert.
[3] Am 9. 10. 2019 wurde die Betriebsvereinbarung Nummer 20 zwischen der S* AG Österreich und deren Zentralbetriebsrat über die Umsetzung der gesetzlichen Altersteilzeit (ATZ), die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilpension (erweiterte ATZ), den „gleitenden Pensionsübergang“ (GPÜ), die Einrichtung eines Langzeitkontos (LZK) und die Freistellung von Mitarbeitern mit Gültigkeit ab 1. 1. 2019 abgeschlossen.
[4] Mehrere Anbote der Beklagten (zuletzt ein Anbot vom November 2019), das Dienstverhältnis mit dem Kläger unter Berücksichtigung des Sozialplans einvernehmlich aufzulösen, nahm der Kläger nicht an, weil er mit den jeweils darin genannten Bedingungen (ua dem Beendigungsdatum) nicht einverstanden war.
[5] Mit Schreiben vom 26. 11. 2019 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers zum 31. 3. 2020 auf. Diese Kündigung focht der Kläger wegen Sozialwidrigkeit und eines verpönten Motivs an. Über die Kündigungsanfechtungsklage wurde bislang noch nicht entschieden.
Die Betriebsvereinbarung „Sozialplan S*“ enthält ua folgende Regelungen:
„1. Präambel
…
Personalanpassungen
Es werden Bedingungen für folgende Maßnahmen personeller Art vereinbart:
Angebote gemäß BV-20 (ATZ, GPÜ) der S* AG Österreich
Versetzungen, Konzernübertritte
Beendigung von Dienstverhältnissen
Der Vorstand der S* hat beschlossen, dass eine bestimmte von der PG-Leitung definierte Gruppe von ArbeitnehmerInnen (im folgenden MitarbeiterInnen) ein Anbot für eine Maßnahme gemäß diesem Sozialplan erhalten. Die Vertragspartner sind sich einig, dass ein höchstmögliches Maß an Einvernehmlichkeit zwischen MitarbeiterInnen und Unternehmen erzielt werden soll. Als weitergehende Maßnahmen werden aus Sicht der S* betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgeschlossen.
2. Geltungsbereich
Die Punkte 1–5 dieser Betriebsvereinbarung gelten für MitarbeiterInnen, die sich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung in einem unbefristeten ungekündigten Dienstverhältnis befinden.
Sie gilt nicht für MitarbeiterInnen, deren Dienstverhältnis wegen Pensionierung (z.B. Alterspension, vorzeitiger Alterspension, Korridorpension, Berufsunfähigkeits-/ Invaliditätspension) endet. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Sozialplanes sollen MitarbeiterInnen, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch aus der Pensionsversicherung erfüllen, diese Pensionsleistungen auch in Anspruch nehmen.
Bei Selbstkündigungen und bei Entlassungen gilt der Sozialplan nicht.
5. Beendigung von Dienstverhältnissen
Die Betriebsvereinbarung gilt, sofern eine Auflösungsvereinbarung-/erklärung nach dem Abschluss dieser BV und bis spätestens zum 30. 06. 2020 abgeschlossen/abgegeben wurde und der/die Mitarbeiterin bis spätestens 30. 09. 2020 aus dem Konzern ausscheidet.
Ansprüche aus einzelvertraglichen Auflösungsvereinbarungen, die über die gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen und/oder Betriebsvereinbarungs-Ansprüche hinausgehen, werden auf die Leistungen nach diesem Sozialplan angerechnet.
5.10. Auszahlungsmodus
Die gesetzlichen Ansprüche werden nach Abzug der gesetzlichen Abzüge mit Beendigung des Dienstverhältnisses zur Gänze fällig. Freiwillige Leistungen nach dieser Betriebsvereinbarung werden mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig, es sei denn, dass im gerichtlichen Weg der Weiterbestand des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird (Kündigungsanfechtung).
(…)“
[6] Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er auch im Falle der rechtswirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Kündigung des Dienstgebers Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsvereinbarung-Sozialplan vom 28. 9. 2018 habe, wobei diese Leistungen insbesondere die freiwillige Leistung nach Punkt 5.2., das Jubiläumsgeld nach Punkt 5.4., den Familienzuschuss nach Punkt 5.6. und den Sozialfonds gemäß Punkt 5.8.1. der Betriebsvereinbarung-Sozialplan umfassten.
[7] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit für das Revisionsverfahren relevant – ein, dass ein gekündigter Mitarbeiter keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan habe.
[8] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren insofern teilweise statt, als es feststellte, dass der Kläger auch im Falle der rechtswirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen den Streitteilen durch die Kündigung des Dienstgebers Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsvereinbarung – Sozialplan vom 28. 9. 2018 hat. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde rechtskräftig abgewiesen. Aus dem Wortlaut und Zweck des Sozialplans gebührten die Leistungen daraus auch dem von der Beklagten gekündigten Kläger.
[9] Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und gab der Berufung der Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung nicht Folge. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil die Auslegung des gegenständlichen Sozialplans für eine große Anzahl von Mitarbeitern der Beklagten, und damit über den Einzelfall hinaus, von Bedeutung sei und noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum gegenständlichen Sozialplan vorliege.
[10] In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.