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Rechtssatz für 4Ob195/18g 4Ob69/19d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132425

Geschäftszahl

4Ob195/18g; 4Ob69/19d

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

EuGVVO Art5 Z5
EuGVVO 2012 Art7 Z5
UMV Art125 Abs1

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Niederlassung ist entscheidend, dass diese auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Verflechtung wird dafür nicht verlangt, wohl aber ein gewisses Aufsichts‑ und Leistungsverhältnis mit Weisungsrecht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 195/18g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 4 Ob 195/18g
    Beisatz: Ob eine sogenannte „Anscheinsniederlassung“ besteht, ist nicht alleine nach dem Auftreten der Außenstelle zu beurteilen, wenn dieser Rechtsschein dem Stammhaus nicht zurechenbar ist. (T1)
    Beisatz: Nationale Vertriebs‑ und Konzerngesellschaften können nicht generell als Niederlassung qualifiziert werden. Notwendig ist eine Prüfung im Einzelfall. (T2); Veröff: SZ 2018/111
  • 4 Ob 69/19d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 69/19d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132425

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20181220_OGH0002_0040OB00195_18G0000_001

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