Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Gericht
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Entscheidungsdatum
15.03.2001
Index
32/06 Verkehrsteuern
Norm
ErbStG §3 Abs1 Z2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/16/0207
98/16/0206
Rechtssatz
Eine Zuwendung nach § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG setzt voraus, dass im Vermögen des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des bereicherten Teils nicht ankommt (Hinweis E 27. April 2000, 99/16/0249). Daher unterliegen Preisausschreiben für die richtige Auflösung von Rätseln, bei denen die Gewinner durch das Los ermittelt werden, der Schenkungssteuer (Hinweis Fellner,Gebühren und Verkehrsteuern III9 (1997), Rz 43 zu § 3 ErbStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160205.X02
Dokumentnummer
JWR_1998160205_20010315X02