Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Betriebsveräußerung ist nicht die Frage der Bestimmbarkeit bzw Bewertbarkeit einzelner Geschäftsbeziehungen zwischen Wirtschaftstreuhänder und Klienten und ihres Charakters als selbständige Wirtschaftsgüter maßgeblich, sondern, ob ein Unternehmerwechsel infolge Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen stattgefunden hat.