(3a)Absatz 3 aUnbeschadet der Abs. 1 bis 3 muss Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus einer Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 15 000 EWUnbeschadet der Absatz eins bis 3 muss Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus einer Abwasserreinigungsanlage mit einem Bemessungswert von größer als 15 000 EW60 vor der Einleitung in ein Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, bis 31. Dezember 2000 unterzogen werden. vor der Einleitung in ein Gewässer einer Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, bis 31. Dezember 2000 unterzogen werden.