(1)Absatz einsWer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind.Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder daß sie gemäß Paragraph 12, übereignet sind.