Entscheidungstext 13Os122/02

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os122/02

Entscheidungsdatum

13.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Antragstellers Ing. Peter W***** gegen die Antragsgegnerin STANDARD Verlagsgesellschaft mbH, wegen Paragraph 113, StGB, Paragraph 7 a, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff, AZ 31 Hv 7/02b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. August 2002, AZ 17 Bs 202/02 (ON 5 des Hv-Aktes), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, und der Vertreterin des Antragstellers Mag. Huberta Gheneff-Fürst sowie der Antragsgegnerin Dr. Maria Windhager zu Recht erkannt:

Spruch

Im Medienrechtsverfahren des Landesgerichtes St. Pölten, AZ 31 Hv 7/02b, verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. August 2002, AZ 17 Bs 202/02 (ON 5), in seiner Begründung das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 486, Absatz 4, StPO.

Text

Gründe:

Mit Eingabe vom 26. April 2002 stellte Ing. Peter W***** gegen die S***** Verlagsgesellschaft mbH den Antrag ua auf Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke des periodischen Druckwerkes "D*****" vom 21. April 2002 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff und auf Entschädigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff in Verbindung mit Paragraph 7 a, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff. Er brachte vor, dass die Äußerung in der erwähnten Tageszeitung "W***** wurde übrigens jetzt in zweiter Instanz verurteilt, weil er eine profil-Journalistin als "'hasserfüllt' und 'oberste degenerierte Persönlichkeit' beschimpft hatte" den objektiven Tatbestand nach Paragraph 113, StGB erfülle.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2002, GZ 31 Hv 7/02b-2, stellte das Landesgericht St. Pölten das Verfahren gemäß den Paragraphen 485, Absatz eins, Ziffer 4,, 486 Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand des Paragraph 113, StGB nicht erfüllt sei, weil der Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung einen tadelnden Vorhalt erfordere. In der gegenständlichen Veröffentlichung werde der Antragsteller jedoch nicht kritisiert, so dass es an einer tadelnden Färbung mangle.

Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Beschwerde, deren Ausführung sich auf die Bekämpfung der erwähnten Rechtsansicht des Erstgerichtes beschränkte.

Mit Beschluss vom 1. August 2002, AZ 21 Bs 202/02 (GZ 31 Hv 7/02b-5 des Landesgerichtes St. Pölten), gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde nicht Folge. In der Begründung bestätigte es die Rechtsansicht des Erstgerichts und sprach ua aus, dass die Frage, ob durch die inkriminierte Textstelle nicht allenfalls doch ein Tadel zum Ausdruck gebracht werde, mangels Bekämpfung der erstgerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Schuldberufung auf sich zu beruhen habe.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, hätte das Oberlandesgericht vorliegend aufgrund der Erklärung des Antragstellers, gegen den Einstellungsbeschluss des Einzelrichters gemäß Paragraph 486, Absatz 4, StPO Beschwerde zu erheben, ohne Bindung an die Begründung dieses Rechtsmittels in der Sache selbst erneut zu entscheiden gehabt.

Zwar kann der Gerichtshof zweiter Instanz nach Paragraph 114, Absatz 4, erster Satz (erster Halbsatz) StPO bei der Entscheidung über Beschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten Verfügungen oder Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird. Von amtswegigem Vorgehen im Sinn dieser Gesetzesstelle kann aber vorliegend deshalb keine Rede sein, weil der Antragsteller innerhalb offener Frist erklärt hat, sich gegen den Einstellungsbeschluss des Einzelrichters zu beschweren, somit gegen diesen Beschluss gar wohl Beschwerde geführt hat.

Anders als bei der Urteilsanfechtung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2,, 467 Absatz 2, zweiter Fall StPO) oder im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) - ähnlich auch im Fall einer Berufung vergleiche Ratz WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 280, - 296a Rz 13, Paragraph 294, Rz 4, Paragraph 295, Rz 6ff, Paragraph 467, Rz 4f) - verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung diese anzufechten, aber keine Begründung des solcherart ergriffenen Rechtsmittels. Zu einer Begründung seiner Beschwerde ist er zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wie weit der Beschwerdeführer von seinem Recht Gebrauch macht, bleibt gänzlich ihm überlassen. Aus dem Umstand, dass er von seinem Recht auf Anführung von (irgendwelchen) Gründen Gebrauch gemacht hat, folgt keineswegs die Pflicht, sämtliche Gründe anzuführen, oder dass in der Beschwerdeausführung nicht angeführte Gründe vom Rechtsmittelgericht nicht zu berücksichtigen wären, also ein anzunehmender Verzicht auf nicht geltend gemachte Beschwerdeargumente vorliegen würde.

Da die Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht nur für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes (Paragraph 41, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff), sondern dem Sinne nach auch für das selbständige Entschädigungsverfahren nach dem Mediengesetz (Paragraph 8 a, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffMedienGNächster Suchbegriff) gelten und spezielle Regelungen, die die Verpflichtung des Beschwerdegerichtes zur umfassenden Überprüfung eines angefochtenen Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens (Paragraphen 8 a, Absatz 2,, 41 Absatz 5, Vorheriger SuchbegriffMedienG) einschränken würden, das Mediengesetz nicht vorsieht, war das Oberlandesgericht auch nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgetragene Begründung beschränkt vergleiche demgegenüber im Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden aaO Paragraph 281, Rz

586) und hätte daher - folgend seiner Rechtsansicht - im vorliegenden Fall auch den Ausspruch des Fehlens einer tadelnden Färbung der inkriminierten Veröffentlichung prüfen müssen.

Im Übrigen beschränkt Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO die Pflicht des Beschwerdegerichtes zur Rücksichtnahme auf Neuerungen keineswegs auf solche, welche bereits dem Beschwerdeführer bekannt waren oder von diesem vorgebracht wurden.

Anmerkung

E67602 13Os122.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3334 = RZ 2003,188 = SSt 64/80 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00122.02.1113.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_0130OS00122_0200000_000

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