(2)Absatz 2Für das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen bestellte Kuratoren sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich zu entheben. Für Kuratorskosten, die vom Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen zu tragen wären, haftet die Republik Österreich in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1.Für das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen bestellte Kuratoren sind nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich zu entheben. Für Kuratorskosten, die vom Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen zu tragen wären, haftet die Republik Österreich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins,