Das Sechstel des § 67 Abs 3 EStG 1967 ist von jedem Arbeitgeber des in mehreren Dienstverhältnissen stehenden Arbeitnehmers GESONDERT zu berechnen. Bei der Durchführung des Jahresausgleiches von Amts wegen sind sonstige Bezüge bis zu jenen Sechstel auszuscheiden, die sich bei den EINZELNENDas Sechstel des Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1967 ist von jedem Arbeitgeber des in mehreren Dienstverhältnissen stehenden Arbeitnehmers GESONDERT zu berechnen. Bei der Durchführung des Jahresausgleiches von Amts wegen sind sonstige Bezüge bis zu jenen Sechstel auszuscheiden, die sich bei den EINZELNEN
Arbeitgebern nach § 67 Abs 3 EStG 1967 ergaben.Arbeitgebern nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1967 ergaben.